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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 23/08/2018
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Daniel Alm Feldmochinger Str. 78 D-DE-80993 Munich ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017872918 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Timing App
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Daniel Alm Feldmochinger Str. 78 D-DE-80993 Munich ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 6.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Fachverbraucher aus den Bereichen Technologie, IT; Sport, Lifestyle, Personal usw. das Zeichen folgendermaßen verstehen: Anwendung zum Messen der Zeit/Zeitdauer, Timing App.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Das Zeichen vermittelt in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information, dass die Waren in der Klasse 9, z. Bsp. Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte oder Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte] Angebote sind, die eine spezielle Anwendung, ein spezielles Computerprogramm sind, die Zeit messen, erfassen, Zeitangaben speichern und auswerten usw. und/oder sich einer speziellen Anwendung, eines speziellen Computerprogramms bedienen, um die Zeit zu messen, Zeit zu erfassen, Zeitangaben zu speichern und auszuwerten usw.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 42, z. Bsp. Softwareanwendungen, auf die über eine Website zugegriffen werden kann oder Vermietung von Zeiterfassungsgeräten, würde der angesprochenen Verbraucher sofort verstehen, dass es dabei um Angebote geht, die angewendet werden, um Zeit zu messen, Zeit zu erfassen, Zeitangaben zu speichern und auszuwerten usw., bzw. um Angebote, die sich einer speziellen Anwendung, eines speziellen Computerprogramms bedienen, um die Zeit zu messen, Zeit zu erfassen, Zeitangaben zu speichern und auszuwerten usw.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017872918 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN