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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 063 877


ADM Wild Europe GmbH & Co. KG, Rudolf-Wild-Str. 107-115, 69214 Eppelheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Onur Kaya, Zietenstr. 25, 28217 Bremen, Deutschland und Özcan Ayik, Zietenstr. 25, 28217 Bremen, Deutschland (Anmelder).


Am 15/10/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 063 877 wird teilweise stattgegebenund zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, insbesondere koffein-, tein-, taurin- und/oder guaraninhaltige alkoholfreie Getränke, isotonische Getränke, wahrnehmungssteigernde alkoholfreie Erfrischungsgetränke, basische und/oder basehaltige alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Mischgetränke; Limonaden, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Obstsäfte, Vitaminsäfte, insbesondere Multivitaminsäfte; alkoholfreie molkehaltige Getränke, insbesondere molkehaltige Getränke mit Fruchtzusätzen; flüssige und/oder trockene Präparate, insbesondere Instantpulver, Sirupe, Essenzen und Konzentrate, zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken, Limonaden, alkoholfreien Mischgetränken, Vitamingetränken, Multivitamingetränken, Fruchtgetränken, Fruchtsäften, Obstsäften und/oder Gemüsesäften; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer; Brausetabletten für Getränke, Brausepulver für Getränke, insbesondere für Getränke mit Fruchtgeschmack.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 874 206 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 874 206 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 32 und einige Waren der Klasse 33. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 660 584 (Bildmarke Shape2 ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 30: Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Nahrungsmittelherstellung; Essenzen und Aromen (ausgenommen ätherische Öle) für die Lebensmittel- und Genußmittelindustrie.


Klasse 32: Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Getränkeherstellung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, insbesondere koffein-, tein-, taurin- und/oder guaraninhaltige alkoholfreie Getränke, isotonische Getränke, wahrnehmungssteigernde alkoholfreie Erfrischungsgetränke, basische und/oder basehaltige alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Mischgetränke; Limonaden, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Obstsäfte, Vitaminsäfte, insbesondere Multivitaminsäfte; alkoholfreie molkehaltige Getränke, insbesondere molkehaltige Getränke mit Fruchtzusätzen; flüssige und/oder trockene Präparate, insbesondere Instantpulver, Sirupe, Essenzen und Konzentrate, zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken, Limonaden, alkoholfreien Mischgetränken, Vitamingetränken, Multivitamingetränken, Fruchtgetränken, Fruchtsäften, Obstsäften und/oder Gemüsesäften; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer; Brausetabletten für Getränke, Brausepulver für Getränke, insbesondere für Getränke mit Fruchtgeschmack.


Klasse 33: Alkoholische Fruchtgetränke; alkoholische Essenzen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelder ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 32


Die angefochtenen Waren flüssige und/oder trockene Präparate, insbesondere Instantpulver, Sirupe, Essenzen und Konzentrate, zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken, Limonaden, alkoholfreien Mischgetränken, Vitamingetränken, Multivitamingetränken, Fruchtgetränken, Fruchtsäften, Obstsäften und/oder Gemüsesäften; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer; Brausetabletten für Getränke, Brausepulver für Getränke, insbesondere für Getränke mit Fruchtgeschmack überschneiden sich mit den Waren Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Getränkeherstellung der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren alkoholfreie Getränke, insbesondere koffein-, tein-, taurin- und/oder guaraninhaltige alkoholfreie Getränke, isotonische Getränke, wahrnehmungssteigernde alkoholfreie Erfrischungsgetränke, basische und/oder basehaltige alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Mischgetränke; Limonaden, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Obstsäfte, Vitaminsäfte, insbesondere Multivitaminsäfte; alkoholfreie molkehaltige Getränke, insbesondere molkehaltige Getränke mit Fruchtzusätzen sind den Waren Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Getränkeherstellung der Widersprechenden in der Klasse 32 ähnlich, da sie üblicherweise in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Angefochtene Waren in Klasse 33


Die angefochtenen Waren Alkoholische Fruchtgetränke; alkoholische Essenzen sind unähnlich zu den Waren der Widersprechenden in den Klassen 30 und 32. Sie richten sich an andere Verbraucher, stimmen weder in Vertriebskanälen noch Verwendungszweck überein. Zudem unterscheiden sie sich auch in ihrem Zweck und ihrer Art.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „RAINBOW“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das Element „RAINBOW“ in beiden Zeichen wird von der relevanten Öffentlichkeit als Regenbogen verstanden. Da ein Regenbogen nicht beschreibend oder auf andere Weise schwach für diese Waren ist, ist es für die relevanten Waren voll kennzeichnungskräftig.


Das verbale Element „ENERGY“ in der angefochtenen Marke ist ein häufig verwendeter Begriff im Bereich von Getränken, der allein aussagt, dass diese Getränke und Inhaltsstoffe energiesteigerndes Potential haben; dieses Element gilt als nicht kennzeichnungskräftig.


Da das kaufmännische Und in der angefochtenen Marke in eckigen Klammern und nicht zwischen zwei Wörtern steht, wird das Element (&) nicht als Zeichen für das Wort „und“ verstanden, sondern als Bildelement. Aufgrund seiner geringen Größe und Position in der Marke spielt es eindeutig eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus vermittelt es selbst keine Bedeutung, die es dem Verbraucher ermöglicht, sich diese zu merken. Aus diesen Gründen hat es, wenn überhaupt, nur sehr geringe Auswirkungen auf den Zeichenvergleich.


Was die Zeichen anbelangt, so setzen sie sich aus unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen und weniger unterscheidungskräftigen Bildbestandteilen zusammen. Daher sind die verbalen Elemente unterscheidungskräftiger als die bildlichen Elemente.


Das Element „RAINBOW“ in der angefochtenen Marke ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt. In der älteren Marke gibt es kein dominantes Element.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das gemeinsame Wortelement „Rainbow“ überein, welches das einzige Wortelement in der älteren Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das dominante Element ist. Sie unterscheiden sich in der Gestaltung dieses Wortelements im jeweiligen Zeichen und dem nicht kennzeichnungskräftigem Wortelement „ENERGY“ sowie in dem auch als schwach eingestuftem Wortelement [&].


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „Rain‑Bow“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Aussprache des nicht kennzeichnungskräftigen Elements „ENERGY“, denn das Kaufmannsund wird nicht ausgesprochen.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen mit einem Regenbogen assoziiert werden, sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich überdurchschnittlich, klanglich und begrifflich stark ähnlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es bestehen auffällige Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen, da beide das kennzeichnungskräftige Element „RAINBOW“ enthalten, das in der älteren Marke das einzige Wortelement ist und das dominierende Element des angefochtenen Zeichens darstellt. Daher reichen die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass mindestens beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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