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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 14/01/2019
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Herrn RA Dr. Tim WITTWER KSB INTAX Lüerstr. 10-12 30175 Hannover Deutschland |
Anmeldenummer |
17875503 |
Ihr Zeichen |
DriWiSta |
Marke |
ONE Monitoring |
Anmelderin |
MFW micro fibre world GmbH Am Krähenberg 30 13505 Berlin Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 6. April 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), so wie gemäß Artikel 7(2) Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV).
Am 6. Juni 2018 nahm die Anmelderin dazu Stellung. Da die Stellungnahme das Amt nicht von der Schutzfähigkeit der Angabe überzeugen konnte, erließ das Amt am 5. Oktober 2018 eine zweite Beanstandung, die diesmal auch auf dem Artikel 7(1)(c) UMV basierte.
Die Äußerungsfrist für diese Beanstandung ist am 5. Dezember 2018 abgelaufen, ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 5. Oktober 2018 erwähnten Gründen gemäß den Artikeln 7(1)(b), 7(1)(c), 7(2) und 42 UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
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Überwachungsinstrumente und Überwachungsapparate; Elektronische Überwachungsgeräte; Software; Computersoftware zur Überwachung von Computersystemen; Wissenschaftliche und optische Messapparate, Signalapparate und Prüfapparate und Prüfinstrumente für den Gebrauch in Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere für die Übertragung von telekommunikatorischen Signalen unter Einsatz von Glasfasertechnologie; Apparate und Instrumente für die Erzeugung, Messung, Leitung, Schaltung, Umwandlung, Verteilung, Sammlung, Regulierung und Kontrolle elektrischer und optischer Signale für den Gebrauch in Telekommunikationsanlagen, insbesondere für die Übertragung von telekommunikatorischen Signalen unter Einsatz von Glasfasertechnologie; wissenschaftliche und optische Messapparate, Signalapparate und Prüfapparate und Prüfinstrumente; elektrische Sensoren zur Messung, Erzeugung, Umwandlung, Überwachung, Kontrolle und jegliche Verteilung optischer Signale, insbesondere für den Gebrauch bei optischen Messungen und Analysesystemen oder Analysegeräten oder als deren Zubehör; optische Lichtwellenleiter, lichtleitende Fasern (optische Fasern) und ihre Verbindungselemente (soweit in Klasse 09 enthalten); Glasfasern und Glasfaserkabel und ihre Verbindungselemente (soweit in Klasse 09 enthalten) sowie ihre Einzelteile, insbesondere elektrische Konverter, Verteilerkästen, Stockwerkverteiler, optische Anschlüsse, Netzwerkkarten, Lichtwellenkonverter, Glasfaserkabel, nicht für Telekommunikationszwecke, Glasfaserverbindungen, Glasfaseradapter, Glasfaserverbindungskabel; optische Lichtwellenleiterkabel aus Glas, Polymeren oder anderen Plastikstoffen.
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Glasfasern, nicht für Isolierungsgebrauch und textilen Gebrauch.
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Entwurf und Entwicklung von Computerhardware- und Computersoftware; Technische Beratung bezüglich Computerprogrammierung; Prüfung, Analysen und Überwachung von Telekommunikationssignalen und Netzwerksystemen; Technische Überwachung und Inspektion; Technologische Beratungsdienstleistungen; Technische Beratung im Bereich Telekommunikation; Beratungsdienstleistungen im Bereich der Steuerungstechnik; Technische Beratung in Bezug auf die Verwendung von Materialien für die Aufbereitung von elektronischen Schaltkreisen; Technische Beratung in Bezug auf die Konstruktion von Maschinen für die Herstellung von elektronischen Schaltkreisen; Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen und Glasfasern; Technische Projektplanung; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere Messtechnologie, Telekommunikation, optische Lichtwellenleitertechnologie, medizinische Technologie, Sensortechnologie; Ingenieurdienstleistungen im Maschinenbau, Bauzeichnung, Materialprüfung sowie physikalische Forschung; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der optischen Kommunikationstechnologie, insbesondere auf dem Gebiet der optischen Lichtwellenleitertechnologie; wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Materialbearbeitung.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung der Beanstandungsschreiben vom 6. April 2018 und vom 5. Oktober 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA