|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/08/2018
|
ROLIM, MIETZEL, WOHLNICK & CALHEIROS LLP Graf-Adolf-Straße 14 D-40212 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017877005 |
Ihr Zeichen: |
022100-004 |
Marke: |
Glittery Bristle
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
National Christmas Products, Inc. 2 Commerce Drive Cranford New Jersey 07016 ESTADOS UNIDOS (DE AMÉRICA) |
Das Amt beanstandete am 11.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: glitzernde Borste/ Glitzerborste.
Das Zeichen wird in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren in der Klasse 28, z. Bsp. Decorações para árvores de Natal / Christbaumschmuck oder Árvores de natal de material sintético / Künstliche Weihnachtsbäume mit Glitzerborsten/glitzernden Borsten versehen sind, aus Glitzerborsten/glitzernden Borsten bestehen und/oder mit Glitzerborsten/glitzernden Borsten in Verbindung stehen.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017877005 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN