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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 13/07/2018
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Prüfer & Partner mbB Patentanwälte • Rechtsanwälte Sohnckestr. 12 81479 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017877104 |
Ihr Zeichen: |
KBR458-TM33983EU00 |
Marke: |
Ultrablock
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
KNORR-Bremse AG Moosacher Str. 80 80809 München DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 11/04/2018 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
„Beschreibender Charakter
Die Waren, die diese Beanstandung betrifft, sind:
Klasse 12 Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsklötze für Fahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge.
Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt. Im vorliegenden Fall würde der Englisch-sprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: „Ultrablock“ = „extremer Block“; the brake mechanism is also a housing for brake pads/blocks = Der Bremsmechanismus ist auch ein Gehäuse für Bremsbeläge / -blöcke (abgerufen am 27/03/2018 unter http://www.urbancycles.org.uk/blog/upgrading-your-bike-iv-decent-brakes-and-the-lost-art-of-stopping).
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle über der Art der Waren wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren, gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.“
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 877 104 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA