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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 062 669
hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG, Celler Straße 47, 29614 Soltau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwälte Schils & Kollegen, Vossenstraße 4, 33332 Gütersloh, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Herringhauser Str. 33, 32051 Herford, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Ter Meer Steinmeister & Partner mbB, Artur-Ladebeck-Str. 51, 33617 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 16.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 062 669 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 20: Möbel; Küchenmöbel.
Klasse 35: Verkauf und Vertrieb von Küchen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 878 608 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 878 608 (Wortmarke +VENOVO) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 031 583 (Wortmarke Renovo). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1: Leime für Holz; Tapetenkleister; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Hartschaumkleber; Flüssigkleber für Parkett und Kork; Fliesenkleber; Ansetzbinder.
Klasse 2: Anstrichfarben; Verdünnungsmittel für Anstrichfarben; Lacke; Holzschutzgrundierungen; Holzschutzlasuren; Holzschutzfarben; Holzwachse.
Klasse 3: Reinigungsmittel.
Klasse 5: Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke.
Klasse 6: Alu-Randleistenmatten; Fensterbänke aus Metall; Türen aus Metall; Fenster aus Metall; Gitter- und Abtreteroste aus Metall; Drehtore aus Metall; Garagentore aus Metall; Dachrinnen aus Metall; Zargen aus Metall; Stehleitern aus Metall; Abstreifgitter für Farben; Garderoben- und Kleiderhaken sowie Garderoben- und Kleiderhakenleisten aus Metall; Treppen aus Metall; Transportbehälter aus Metall; Alu-Kantenschutzleisten; Leisten aus Metall; Verlängerungsstangen aus Metall oder Aluminium zur Aufnahme von Malerwerkzeug, wie Pinsel oder Bürstenverlängerungen.
Klasse 7: Staubsauger; Reinigungsgeräte, insbesondere Hochdruckreinigungsgeräte, Dampfstrahlgeräte, Teppichbürstsauger, Kehrmaschinen.
Klasse 8: Essbestecke [Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel]; Scheren; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Maler, Maurer und Stuckateure, insbesondere Spachtel, Kellen, Andrückspachtel, Putz-Glättkellen [Handwerkzeuge]; Gelenkköpfe für Verlängerungsstangen mit verstellbaren Gewindeeinsatz zur Aufnahme von Malerwerkzeug, wie Pinsel oder Bürstenverlängerungen.
Klasse 9: Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Haushaltswaagen; Personenwaagen; Wetterstationen, bestehend aus Thermo-, Hygro- und Barometern.
Klasse 11: Luftreiniger; Luftbefeuchter; Luftentfeuchter; Klimageräte; Tisch- und Deckenventilatoren.
Klasse 14: Uhren.
Klasse 16: Abfallbeutel aus Kunststoff; Abfallsäcke; Gefrierbeutel; Behälter zum Anmischen von Farbe; Klebstoffe für Haushaltszwecke; Klebebänder für Haushaltszwecke; Pinsel; Farbwalzen für Maler; Farbrollerbezüge; Versiegelungswalzen; Tapetenandrückroller; Tapezierwischer; Tapezierbürsten.
Klasse 17: Materialien zur Trittschalldämmung; Dämmplatten; Abdeckfolien (aus Kunststoff); Abdeckplanen (aus Kunststoff); Baufolien (aus Kunststoff); Dichtungsbänder für Fenster und Türen; Dichtungs- und Isolierungsmaterial; Estrichdämmplatten; Dichtungsmassen; geschäumtes Polystyrol für Dämmzwecke; Isolierputz; Glaswolle zur Isolierung; Steinwolle zur Isolierung; Klebebänder für den Malerbedarf.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Dach- und Fassadenbaustoffe, Bitumenwellplatten, Faserzementplatten, Lichtwellplatten, Stegdoppelplatten, Dachschindeln, Bitumendachbahnen, Schweißbahnen, Verblender, Klinker, Ziegelsteine, Kalksandbausteine, Gasbetonsteine, Glasbausteine, Mörtel, Putz- und Maurermörtel, Zementmörtel, Estrichbeton, Schnellzement, Quarzsand, Gips, Gipskatonplatten, Gipskartonverbundplatten, Trockenestrichelemente, Putzleisten, Leisten, nämlich Putzeck- und Abschlussleisten; Füllmassen und Spachtelmassen (Baumaterial), Spachtelmassen (Verputzmittel), bituminöse Überzugsmassen für Dächer; Trennwandplatten, nicht aus Metall; Putze, Fugenmörtel, Montageschäume, Nivellier- und Ausgleichsmassen, als Baumaterial; Bauholz; Holz als Baumaterial; teilweise bearbeitetes Holz; Fußböden, nlcht aus Metall; Parkett, Parkettstäbe; Laminatböden; Lamellentüren, nicht aus Metall; Profilholz; Paneele; Holzleisten; Fensterbänke, nicht aus Metall; Fenster, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zargen, nicht aus Metall; Furniere; Vordächer, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Garagentore, nicht aus Metall; Fliesen, nicht aus Metall; Bausteine; Kunststeine; Dachrinnen, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke (nicht aus Metall); Baukalk; Drehtore nicht aus Metall; dekorative Raumgestaltungselemente aus Kunststoff für Wand und Decke, nämlich Leisten, Rosetten, Zierprofile, Stuckimitate und Deckenbalken.
Klasse 20: Küchenarbeitsplatten aus Holz und beschichtet; Möbel; Regale; Systemmöbel; Bürostühle; Matratzen; Lattenroste; Körbe, nicht aus Metall; Kleiderbügel; Stehleitern, nicht aus Metall; Stehsitze; Tapeziertische; Transportbehälter nicht aus Metall; Garderoben- und Kleiderhaken sowie Garderoben- und Kleiderhakenleisten, nicht aus Metall.
Klasse 21: Kochtöpfe; Bratpfannen; Brotkörbe; Teig- und Backwarenformen; Abfallbehälter für Haushalt und Küche; Behälter für Haushalt und Küche; Eimer aller Art; Körbe aus Holz und Kunststoff zur Verwendung in Haushalt und Küche; Besen; Wischmopps; Bürsten; Putztücher; Staubtücher; Bügeltische; Wäschetrockenständer.
Klasse 27: Fußmatten; Tapeten, nicht aus textilem Material; Teppiche; Teppichbrücken; Teppichböden; Bodenbeläge aus PVC; Kunstrasen; Textiltapeten.
Klasse 40: Mischen von Farben zur Erstellung individueller Farbtöne für Dritte unter entgeltlicher Zurverfügungstellung von entsprechenden Maschine.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 20: Möbel; Küchenmöbel.
Klasse 35: Verkauf und Vertrieb von Küchen; kaufmännische Dienstleistungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Möbel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Waren Küchenmöbel sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Möbel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen Verkauf und Vertrieb von Küchen eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren Möbel der Widersprechenden.
Die verbleibenden kaufmännischen Dienstleistungen sind hingegen unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in allen Klassen, da keine markenrechtlichen Berührungspunkte vorliegen.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder gering ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
Renovo
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+VENOVO
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Die Elemente „renovo“ bzw. „venovo“ in beiden Zeichen haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Das Element „+“ in der angefochtenen Marke als Symbol wird für „plus“ werbesprachlich als „mehr“ oder „besser“ verstanden (13/09/2017, R 1786/2016-1, „Triotherm+“; 29/02/2016, R 881/2015-5, „Flex+“; 19/04/2013, R 427/2013-4, „STARTUP+“). Das Pluszeichen stellt eine lobende Angabe in Bezug auf den ihm vorangestellten Begriff dar und bezeichnet, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen von besonders guter Qualität oder mit zusätzlichen nützlichen Merkmalen handelt. Mit diesem Sinngehalt von „plus“ als positive Eigenschaft der betreffenden Waren und Dienstleistungen entbehrt das „+“- Zeichen jeder Unterscheidungskraft (16/12/2010, T-497/09, Kompressor Plus, EU:T:2010:540, § 14, 21).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „-enovo“ überein. Sie unterscheiden sich allein in ihren jeweiligen Anfangsbuchstaben „r“ bzw. „v“ und in dem nicht kennzeichnungskräftigem Element „+“ in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „-enovo“ in den beiden Zeichen überein. Sie unterscheiden sich allein in ihren jeweiligen Anfangsbuchstaben „r“ bzw. „v“ und in dem nicht kennzeichnungskräftigem Element „+“ in der angefochtenen Marke, welches entweder als Plus oder Mehr ausgesprochen werden wird.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Das in der angefochtenen Marke enthaltene Konzept eines Pluszeichens hat mangels Kennzeichnungskraft keinen erheblichen Einfluss auf den begrifflichen Vergleich. Da die Zeichen im Übrigen für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung haben ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich und der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu einem geringen Grad ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als durchschnittlich, der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch, etwa für Küchenzeilen, die man sich nicht täglich neu kauft. Die Zeichen sind klanglich wie auch bildlich stark ähnlich, da sie sich mit Ausnahme des nicht kennzeichnungskräftigem Bestandteils „+“ allein im ersten von insgesamt sechs Buchstaben unterscheiden; der Rest der Buchstaben ist in identischer Reihenfolge vorzufinden.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Vor diesem Hintergrund besteht für identische und selbst für geringfügig ähnliche Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, da die Zeichen sich bildlich und klanglich stark ähneln und der begriffliche Vergleich neutral bleibt. Die Unterschiede sind, abgesehen vom nicht kennzeichnungskräftigen +, auf einen einzelnen Buchstaben beschränkt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Abweichung von Verbrauchern selbst mit erhöhter Aufmerksamkeit in einer Erwerbssituation zuverlässig erinnert wird.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen geringfügig ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Lars HELBERT |
Alexandra APOSTOLAKIS |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.