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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/08/2018
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IRLE MOSER Rechtsanwälte PartG Unter den Linden 32-34 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017878812 |
Ihr Zeichen: |
160-18 |
Marke: |
Parkview
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
The Fontenay Hotelgesellschaft mbH Fontenay 10 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 08.03.2018 teilweise die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsverbraucher und der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsfachverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Parkaussicht/Parkausblick.
Das Zeichen wird in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Dienstleistungen in der Klasse 41, z. Bsp. Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben oder Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels und in der Klasse 43, z. Bsp. Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen oder Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen, in Räumlichkeiten und/oder Anlagen angeboten werden, die einen Parkausblick haben, bzw. dass die über die Dienstleistungen angebotenen Räume und/oder Anlagen über einen Parkausblick verfügen, also an einem Park gelegen sind.
Infolgedessen beschreibt die Art und den Ort der betreffenden Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017878812 teilweise zurückgewiesen, namentlich für folgende Dienstleistungen:
DE-41 |
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Musik- und Gesangsdarbietungen; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Party-Planung; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Organisation von Partys [Unterhaltung]; Durchführung von Weinproben [Unterhaltungsdienstleistungen]. |
DE-43 |
Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Catering; Betrieb einer Bar; Dienstleistungen von Restaurants in Hotels; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf; Verpflegung von Gästen in Clubs; Bereitstellen von Restaurant- und Barkritiken. |
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die verbleibenden Waren fortgesetzt, namentlich für:
DE-29 |
Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fleisch; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche Wursthäute; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Vogeleier und Eierprodukte; Zubereitete Insekten und Larven; Öle und Fette; Fisch- und Meeresfrüchteaufstriche; Fleischaufstriche; Käse; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Bouillon; Mischungen für die Bouillonzubereitung; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Zubereitete Salate; Hülsenfrucht-Salate; Caesar-Salate; Antipasti-Salate; Salate aus Kartoffeln; Vorgeschnittenes Gemüse für Salate; Olivenöl. |
DE-30 |
Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Müsliriegel und Energieriegel; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Cerealien; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Hefe und Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Mehl; Reis; Sirup und Melasse; Süße Glasuren und Füllungen; Schokolade; Gnocchi; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Fruchtsoßen; Soßenpulver; Soßenmischungen; Salatsoßen; Tiefgefrorene Teigwaren; Pralinen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Nudeln. |
DE-32 |
Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Getränke auf Nuss- und Sojabasis; Säfte; Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe für Getränke; Mineralwässer; Alkoholfreie Getränke ohne Kohlensäure. |
DE-33 |
Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Apfelwein; Alkoholische Mixgetränke; Spirituosen und Liköre; Weine; Likörweine; Schaumweine; Sekt. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN