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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/07/2018
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Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB Plochinger Str. 109 D-73730 Esslingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017880222 |
Ihr Zeichen: |
W30503/EU-drlb |
Marke: |
clean quality
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
G. Staehle GmbH u. Co. KG Mercedesstr. 15 D-70372 Stuttgart ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30/04/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, hat.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen oder deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage oder eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass diese saubere Qualität gewährleisten, oder dass es die Eigenschaft der Waren ist, gründlich zu säubern. Denkbar ist auch, dass es die Beschaffenheit der Waren selbst ist, sauber zu bleiben. Die gegenständlichen Waren der Klasse 7 vermitteln in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Aussage „clean quality“ den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken den werbenden Gesamteindruck, dass sich der Ausdruck auf die jeweilige Ware bezieht und somit direkt kommuniziert, dass die verschiedenen Geräte, wie etwa maschinelle Sprüh-, Spül- und Reinigungsgeräte, -maschinen und -anlagen, sowie deren Zubehörteile, insbesondere Bürsten, Schläuche, Saugköpfe, Spritzdüsen, Strahlrohre, Sauglippen, Bürsten, Filter und Beutel für Staubsauger, Staubsaugerschläuche, -bürsten, -stäbe und –düsen sowie Reinigungspads ein besonders sauberes Reinigungsergebnis erzielen, etwa weil diese Geräte besonders gründlich und zugleich schonend reinigen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 880 222 für sämtliche Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY