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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 11/09/2018
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Herrn PA Dr.-Ing. Wiro WICKORD Tarvenkorn & Wickord Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Technologiepark 11 33100 Paderborn Deutschland |
Anmeldenummer |
17880224 |
Ihr Zeichen |
AFZ1801M-EU |
Marke |
Waschmaschinen Sanierer |
Anmelderin |
AFZ GmbH Hermann-Löns-Straße 113 33104 Paderborn Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 21. Mai 2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm am 18. Juli 2018 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Ein Sanierer sei eine Person.
„Waschmaschinen Sanierer“ sei eine untypische Kombination.
Alle Internet-Fundstellen wiesen auf die Anmelderin hin.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
3
Reinigungsmittel.
Widerlegung der Gegenargumente
Ein Sanierer sei eine Person.
Streng genommen ist ein Sanierer ein Mann, der saniert, sowie eine Saniererin eine Frau ist, die saniert.
Wenn die Verkehrskreise jedoch das Wort „Sanierer“ auf einer Flasche/Verpackung Reinigungsmittel für Waschmaschinen wahrnehmen, wissen sie, daß diese Flasche/Verpackung keine Person ist und identifizieren sie automatisch das Reinigungsmittel, das sich in der Flasche/Verpackung befindet, mit dem Sanierer, weil das Reinigungsmittel eben auch saniert/gründlich reinigt.
Die Personifikation eines Gegenstandes, eines Mittels oder eines Geräts ist in der Werbung gar nicht unüblich: Ein Manager ist eigentlich ein(e) Geschäftsführer(in), also eine Person, die ein Unternehmen leitet. Aber wenn „access manager“ auf einem Softwarepaket steht, das z.B. den Zugang zu Datenbanken regelt, assoziiert jeder Benutzer sofort den Manager mit der Software, die den Zugang zu den Datenbanken „managet“.
„Waschmaschinen Sanierer“ sei eine untypische Kombination.
Das kann sein, aber das ist kein ausschlaggebendes Argument, das für Akzeptanz der Anmeldung spräche. Daß man die Bestandteile der Markenanmeldung auch durch Synonyme oder sogar gebräuchlichere Wörter1 ersetzen könnte (statt Sanierung also Wartung, Reinigung oder Reparatur), ist unerheblich. Vergleiche u.a.:
„Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, aus dem in Randnummer 57 des vorliegenden Urteils genannten Grund keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können“.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99 Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 101)
Alle Internet-Fundstellen wiesen auf die Anmelderin hin.
Erstens kann man im Internet alles finden. Ein Treffer sagt nichts über die Unterscheidungskraft eines Markenzeichens aus, er bestätigt nur die Benutzung des Wortes auf dem einschlägigen Markt.
Zweitens ist es unerheblich, daß ein bestimmtes Wort ausschließlich von der Anmelderin benutzt wird, weil auch diese Feststellung nichts über die Unterscheidungskraft eines Markenzeichens aussagt. Es gibt Hundertausende Unternehmen und Personen, die täglich exklusiv bestimmte beschreibende Ausdrücke oder Wortkombinationen benutzen, ohne daß diesen Ausdrücken und Wortkombinationen irgendein Markencharakter zukommt.
Die Unterscheidungskraft einer Markenanmeldung darf ausschließlich in direktem Bezug auf die in dieser Anmeldung beanspruchten Waren geprüft werden und zwar aus der Sicht des von diesen Waren angesprochenen Verbrauchers.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„Waschmaschinen Sanierer“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucherkreise, die eine Waschmaschine zu Hause haben (fast die gesamte Bevölkerung), einen Hinweis auf einen (kräftigen) Reiniger darstellt, mit dem man die Maschine gründlich reinigen kann, damit wichtige Teile der Maschine, sowie Trommel und Heizungselemente, frei von Kalk und Schmutz eine optimale Waschleistung bieten.
die Tatsache, daß „sanieren“ (von Waschmaschinen) üblicherweise „warten“, „reinigen“ oder „reparieren“ heißen würde, nichts an dem beschreibenden Charakter von „sanieren/Sanierer“ ändert.
nur das Verständnis des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers in direktem Bezug auf die beanspruchten Waren über den beschreibenden Charakter der Angabe entscheiden kann.
die Feststellung, daß „Waschmaschinen Sanierer“ nicht in Lexika auftauche und daß es sich also um eine „phantasievolle lexikalische Neuschöpfung“ handele2, die Zurückweisung ebenfalls nicht aufheben kann.
einem Zeichen, wie „Waschmaschinen Sanierer“, das aus beschreibenden Bestandteilen einen verständlichen Gesamtbegriff bildet, in dem keine Auffälligkeiten3 festzustellen sind, auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) UMV fehlt.
das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Sache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley. [DOUBLEMINT], Rn. 33-34
2 Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], Rn. 26, bestätigt in C-104/00, 19. September 2002
3 „Prägnanz der Aussage, innerer Widerspruch, witzige Formulierung oder Kurzreim“ (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung).