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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 19/12/2018
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adp Gauselmann GmbH Wolfgang Schröder Paul-Gauselmann-Straße 1 D-32312 Lübbecke ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017880718 |
Ihr Zeichen: |
M2340EU |
Marke: |
Neon
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
adp Gauselmann GmbH Fachbereich Patente Paul-Gauselmann-Straße 1 D-32312 Lübbecke ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 08/06/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/08/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Dem Schreiben des Amtes sei nicht entnehmbar, auf welche Art und Weise das Zeichen eine Wertangabe kommunizieren solle.
Das Wort „Neon“ stehe für „ein farb- und geruchloses Edelgas (NE)“ und „eine Farbe von hoher Leuchtkraft“ in der deutschen Sprache. Keine der angemeldeten Waren habe einen unmittelbaren beschreibenden Bezug zum Edelgas Neon bzw. zu Neonfarben. Demnach komme dem angemeldeten Zeichen keine beschreibende Bedeutung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMW in Verbindung mit den beanspruchten Waren zu. Folglich sei das Zeichen nicht freihaltebedürftig.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehene Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40). „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen geprüft. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Anmeldezeichen „NEON“ die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV fehlt, da es von den maßgeblichen griechischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „neu“ verstanden und mithin lediglich als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen würde.
Zu Punkt 1:
Die Anmelderin macht geltend, dass dem Schreiben des Amtes nicht entnehmbar sei, auf welche Art und Weise das Zeichen eine Wertangabe kommunizieren solle.
Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 08/06/2018 ausgeführt, wird das angemeldete Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Äußerung über den Wert der beanspruchten Waren zu kommunizieren.
In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass das Wort „Wert“ im Deutschen folgende Bedeutung hat:
WERT „einer Sache innenwohnende Qualität, aufgrund deren sie in einem gewissen Maße begehrenswert ist [und sich verkaufen, vermarkten lässt]“ (Angaben aus dem Duden Online-Wörterbuch, abgerufen am 20/11/2018 unter http://www.duden.de )
Da das angemeldete Zeichen als eine anpreisende Werbebotschaft betrachtet wird, die die positiven Aspekte der betreffenden Waren hervorhebt – nämlich, dass sie erst vor kurzem entwickelt und hergestellt wurden sowie technologisch innovativ und hochwertig sind –, ist es insofern nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verbraucher die angemeldete Marke als einen Hinweis auf den Wert der beanspruchten Waren verstehen wird, nämlich, dass sich z.B. Oprogramowanie komputerowe; Mechanizmy do urządzeń uruchamianych monetami in Klasse 9; Automaty do gier hazardowych; urządzenia losujące do gier hazardowych i loterii, rozgrywek lub losowań; Gry; Zabawki in Klasse 28 (auf Deutsch: Computersoftware; Mechanismen für münzbetriebene Geräte in Klasse 9; Spielautomaten; Lotteriegeräte für Glücksspiele und Lotterien, Spiele oder Ziehungen; Spiele; Spielzeug in Klasse 28) durch hohe Qualität auszeichnen.
Dabei
braucht der semantische Gehalt des
Wortes
nicht präzise zu sein. Es reicht aus, dass es von den
maßgeblichen
Verkehrskreisen
in erster Linie als eine Sachaussage und nicht als Hinweis auf
die
betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen wird
(21/03/2014,
T-81/13,
BigXtra, EU:T:2014:140, § 20). In diesem Fall ist die Aussage
so
deutlich,
dass sie für ihr Verständnis keinen Interpretationsaufwand seitens
der
angesprochenen
Verkehrskreisen benötigt (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung
durch
Technik, EU:C:2010:29, § 57).
Folglich ist das vorstehende Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu Punkt 2:
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass das Wort „Neon“ weitere Bedeutungen besitzt, wobei sie in der deutschen Sprache keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren aufweisen.
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft prüft das Amt, ob das anzumeldende Wort eine Bedeutung in den 23 Sprachen der Europäischen Union hat. Das angemeldete Zeichen besteht aus der Transkription des griechischen Wortes „νέοv“ in lateinischen Buchstaben, das im Griechischen „neu“ bedeutet und auf positive Merkmale der fraglichen Waren hinweist. Das liegt daran, dass das lateinische Alphabet den griechischsprachigen Verbrauchern bekannt ist. Im vorliegenden Fall ist daher auf die griechischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen.
Eine Unionsmarke verleiht dem Inhaber innerhalb aller Länder der Europäischen Union denselben Schutz für die beanspruchten Waren. Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anmeldung für die griechischsprachigen Verkehrskreise eine nichtunterscheidungskräftige Bedeutung aufweist, so dass dem Zeichen die Schutzfähigkeit in griechischsprachigen Ländern nicht verliehen werden kann. Das Amt kann bei einer Unionsmarke den Schutz für ein bestimmtes Land jedoch nicht ausklammern und ein Zeichen wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen, auch wenn die Schutzunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Raum erstreckt.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Anmelderin ein allgemeines Interesse an der Freihaltung der angemeldeten Marke besteht.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017 880 718 – NEON für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Katarzyna TYSA