HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 04/10/2018



UNIT4 IP Rechtsanwälte

Jägerstraße 40

D-70174 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017881321

Ihr Zeichen:

SZ-18/0308mz

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

HECKLER & KOCH GMBH

Heckler & Koch Str. 1

D-78727 Oberndorf/Neckar

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 13/04/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/04/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Das Amt führt aus, dass die beanspruchte Bildmarke die Darstellung eines Gewehrs zeigt. Dabei wird vollkommen ausgeblendet, dass das Gewehr in keinerlei Zusammenhang mit den beanspruchten Waren steht. Es geht um Sticker und Aufnäher und diese Waren haben keinen Bezug zu Gewehren. Die Unterscheidungskraft muss jedoch im Hinblick auf die beanspruchten Waren untersucht werden. Wäre das Verständnis bei der Beanstandung zutreffend, könnte überhaupt keine Gewehrabbildung für diese Waren geschützt werden. Allein der Umstand, dass Abbildungen auf Stickern oder Aufnähern angebracht werden, führt nicht dazu, dass Unterscheidungskraft abzulehnen ist. Anderenfalls wären für diese Waren überhaupt kein Bildmarkenschutz denkbar, da man jede Abbildung auf einen Sticker oder auf einen Aufnäher aufbringen kann.


2) Es wird in der Beanstandung überhaupt nicht dargelegt, weshalb die abgebildete Bildmarke nicht als Herkunftshinweis verstanden werden soll (welcher Bestandteil sonst?) und warum das Zeichen nicht als Herkunftshinweis dienen soll. Bei Bildmarken dürfen keine anderen Kategorien als bei anderen Markenformen angelegt werden, sodass minimale Unterscheidungskraft ausreicht, um der Marke Schutz zu gewähren. Allein der Umstand, dass es im Handel Sticker und Aufnäher mit der Abbildung von Gewehren gibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass solche Abbildungen nicht unterscheidungskräftig für diese Waren sein können.


3) Bei dem abgebildeten Gewehr handelt es sich um eine Form, die sich weit und deutlich vom üblichen Formenschatz im Bereich der Sturmgewehre abhebt.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26).


Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „eines Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (09/10/2002, T‑360/00, UltraPlus, EU:T:2002:244, § 43).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Die relevanten Waren umfassen Aufkleber, Sticker, Drucke, Kalender, Bilder, Buttons aus Karton in der Klasse 16 sowie Aufnäher für Bekleidungsstücke, gestickte Aufnäher, Anstecker, modische Buttons für Bekleidungsstücke in der Klasse 28. Diese richten sich an sämtliche Verbraucher mit einem durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit.


Da die Markenanmeldung keine Wortbestandteile enthält sondern reine Grafik, ist auf die Sicht der Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustellen.


Bei dem beanspruchten Bildzeichen handelt es sich um die Darstellung eines Gewehrs bzw. einer Schusswaffe. Darstellungen dieser Art werden handelsüblich im Bereich der genannten Waren verwendet.


Nach Auffassung der Prüfungsstelle sind die Bildelemente der beanspruchten Bildmarke handelsüblich und können der Markenanmeldung in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Sie werden als dekoratives Element verstanden und als eine Variation von vielen der am Markt üblichen Gestaltungsformen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen.



Zu den Argumenten der Anmelderin wird wie folgt Stellung genommen:


Zu 1) Die hier relevanten Waren Sticker, Aufkleber, Buttons, Aufnäher, etc. dienen zum einen dekorativen Zwecken, um Kleidung und Gegenstände mit Formen und Farben zu verschönern, und zum anderen, um lustige Sinnsprüche oder soziale oder politische Botschaften zu manifestieren. Dies können Botschaften im Sinne von „Atomkraft Nein Danke“, „Hello Summer“ sein oder aber Aufkleber oder Aufnäher, die Freude an bestimmten Musikgruppen, Musikrichtungen, Fußballvereinen, Städten, „I love Berlin“ usw. angeben. Im Gegensatz zu den beanspruchten Waren der Klasse 25 dienen die hier relevanten Waren der Klassen 16 und 26 in erster Linie dekorativen Zwecken


Allein der Umstand, dass Abbildungen auf Stickern oder Aufnähern angebracht werden, führt nicht dazu, dass Unterscheidungskraft abzulehnen ist, insofern wird der Argumentation der Anmelderin durchaus zugestimmt. Dies führt jedoch im Umkehrschluss nicht dazu, dass jedes Bildzeichen für Aufkleber, Aufnäher etc. als eintragungsfähig als Marke anzusehen wäre. Bildzeichen können durchaus Werbebotschaften tragen oder als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen, z. B. Embleme oder Markenbilddarstellungen, und damit durchaus Markenschutz erlangen.


Auch Gewehrabbildungen könnten für diese Waren geschützt werden, sofern sie als betriebliche Herkunftshinweise verstanden werden können. So könnten auch bestimmte Aufnäher oder Aufkleber der Anmelderin Markenschutz erlangen, z. B. das folgende Zeichen

(Information abgerufen am 25/09/2018 unter http://www.giga-patch.com/de/patch-ii/waffen/heckler-koch/ ).


Anders verhält es sich jedoch bei der vorliegenden Bildmarke

Die angemeldete Bildmarke zeigt ein Gewehr, das im Rahmen der beanstandeten Waren der Klassen 16 und 26 nicht sonderlich von anderen am Markt erhältlichen Darstellungen abweicht, wie in der amtlichen Beanstandung aufgezeigt wurde, sondern nur eine Variation davon darstellt. Die angesprochenen Verbraucher der Europäischen Union sehen in dem Zeichen ein dekoratives Element oder den Hinweis auf eine Zugehörigkeit zu einem Schützenverein oder ein Statement, dass der Träger eine Nähe zu Gewehren hat. Das Zeichen wird jedoch nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden bzw. als Marke.


Zu 2) Gewehre sind beliebte dekorative Symbole für Aufnäher, Aufkleber, Drucke, Kalender, Buttons. Die hier beanspruchte Darstellung weicht nicht sonderlich von den üblichen Gestaltungsformen ab, wie in der amtlichen Beanstandung beispielhaft aufgezeigt oder wie auch auf weiteren Webseiten zu sehen ist (https://www.etsy.com/listing/559263957/nato-aug-styer-assault-rifle-morale ; https://www.google.com/search?client=firefox-b&biw=1180&bih=722&tbm=isch&sa=1&ei=IrmrW6TSNMKLgAau0rmICA&q=sticker+button+rifle&oq=sticker+button+rifle&gs_l=img.12...3516.7412.0.9158.25.24.0.0.0.0.168.1820.21j3.24.0....0...1c.1.64.img..4.0.0....0.3QLO53cw2v4 ; 26/09/2018, Anlage anbei). Die Markenanmeldung zeigt eine Variation von vielen üblichen Gestaltungsformen für die beanspruchten Waren, die kaum von den üblichen Formen abweicht und daher keine markenrechtliche Unterscheidungskraft innehat.


Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um absolute Eintragungshindernisse zu überwinden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Zeichen zumindest ein wenn auch geringes Maß an Unterscheidungskraft aufweist. Im vorliegenden Fall kommt das Amt jedoch zu dem Ergebnis, dass der vorliegenden Markenanmeldung keinerlei markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt.


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Dies ist vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da sich die Anmeldung insgesamt aus handelsüblichen Gestaltungselementen zusammensetzt. Die angemeldete Form ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nicht, die relevanten Waren der Anmelderin unmittelbar und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.


Zu 3) Die von der Anmelderin angegebenen Besonderheiten der Markenanmeldung mögen vielleicht Fachleuten bekannt sein. Die genannten Waren richten sich jedoch an Durchschnittsverbraucher sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dass es sich hier um das Modell G36 handelt, das Gehäuse aus hochwertigem Kunststoff hergestellt ist und innerhalb des Tragebügels und auf dem Gehäuse aufliegend sich der für Links- und Rechtshänder konstruierte Ladehebel befindet, fällt vielleicht einem Waffenexperten auf, nicht jedoch dem Durchschnittsverbraucher von Buttons, Stickern und Aufnähern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher die angebotenen Waren einer längeren Analyse unterzieht, sondern die Waren so ansieht, wie sie dem Verbraucher entgegentreten.


Aus der Markendarstellung wie vorgelegt, d. h. ohne weitere Angaben oder langfristige Gewöhnung, kann der angesprochene Verbraucher nicht erkennen, von welchem Anbieter innerhalb sämtlicher EU-Mitgliedstaaten die angebotenen Waren stammen, da sich das Zeichen insgesamt aus am einschlägigen Markt üblichen und gebräuchlichen Gestaltungselementen zusammensetzt.


Eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich das Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters einzuprägen.


Die grafische Gestaltung der vorliegenden Markenanmeldung weist im Gesamteindruck keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke erlauben würde, für die relevanten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen, sondern besteht aus handelsüblichen Gestaltungselementen, die in dieser oder ähnlicher Form vielfach und handelsüblich im einschlägigen Bereich verwendet werden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird die Anmeldung für die oben angeführte Unionsmarke daher für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 16 Aufkleber, Sticker, Drucke, Kalender, Bilder, Buttons aus Karton.


Klasse 26 Aufnäher für Bekleidungsstücke, gestickte Aufnäher, Anstecker, modische Buttons für Bekleidungsstücke.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortfahren:


Klasse 25 Bekleidungswaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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