HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 09/08/2018



SKW SCHWARZ RECHTSANWÄLTE

Kurfürstendamm 21

Neues Kranzler Eck

D-10719 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017881909

Ihr Zeichen:

2574/18/B/UHB

Marke:

DUOSLEEP


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

dormiente GmbH

Dormiente Platz, Auf dem langen Furt 14 - 16

D-35452 Heuchelheim

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 09.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Aufgrund einer sprachlichen Auffälligkeit besitze die Wortkombination ein Minimum an Unterscheidungskraft. Das Zeichen sei eine Wortneuschöpfung, deren Sinngehalt nicht eindeutig sei. Die englischsprachigen Verbraucher würden das Wort „DUO“ nicht als „zwei“ verstehen, sondern eher als Duett. Der Bestandteil „DUO“ wird üblicherweise nicht mit der Bedeutung „doppelt“ oder „zweifach“ übersetzt. Es seien mehrere Interpretationen des Zeichens möglich.


  1. Es wird auf eine frühere Unionsmarkenanmeldung „OMNISLEEP“ der Anmelderin hingewiesen.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Das Zeichen betrifft die Wortmarke „DUOSLEEP“.


Die Zurückweisung betrifft Waren der Klassen 10 und 20.


Es handelt es sich im vorliegenden Fall bei den zu beanstandenden, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren, die für den Durchschnittsverbraucher bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wird daher der von Verbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zu Punkt 1


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16.09.2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27.02.2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15.09.2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Es ist der Anmelderin dahingehend zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 10 Medizinische Möbel und Bettwaren sowie für die Waren der Klasse 20 Möbel die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.


Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und aus der Perspektive der Wahrnehmung des von diesen Waren angesprochenen Publikums zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 25; 26.04.2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50).


Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen „DUOSLEEP“ dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.


Unterscheidungskraft liegt vor, wenn der relevante Verbraucher die Waren, die unter diesem Zeichen angeboten werden, ohne eine analytische Auseinandersetzung damit unmittelbar und mit Sicherheit derselben Herkunft zuordnet. Bei den vorliegenden Waren ist dies nicht der Fall. Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um zwei gebräuchliche Wörter der englischen Sprache, die lediglich zusammengeschrieben wurden. Es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, das Zeichen als „zweifach/doppel Schlaf“ zu verstehen.


Hier fehlt es allen Elementen „DUO“ und „SLEEPan Unterscheidungskraft, da es sich um geläufige Werbebegriffe handelt. Auch der resultierende Gesamteindruck weicht nicht von der Summe ihrer Teile ab.


Es ist der Anmelderin Recht zu geben, dass das Wort „Duo“ im Englischen eher mit einer anderen Bedeutung benutzt wird. Trotzdem bleibt das Amt der Auffassung, dass die maßgeblichen Verbraucher das Wort „Duo“ mit zwei Personen verbinden, wie es in einem „Duett“ oder „Duo“ üblich ist. Selbst wenn es sich dem Gebrauch im vorliegenden Sinn um eine relativ seltene Art des Gebrauchs handelt, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der relevante englischsprachige Verbraucher in der hier vorliegenden Kombination „duo“ als „doppelt“ oder „zwei“ versteht.


Insofern die Anmelderin vorträgt, es handle sich bei der Anmeldemarke um eine Wortneuschöpfung, ist festzustellen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T-367/02, T-368/02 und T-369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.) Dies ist nicht der Fall, die Kombination von „DUO“ und „SLEEP“ geht über die Summe der Bedeutung beider Bestandteile nicht hinaus, der Verbraucher wird in dem Ausdruck „doppel Schlaf“ sehen.


Im Zusammenhang mit „Sleep“ wird das Gesamtzeichen lediglich als Werbebotschaft wahrgenommen und sagt aus, dass es sich bei allen angefochtenen Waren um Schlafgelegenheiten handelt (wie z.B. Betten bzw. um Bettwaren wie Matratzen, Kissen oder Bettdecken), die speziell für zwei Personen bzw. ein Paar, also ein „Duo“ gedacht sind.


Die Anmelderin betont, dass das Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. „DUOSLEEP“ enthält keine ungewöhnlichen und sprachauffälligen Elemente. Vielmehr handelt es sich um die Aneinanderreihung simpler und üblicher Begriffe, die in der Werbewelt üblicherweise benutzt werden. Es besitzt keine besondere Originalität oder Wirkung. Schon gar nicht wird ein kognitiver Prozess ausgelöst oder ein Deutungsaufwand erfordert. Gerade im Zusammenhang mit Betten und Bettwaren wird das Zeichen sofort die werbende Assoziation hervorrufen, dass die Waren zum Schlafen speziell für zwei Personen bestimmt sind und weisen somit nicht auf eine unternehmerische Herkunft hin.


Der Ausdruck „DUOSLEEP“ ist in Bezug auf die angemeldeten Waren weder überraschend noch unerwartet. Er enthält keine Elemente, die es dem relevanten Publikum ohne vorheriges Wissen ermöglichen würden, dieses Zeichen neben seiner Werbeaussage auch als Herkunftshinweis zu verstehen und mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen.



Zu Punkt 2


Soweit sich die Anmelderin auf eine frühere Unionsmarke „OMNISLEEP“ bezieht, die zur Eintragung zugelassen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09.10.2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27.02.2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Die Relevanz der von der Anmelderin aufgeführten Marke „OMNISLEEP“ für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist auf jeden Fall nicht erkennbar und ändert an diesem Befund nichts.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 881 909 der Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 10

Medizinische Möbel und Bettwaren.


Klasse 20

Möbel.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:


Klasse 10

Ausrüstung zum Umlagern von Patienten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in der Klasse enthalten.


Klasse 20

Einrichtungsgegenstände; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in der Klasse enthalten.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Kristin KROLZIK

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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