|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 31/10/2018
|
KUHNEN & WACKER Patent- und Rechtsanwaltsbüro PartG mbB Prinz-Ludwig-Str. 40A D-85354 Freising ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017882017 |
Ihr Zeichen: |
53/PO05K20/EM |
Marke: |
VEGAN
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Brauerei Pöllinger GmbH & Co. KG Moosburger Str. 65 D-84076 Pfeffenhausen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 26.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Folgende Waren und Dienstleistungen enthalten keine tierischen Bestandteile, folglich könne das beanstandete Zeichen in dem Zusammenhang nicht als beschreibend angesehen werden:
Klasse 21 : Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Stahlwolle; rohes und teilweise bearbeitetes Glas; Glaswaren; Steingut.
Klasse 32: Bier (gebraut nach deutschem Reinheitsgebot); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtsäfte.
Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen.
Es gebe keinen direkten Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 43. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 17.10.2016 im Beschwerdefall R 1175/2016-4, „Vegan Bakery“, zu verweisen.
„Steingut“ und „Glaswaren“ in der Klasse 21 können keine tierischen Elemente enthalten.
„Bier“ in der Klasse 32, das nach deutschem Reinheitsgebot gebraut wurde, sei immer komplett frei von tierischen Stoffen. Auch „Mineralwasser“ könne keine tierischen Elemente enthalten.
Die graphische Gestaltung des Zeichens sei besonders und phantasievoll.
Das Amt habe verschiedene Marken eingetragen die mit dem Bestandteil „vegan“ gebildet wurden.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im bulgarisch-, dänisch-, deutsch-, englisch-, französisch-, kroatisch-, portugiesisch, rumänisch-, slowakisch-, slowenisch-, schwedisch-, spanisch-, tschechischsprachigen Teil der Union.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche bulgarisch-, dänisch-, deutsch-, englisch-, französisch-, kroatisch-, portugiesisch, rumänisch-, slowakisch-, slowenisch-, schwedisch-, spanisch-, tschechischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: ohne tierischen Elemente, vegan, Veganer.
Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:
Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, werden im vorliegenden Fall der maßgebliche bulgarisch-, dänisch-, deutsch-, englisch-, französisch-, kroatisch-, portugiesisch, rumänisch-, slowakisch-, slowenisch-, schwedisch-, spanisch-, tschechischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: ohne tierischen Elemente, vegan, Veganer.
Ob die beanspruchten Waren tatsächlich alle tierfrei angeboten werden, ist letztlich unerheblich, da sie auf jeden Fall tierfrei sein könnten. Tierische Inhalts-, Träger-, Aroma-, Farbstoffe etc. werden zur Herstellung einer Vielzahl von Produkten verwendet, ohne dass der Verbraucher das tatsächlich erkennt, da viele Inhaltsstoffe von ihrer Bezeichnung her sowohl von tierischer, pflanzlicher oder synthetischer Herkunft sein können. Um Kunden nicht durch die Verwendung tierischer Inhaltsstoffe abzuschrecken, verwenden Firmen zum Beispiel statt der Bezeichnung „hydrolyzed animal protein“ (hydrolysiertes tierisches Protein) eher eine Bezeichnung "hydrolyzed collagen" (hydrolysiertes Kollagen). Das ist einfach für die Firmen, aber frustrierend für den Konsumenten der versucht, tierische Produkte zu vermeiden (https://www.peta.de/inhaltsstoffe#.WikFjmdWURE; 30/10/2018).
Daher kann die Angabe „vegan“ ein wichtiges Kaufargument sein, weil Verbraucher, die nicht mit tierischen Inhaltsstoffe in Verbindung kommen möchten, nicht erst an die Hersteller herangehen müssen, um die Verwendung tierischer Substanzen in den angebotenen Waren festzustellen oder ausschließen zu können. Dies gilt für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da sie alle jeweils Substanzen und Trägerstoffe tierischen Ursprungs enthalten könnten, oder durch Herstellungsprozesse entstanden sein, bei denen Substanzen tierischer Herkunft angewendet wurden.
Veganer haben sich meistens nicht nur einer veganen Diät verschrieben, sondern einem Lebensstil, einer ethischen und moralischen Lebenshaltung, die den Verzicht auf Gewalt gegen Tiere und Verzicht der Verwendung tierischer Produkte, allgemein im Alltag und nicht nur in der Ernährung verfolgt. Produkte tierischer Herkunft sind überall anzutreffen, selbst in der Herstellung von Ziegeln, Zement, Hausisolierungsmateriale. Tierische Fette können z. Bsp. bei der Herstellung von Stahl, Gummi, Vinyl, Plastik usw. eingesetzt werden. (http://www.afa-online.org/veganinfo.html, 30.10.2018)
Knochenasche, die aus Tierknochen oder Elfenbein gewonnen wird, wird nicht nur bei der Herstellung von Porzellan, sondern auch bei der Herstellung von Glas und der Glasur von Steingut beigemischt. (http://www.wikiwand.com/de/Spodium, 30.10.2018)
Insofern wird, das beanstandete Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die Waren der Klasse 21 die Information liefern, dass diese komplett ohne tierische Produkte hergestellt werden.
Zur Stabilisierung von Getränken kann tierische Gelatine verwendet werden. Für das Filtern von Wasser wird Kohle eingesetzt, die auch tierischer Herkunft sein kann. Selbst wenn das Mineralwasser per se frei von tierischen Stoffen ist, kann es mit tierischen Produkten in Berührung kommen, dadurch dass z. Bsp. im selben Betrieb Softdrinks hergestellt und/oder abgefüllt werden, bei deren Produktion tierische Gelatine als Stabilisator eingesetzt wird. (https://www.quora.com/What-are-some-sparkling-water-brands-that-are-vegan, 30.10.2018.)
Selbst wenn das in Deutschland produzierte Bier laut Reinheitsgebot frei von tierischen Stoffen sein muss, kann das nicht von all den anderen Produktionsländern behauptet werden. Das Amt hat die Beanstandung im Hinblick auf die bulgarisch-, dänisch-, deutsch-, englisch-, französisch-, kroatisch-, portugiesisch, rumänisch-, slowakisch-, slowenisch-, schwedisch-, spanisch-, tschechischsprachigen Verbraucher erhoben.
Der Hinweis auf „vegan“ informiert den Verbraucher, dass die Getränke mit dieser Ernährungsweise kompatibel sind und aus Sicht einer Person, die sich ausschließlich vegan ernähren möchte, unbedenklich konsumiert werden können. Dieses Merkmal ist damit verkehrswichtig und geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des jeweils angebotenen Produkts zu beeinflussen. (Siehe 17.10.2016 R 1175/2016-4 „Vegan Bakery“ § 12, 2.9.2015, R 816/2015-4, „GLUTENFREI“, § 12, 14)
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 43, wird der betreffende Verbraucher den beanstandeten Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als vegane Verpflegungs- und Unterkunftsangebote, also Unterkünfte für Gäste und Verpflegung für Gäste, in denen und bei denen auf die Verwendung tierischer Produkte oder solcher Produkte die unter Anwendung tierischer Stoffe hergestellt werden, usw. verzichtet wird. Die angesprochenen Verbraucher werden verstehen, dass die angebotenen Speisen und Getränke vegan sind, und dass z. Bsp. bei der Einrichtung auf Materialien wie Leder, Wolle, Daunen, Felle verzichtet wurde, oder dass z. Bsp. die Reinigung ausschließlich mit veganen Mittel erfolgt usw. (Vgl. auch Zurückweisung vom 26/02/2015 EUTM 013295985 – VEGAN HOTELS).
In Bezug auf die graphische Gestaltung des Zeichens, wiederholt das Amt die Erklärung aus der Beanstandung: Die Bildbestanteile bestehen aus einer grünen Standardschrift und zwei grünen Blätter. Das Wortelement „Vegan“ ist von einem schlichten, grünen ovalen Rahmen umfasst. Sowohl die Farbe als auch die Bildelemente sind auf dem betreffenden Markt sehr üblich.
Blätter sind allgemeine Gestaltungsformen die in der Werbung vielfältig verwendet werden. In diesem Fall unterstreichen sie die Bedeutung des Wortes „vegan“, da der Verbraucher tierfreie Waren und Dienstleistungen gedanklich mit Pflanzen und pflanzlichen Inhaltstoffen verbindet (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).
Was die farbliche Gestaltung angeht, so wird der Bezug zum veganen Charakter der Waren und Dienstleistungen durchaus durch die Farbe Grün unterstrichen. Tierfreie Waren werden zum großen Teil aus pflanzlichen Substanzen hergestellt. Diese werden in erster Linie mit grüner Farbe in Verbindung gebracht. Dies wurde auch von den Beschwerdekammern des Amtes bestätigt, unter anderem in der Entscheidung vom 16/12/2016, R 0447/2016-4, GARDENLINE (fig)., § 19, in der die Kammer feststellte: „Die Farbe Grün wird allgemein mit Vorstellungen von Natur und Pflanzen in Verbindung gebracht […]“, sowie in der Entscheidung vom 07/05/2014, R 02/2014-4, BIO, § 19, in der die Kammer erläuterte „Die Verwendung der weiteren Farbe Hellgrün ist für pflanzliche Waren und Waren aus dem Bereich der „Bio“-Lebensmittel ohne Unterscheidungskraft“.
Siehe diesbezüglich auch die Zurückweisungen des Amtes vom:
08/09/2017
EUTM 016502304 –
Somit sind die Bildelemente insgesamt so wenig charakteristisch wie markant, dass sie den dominierenden Charakter des Wortelementes im Gesamteindruck nicht entkräften können (vgl. Urteil des Gerichtes vom 21/05/2015, T-203/14, Splendid (fig)).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Das Amt weist darauf hin, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Außerdem sei angemerkt, dass die angebrachten Beispiele nicht mit der angefochtenen Marke identisch oder derer ähnlich sind. Lediglich einen Bestandteil, nämlich das Wortelement „vegan“, hat die angefochtene Marke mit den von der Anmelderin angeführten Beispielen gemeinsam.
Die Tatsache, dass andere Zeichen eingetragen wurden, die mit dem Anmeldezeichen einzelne Bestandteile gemeinsam haben, für sich genommen das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nicht ausräumen (24.6.2015, T-553/14, „Extra“, EU:T:2015:459, § 27); bereits erfolgte Eintragungen als Unionsmarke sind nicht bindend im Sinne, dass zwangsläufig gleich entschieden werden müsste (27.2.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, § 66, 67; 8.7.2004, T-289/02, „Telepharmacy Solutions“, EU:T:2004:227, § 59).
Das Interesse an veganer Ernährung und die entsprechende Medienberichterstattung haben in den letzten Jahren stark zugenommen, so dass daran zu erinnern ist, dass Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse immer auf der Basis der Sach- und Rechtslage am Anmeldetag zu treffen sind und sich im allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis mit der Zeit Änderungen ergeben können. Eine kritiklose Wiederholung vergangener Entscheidungen würde in rechtswidriger Weise die Möglichkeit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausblenden. Die Richtigkeit der früheren Entscheidungen betreffend Marken Dritter steht ohnedies im vorliegenden Verfahren nicht zur Debatte (3.2.2011, T-299/09, „Ginstergelb und silbergrau“, EU:T:2011:28, § 41).
Außerdem lassen sich den von der Anmelderin angebrachten Eintragungen verschiedene Zurückweisungen, u.a. 05/03/2018 EUTM 017449067 – VEGANFIT; 08/09/2017 EUTM 016502304 – Vegan Cola (Bildmarke) und Entscheidungen der Beschwerdekammer, u.a. 22/02/2018 R0624/2017-4 – GO VEGAN, 17/10/2016, R 1175/2016-4, Vegan Bakery, entgegenstellen.
Das Zeichen beschreibt also, wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, Art, Beschaffenheit und beabsichtigten Zweck, der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Das Zeichen enthält bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017882017 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN