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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 19/12/2018
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BBS BIER BREHM SPAHN PARTNERSCHAFT RECHTSANWÄLTE Brandstwiete 46 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017883923 |
Ihr Zeichen: |
HANT-TM-EU |
Marke: |
FlexHome
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Tischlerei Hantschel GmbH Am Cröstener Weg 5 D-07318 Saalfeld ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 4.05.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 4.09.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme der Anmelderin kann wie folgt zusammengefasst werden:
Eine Vielzahl der beanstandeten Waren und Dienstleistungen können verschiedenen deutlich abweichenden Verwendungsbestimmungen zugeordnet werden. Der Bezug zum Wortbestandteil „Home“ sei nicht gegeben, höchstens bei Baudienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen in der Klasse 37, wobei selbst da nur begrenzt.
Das Wortbestandteil „Flex“ sei in starkem Maße mehrdeutig. Der Verkehr sei en eine Nutzung mit Markencharakter gewohnt. Auch sei der beschreibende Charakter in der deutschen Sprache nicht wiederzufinden. In der Anlage liefert die Anmelderin Belege zur Bedeutung von „Flex“ in der deutschen Sprache.
Die vom Amt angenommene Bedeutung „flexible Bauten“ sei klar mit dem Gattungsbegriff „Tiny House“ besetzt.
Die Kombination der beiden Begriffe sei mehrdeutig und ergebe einen Phantasiebegriff.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:
Bezüglich des Einwands der Anmelderin, das beanstandete Zeichen sei ein Phantasiebegriff, erklärt das Amt, dass „eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).“
Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, würde der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Fachverbraucher aus den Bereichen Technologie, Politik, Bauwesen, Architektur, Stadtplanung und -verwaltung, Umweltschutz usw. das Zeichen „FlexHome“ folgendermaßen verstehen: flexibles, anpassungsfähiges Haus, Heim, Zuhause; flexible, anpassungsfähige Wohnung.
Das beanstandete Zeichen besteht aus zwei Wörtern die beide zu dem Standardwortschatz der englischen Sprache gehören, wie bereits in der amtlichen Beanstandung gezeigt. Der maßgebliche englischsprachige Verbraucher wird unweigerlich das Zeichen sofort mit der Bedeutung flexibles, anpassungsfähiges Haus, Heim, Zuhause; flexible, anpassungsfähige Wohnung verstehen.
Die Wortverbindung entspricht den grammatikalischen und semantischen Regeln der englischen Sprachen, indem das erste Wort das zweite näher bestimmt.
Die Beanstandung wurde in Bezug auf die englischsprachigen Verbraucher in der Union erhoben. Die Bedeutung des Wortes „Flex“ in der deutschen Sprache ist dabei irrelevant.
Bezüglich der Mehrdeutigkeit der beiden Wörter die das Zeichen bilden und des mangelnden Zusammenhangs zwischen dem Zeichen oder Teile des Zeichens und den beanstandeten Waren und Dienstleistungen, erklärt das Amt, „dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)“
Die Beschwerdekammern haben mehrfach in Bezug auf die englischsprachigen Verbraucher in der Union entschieden, dass Zeichen die aus dem Wort „Flex(i)“ und einem Substantiv, das mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung stehen kann, gebildet sind, nicht eintragungsfähig sind, darunter: 29.03.2018, R 93/2018-1 – FLEXLOADER; 9.01.2018, R 1261/2017-4 – FlexiPlugins; 30.08.2017, R2225/2016-4 – FLEXCUT; 22.08.2017, R 2264/2016-1 – FLEXI-WATT; 17.03.2017. R 1932/2016-1 – FLEXTACK; 27.02.2017, R1458/2016-5 – FLEXI-LATCH.
Der von der Anmelderin genannte Begriff „Tiny House“ bezieht sich nur auf sehr kleine Häuser, die meistens aus Holz hergestellt werden. „FLEXHOME“ hingegen bezieht sich, wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, auf flexible, anpassungsfähige Häuser, bzw. flexible, anpassungsfähige Wohnungen oder Bauten die als Unterkunft dienen können und flexibel, anpassungsfähig sind.
Die Flexibilität kann sich auf Beweglichkeit beziehen, aber die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit kann auch im Hinblick auf Räumlichkeit, auf verschiedene Bedingungen und neuen Erfordernissen verstanden werden, etwa in Hinblick auf Umwelt, Soziales, Stadtplanung, neue Technologien usw. Die Beanstandung wurde deswegen auf Experten in diesen verschiedenen Bereichen ausgerichtet.
Flexibles Bauen, flexible Bauplanung, flexibles Wohnen sind Themen die in der heutigen Zeit immer wichtiger werden, um den großen Herausforderungen in Bezug auf Wohnraumbedarf, umweltgerechtes Wohnen, soziale Projekte, neue Arbeitskonzepte, neue Lebensentwürfe, Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf usw. gerecht zu werden.
Lediglich zur Untermalung der Erklärung aus der amtlichen Beanstandung bezüglich der Bedeutung des Ausdrucks „FlexHome“, als flexibles, anpassungsfähiges Haus, Heim, Zuhause; flexible, anpassungsfähige Wohnung, wurden folgende Informationen am 18.12.2018 im Internet abgerufen:
https://www.homeanddecor.com.sg/articles/82992-10-clever-ideas-design-small-yet-flexible-home
https://www.briqs.org/how-flexible-building-creates-room-for-your-future/
https://akademiai.com/doi/abs/10.1556/606.2016.11.1.15?journalCode=606
https://planningtank.com/urbanisation/flexible-housing-meaning-purpose-case-study
https://www.routledge.com/Flexible-Housing/Till-Schneider/p/book/9781315393582
http://www.bauwelt.de/themen/buecher/Flexible-Housing-Hg.-Tatjana-Schneider-und-Jeremy-Till-2088880.html
http://theconversation.com/we-need-more-flexible-housing-for-21st-century-lives-102636
http://urbanprojectsbureau.com/project/flexible-housing/
https://www.sheffield.ac.uk/architecture/research/space-politics/flexible-housing
http://st-ar.nl/the-room-that-was-always-there/
Folglich, wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, vermittelt das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information, dass die Waren in der Klasse 19, Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Fertighäuser [Bausätze], Angebote sind, die mit flexiblen, anpassungsfähigen Häuser, Heime, Bauten die als Unterkunft gedacht sind, bzw. mit flexiblen, anpassungsfähigen Wohnungen in Verbindung stehen. Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall können z. Bsp. eingesetzt werden, um flexible Häuser, und/oder Wohnungen zu errichten, die sich verschiedenen Bedingungen und Erfordernissen anpassen, oder auch beweglich sein können. Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Fertighäuser [Bausätze] können z. Bsp. flexiblen, anpassungsfähigen Häuser sein, die den Standort wechseln können usw.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 37, Bauberatung; Bauwesen; Errichtung von Bauwerken; Baudienstleistungen in Bezug auf temporäre Bauten; Baudienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen; Baudienstleistungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten für gewerbliche Zwecke, würde der angesprochenen Verbraucher sofort verstehen, dass es dabei um Angebote geht, die mit flexiblen, anpassungsfähigen Häuser, Heimen, Wohnungen in Verbindung stehen, bzw. mit der Konzeption, Planung, Errichtung usw. von flexiblen, anpassungsfähigen Häuser, Heimen, Wohnungen in Verbindung stehen. Baudienstleistungen in Bezug auf temporäre Bauten können Dienstleistungen sein die angeboten werden, um, z. Bsp., flexible Wohnungen und/oder Häuser, bzw. Gebäude zu entwerfen, zu errichten, die sich verschiedenen Bedingungen und Erfordernissen anpassen, und z. Bsp. auch beweglich sein können. Diese können z. Bsp. Container/Containersiedlungen sein, die als temporäre Unterkunft für Flüchtlinge eingerichtet werden und die entsprechend nötigen, temporäre Büros und Geschäfte, die je nach Bedarf eingerichtet und abgebaut werden.
Bei den Dienstleistungen in der Klasse 42, Bauplanung; Designdienstleistungen, würde der angesprochene Verbraucher sofort verstehen, dass es dabei um Angebote geht, die mit flexiblen, anpassungsfähigen Häuser, Heimen, Wohnungen, Bauten die als Unterkunft gedacht sind, bzw. mit der Konzeption, Planung, Errichtung usw. von flexiblen, anpassungsfähigen Häuser, Heimen, Wohnungen in Verbindung stehen. Z. Bsp. können Designdienstleistungen Angebote sein, wodurch das Design, die Konzeption für flexible Wohnungen und/oder Häuser, im weitesten Sinne für Gebäude entsteht und erstellt wird, die sich verschiedenen Bedingungen und Erfordernissen anpassen, oder auch beweglich sein können.
Zusammenfassend ist festzustellen, wie in der amtlichen Beanstandung erklärt, dass das Zeichen die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.
Da das Zeichen eine eindeutig beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017883923 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN