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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 052 997


HEY-SIGN GmbH, Insterburger Str. 18, 40670 Meerbusch, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Busse & Partner, Robert-Koch-Str. 1, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Heytex Bramsche GmbH, Heywinkelstrasse 1, 49565 Bramsche, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Gottschald Patentanwälte Partnerschaft mbB, Klaus-Bungert-Straße 1, 40468 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 05.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 052 997 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 24 Technische Textilstoffe und technische textile Faserverbundwerkstoffe, insbesondere in Form von Planen; technische Textilstoffe; technische Textilien, insbesondere bedruckbare und beschichtbare Webstoffe; Textilbanner, beschichtete Textilien; textiles Basismaterial, insbesondere als Rollenware; textiles Basismaterial zum Bedrucken; textiles Basismaterial für Banner, für Plakatwände, für Großflächendisplays, für Zelte, für temporäre Bauten, für Tore, insbesondere Schnelllauftore, für LKW-Aufbauten, für Überladebrücken, für Bauten, für Messestände, für Innenräume, für Boote, insbesondere Schlauchboote, für Ölsperren, für militärische Anwendungen.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 884 109 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 884 109 (Wortmarke „HEYsign“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 24. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 169 764 (Wortmarke („HEY-SIGN“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.




VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:


Klasse 24 Textilwaren und Textilersatzstoffe; Textilstoffe; Kissenbezüge; Filz; Filzstückwaren [Heimtextilien].


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 24 Technische Textilstoffe und technische textile Faserverbundwerkstoffe, insbesondere in Form von Planen; technische Textilstoffe; technische Textilien, insbesondere bedruckbare und beschichtbare Webstoffe; Textilbanner, beschichtete Textilien; textiles Basismaterial, insbesondere als Rollenware; textiles Basismaterial zum Bedrucken; textiles Basismaterial für Banner, für Plakatwände, für Großflächendisplays, für Zelte, für temporäre Bauten, für Tore, insbesondere Schnelllauftore, für LKW-Aufbauten, für Überladebrücken, für Bauten, für Messestände, für Innenräume, für Boote, insbesondere Schlauchboote, für Ölsperren, für militärische Anwendungen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Die angefochtenen Waren technische Textilstoffe und technische textile Faserverbundwerkstoffe, insbesondere in Form von Planen; technische Textilstoffe; technische Textilien, insbesondere bedruckbare und beschichtbare Webstoffe; beschichtete Textilien; textiles Basismaterial, insbesondere als Rollenware; textiles Basismaterial zum Bedrucken; textiles Basismaterial für Banner, für Plakatwände, für Großflächendisplays, für Zelte, für temporäre Bauten, für Tore, insbesondere Schnelllauftore, für LKW-Aufbauten, für Überladebrücken, für Bauten, für Messestände, für Innenräume, für Boote, insbesondere Schlauchboote, für Ölsperren, für militärische Anwendungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Textilstoffe der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Textilbanner sind in der weiter gefassten Kategorie der Textilwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


HEY-SIGN


HEYsign



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Beide Marken sind Wortmarken. Der durch die Eintragung einer Wortmarke gebotene Schutz bezieht sich auf das Wort, das in dem Antrag auf Eintragung angegeben ist, und nicht auf die einzelnen grafischen oder stilistischen Merkmale, die diese Marke besitzen könnte (Urteil vom 22/05/2008, T-254/06, RadioCom , EU: T: 2008: 165, § 43). Daher ist es für den Zeichenvergleich auch unerheblich, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt sind.


Die ältere Marke HEY-SIGN wird vollständig in der angegriffenen Marke wiedergegeben, wobei es sich um deren einzige verbale Komponente handelt. Die Elemente der Marken werden von einem Teil des Publikums mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht (HEY – u.a. im Englischen ein Zuruf zur Erregung von Aufmerksamkeit; SIGN – Englisch für „Zeichen“), während sie von einem Teil des Publikums als bedeutungslos aufgefasst werden. Es ist unerheblich, ob die übereinstimmenden verbalen Bestandteile verstanden werden oder nicht, da sie unter den gegenwärtigen Umständen hinsichtlich ihrer Unterscheidungskraft in jedem Fall gleichberechtigt sind.


Die einzigen Unterschiede zwischen den Zeichen bestehen in dem nicht unterscheidungskräftigen Bindestrich zwischen den Elementen der älteren Marke gegenüber der Zusammenschreibung der Elemente in dem angefochtenen Zeichen.

Folglich sind die Zeichen in klanglicher und (soweit sie verstanden werden) auch in konzeptioneller Hinsicht identisch, während sie sich visuell stark ähnlich sind.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus.


Soweit die Widersprechende beansprucht ihre Marke verfüge als Fantasiebezeichnung über eine erhöhte originäre Kennzeichnungskraft ist dies zurückzuweisen. Ein Zeichen gilt als einen normalen Grad der originären Kennzeichnungskraft besitzend, sofern keine Hinweise auf eine diesbezügliche Einschränkung vorliegen. Jeglicher höherer Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke muss vom Inhaber durch Vorlage geeigneter Nachweise bewiesen werden. Daran fehlt es hier. Eine Marke besitzt zudem nicht allein dadurch einen höheren Grad der Kennzeichnungskraft, dass keine konzeptionelle Verknüpfung zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorliegt (Beschluss vom 16/05/2013, C-379/12 P, H/Eich, EU:C:2013:317, § 71).


Im vorliegenden Fall, egal ob die Elemente der Marken als solche verstanden werden oder nicht, hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet jedenfalls keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es besteht aus Sicht durchschnittlich sowie hoch aufmerksamer Verbraucher klar Verwechslungsgefahr für identische Waren, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige bzw. sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind (Bindestrich zwischen den Elementen gegenüber Zusammenschreibung).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 169 764 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Tobias KLEE

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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