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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/08/2018
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Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Str. 43 D-89522 Heidenheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017884121 |
Ihr Zeichen: |
23033MKEM |
Marke: |
OnValve
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Str. 43 D-89522 Heidenheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, fehlende Unterscheidungskraft sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher aus den Bereichen Technologie, Automatisierung, Mechanik usw. das Zeichen folgendermaßen verstehen: um Ventil, über Ventil, für Ventil, zu Ventil.
Die maßgeblichen Verkehrskreise in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen. Das Zeichen vermittelt unmittelbar die Information, dass die angemeldeten Waren mit Ventile in Verbindung stehen, bzw. Ventile oder Teile von Ventile sind.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b UMV, fehlende Unterscheidungskraft sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017884121 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN