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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 28/11/2018
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EACG Taunustor 1 18th floor D-60310 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017884820 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
TrustSource
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
EACG Taunustor 1 18th floor D-60310 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19.04.2018 teilweise die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen „TrustSource“, wenn auch bestehend aus zwei Wörter die dem Standardwortschatz der englischen Sprache gehören, sei, durch die Zusammenschreibung und dem Großbuchstaben in der Mitte, eine Neuschöpfung.
Das Amt habe Marken registriert, nämlich, Top Shop, Print Shop, trusteDoctor, trusted Shops und Trusted Watch, die laut der Argumentation der vorliegenden Beanstandung, hätten abgelehnt werden müssen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach erneuter Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Wie bereits in der amtliche Beanstandung erklärt, würde im vorliegenden Fall der englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Vertrauensquelle.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „TrustSource“, würde in den maßgeblichen Marktsegmente lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine Wertaussage, eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren.
Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich, dass man darauf vertrauen kann, dass man sich auf die Dienstleistungen verlassen kann, dass sie sehr gut, sehr professionell sind, den erwünschten, beauftragten Zweck erfüllen und somit eine Quelle des Vertrauens darstellen, usw.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
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Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt Stellung wie folgt:
Wie in der amtlichen Beanstandung erklärt, gehören die Wörter, die das beanstandete Zeichen bilden, zu dem Standardwortschatz der englischen Sprache. Das angemeldete Zeichen besteht aus der Aneinanderreihung von zwei gängigen Substantiven der englischen Sprache, die beide unverändert sind und in ihrer ursprünglichen Form und Bedeutung klar erkennbar bleiben.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Eine Juxtaposition ändert nichts an der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, im Gegenteil es summiert Elemente, Eigenschaften, die sich auf die Marke beziehen. Der Großbuchstabe am Anfang des zweiten Wortes, bzw. inmitten des Zeichens unterstreicht nur die Tatsache, dass das Zeichen aus zwei Teilen, bzw. zwei Wörtern besteht. (Vgl. 07/06/2005, T-316/03 und 09/11/2018, R1801/2017-G)
Da der Ausdruck kurz und prägnant ist, wird er sofort verstanden werden. Außerdem ist die Aussage in semantischer Hinsicht banal. (Siehe 6/04/2018, R 2420/2017-4, Rn.nr. 18.)
Eine formal ungewöhnliche Struktur des Slogans kann in diesem Fall nicht nachgewiesen werden, wodurch sich eine Werbebotschaft als unterscheidungskräftig erweisen könnte. (siehe 21.1.2010, C-398/08, „Vorsprung durch Technik“, EU:C:2010:29, Rd.nr. 47 und 6.04.2018, R 2420/2017-4, Rn.nr. 16.)
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit nichts enthält, was es dem Verbraucher ermöglichen wurde, die so bezeichneten Waren einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer allgemeinen belobigenden Aussage und enthalt darüber hinaus nichts, was die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen konnte.
Wie es die Vierte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 6.04.2018 in der Beschwerdesache R 2420/2017-4, JUST DIFFERENT, Rn.nr. 14 bestätigte, „ist bei Werbeslogans stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen. “ (Vgl. 5.12.2002, T 130/01, „Real People, Real Solutions“, EU:T:2002:301, Rd.nr. 28, 29; 9.7.2008, T-58/07, „Substance for success“, EU:T:2008:269, Rd.nr. 22).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes.“ (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rd.nr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rd.nr. 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rd.nr. 67).
Das Amt weist darauf hin, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Die Zeichen, die von der Anmelderin genannt werden, sind unterschiedlich zu dem hier vorliegenden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN