HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 17/10/2018



Dreiss Patentanwälte PartG mbB

Friedrichstraße 6

D-70174 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017885916

Ihr Zeichen:

40290474EU

Marke:

FLEXGRIP


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik

Bahnhofstr. 106-134

D-74348 Lauffen am Neckar

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 06/06/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 20/06/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. FLEXGRIP wird durch Aneinander- und Großschreibung (ohne Binnengroßschreibung, Leerzeichen oder Bindestrich) vom Verkehr nicht als die Begriffe FLEX und GRIP verstanden.


2. Der Begriff FLEX ist lexikalisch nicht als Abkürzung von „flexible“ erfasst und zudem unüblich. Auch der Begriff GRIP ist mehrdeutig (als Hauptwort: Griff, Griffigkeit, Halt; als Verb: fassen, greifen, packen), so dass vorliegend nicht klar ist, was die Bedeutung der Begriffe insgesamt sein soll. „flexible Griff“, „die Flexibilität der Greifer“, etc. Die Angabe ist somit nicht unmittelbar beschreibend. Eine solche Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher erst nach mehreren komplexen Gedankenschritten.


3. Die vorliegende Kombination ist grammatikalisch nicht korrekt. Es handelt sich um die Kombination einer bloßen Vorsilbe einerseits und eines Substantivs bzw. Verbs der englischen Sprache andererseits.


4. Da die Anmeldung nicht beschreibend ist, hat sie Unterscheidungskraft.


5. Viele EU-Marken mit den Bestandteilen FLEX und GRIP wurden vom EUIPO eingetragen. Beispiele werden beigefügt.


6. Dem angemeldeten Zeichen sollte das Mindestmaß an Unterscheidungskraft anerkannt werden.




Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.




Zu 1.:

Entgegen der Darstellung der Anmelderin kann die Kombination des beantragten Zeichens (zusammengeschrieben, anstatt mit Bindestrich oder Binnengroßschreibung, etc.), in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen, nicht als ungewöhnlich betrachtet werden. Die vorliegende Schreibweise (zusammen) weicht nicht so weit vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass der Verbraucher hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der beiden Elemente erkennen würde (vgl. in diesem Sinne 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, ECLI:EU:C:2004:86, § 104; entsprechend 24/05/2012, R 1040/2011-1, DUOTHERM und 26/04/2017, R 1248/2016-5, ULTRA-LOW-CARB, § 24).



Zu 2.:

Zu dem angeblich fehlenden lexikalischen Nachweis:


Hierzu ist zunächst darauf ist darauf hinzuweisen, dass es auf einen fehlenden lexikalischen Eintrag und den Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung einer bestimmten Kombination, etwa im Internet, nicht maßgeblich ankommt. Wörterbücher sind aus naheliegenden Gründen nicht so konzipiert, dass sie alle möglichen Wortkombinationen aufführen. Auch Wortneuschöpfungen können einem Schutzhindernis unterfallen, wenn der Gesamtbegriff unmittelbar verständlich ist (13/12/2012, R 1203/2012-1, Cybertraining, § 15).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.


Vorliegend wurde bereits in der Beanstandung ein beschreibender Inhalt sowohl für die einzelnen Bestandteile, als auch für die Gesamtheit der Marke festgestellt, so dass die Marke gerade nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.


Es ist vorliegend allein entscheidend, wie ein englischsprachiger Verbraucher die Bezeichnung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen verstehen wird, und nicht, ob die Angabe bzw. Bestandteile der Angabe in Wörterbüchern aufzufinden sind. Dies wird auch regelmäßig vom Gericht bestätigt (18/05/2017, T-375/16, INSTASITE, ECLI:EU:T:2017:348, § 46-47).


Zu den von der Anmelderin vorgebrachten verschiedenen Bedeutungen:


Zunächst ist zu beachten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Es ist der Anmelderin darin zuzustimmen, dass für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen aus den genannten Gründen jedoch nicht standhalten können.


Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Greifvorrichtungen, etc. FLEXGRIP steht, wird der Verkehr wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um die von der Anmelderin genannten Bedeutungen. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).



Zu 3.:

Vorliegend werden die angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken. Es handelt sich um zwei für die Waren und Dienstleistungen beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung). Eine Sprachregelwidrigkeit konnte vorliegend nicht erkannt werden.



Zu 4.:

Ein fehlender beschreibender Charakter führt nicht automatisch zu einer Unterscheidungskraft. Vorliegend ist die angemeldete Marke jedoch sowohl beschreibend als auch nicht unterscheidungskräftig, wie bereits festgestellt wurde.


Das hier angemeldete Zeichen ist weder ungewöhnlich noch weicht es von den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache ab. Es handelt sich um für die Waren beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt für den englischen Verbraucher zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.



Zu 5.:

Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.





Zu 6.:

Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen FLEXGRIP dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft und ist als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung zurückzuweisen.




In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 885 916 FLEXGRIP für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.




Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 06/06/2018



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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