Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 058 447


Kulzer GmbH, Leipziger Strasse 2, 63450 Hanau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Tanja Bendele, Ruhr-IP Patentanwälte, Brucker Holt 58, 45133 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


S & C Polymer Silicon- und Composite Spezialitäten GmbH, Robert-Bosch-Strasse 2, 25335 Elmshorn, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Christian Boettcher, Robert-Bosch-Strasse 2, 25335 Elmshorn, Deutschland (angestellter Vertreter).


Am 28.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 058 447 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 5: Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 887 020 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 887 020 (Wortmarke: “TE Bond”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 5. Der Widerspruch beruht auf der Deutschen Markeneintragung Nr. 30 229 800 (Wortmarke: „iBond“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke; Dentalklebstoffe und Haftvermittler.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 5: Zahnärztliche Haftmaterialien; Kunstharze für zahnärztliche Zwecke; Verbundstoffe für zahnärztliche Zwecke; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse; Haft- und Grundiermaterial für zahnärztliche Zwecke.


Die angefochtenen Waren Zahnärztliche Haftmaterialien; Kunstharze für zahnärztliche Zwecke; Verbundstoffe für zahnärztliche Zwecke und Haft- und Grundiermaterial für zahnärztliche Zwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Dentalklebstoffe und Haftvermittler enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Dentalklebstoffe und Haftvermittler. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich teilweise die für identisch befundenen Waren, zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse, an das breite Publikum. Die restlichen identischen Waren, nämlich zahnärztliche Haftmaterialien, Kunstharze für zahnärztliche Zwecke; Verbundstoffe für zahnärztliche Zwecke und Haft- und Grundiermaterial für zahnärztliche Zwecke wenden sich an das Fachpublikum, wie z.B. Zahnärzte und zahnmedizinisches und –technisches Personal, wie sich aus der Formulierung für zahnärztliche Zwecke ergibt. Diese Waren können nur unter Einsatz von Fachkräften eingesetzt werden.


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36). Diese Grundsätze sind gleichermaßen in Bezug auf die relevanten Waren anwendbar, da es sich hier ebenfalls um Produkte handelt, die sich auf die Gesundheit auswirken. Der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums ist daher für diese Waren überdurchschnittlich.



c) Die Zeichen


iBond


TE Bond


Ältere Marke

Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elemente zuzuordnen sind.


Das Wortelement „Bond“ ist kein zum Grundwortschatz zählendes Wort der englischen Sprache, und hat daher zumindest für das allgemeine Publikum keine Bedeutung. Für dieses Publikum ist das Wortelement daher kennzeichnungskräftig.


Andererseits wird das Wortelement „Bond“ vom Fachpublikum im Sinne von „Bindung/Verbindung“ verstanden und ist daher offensichtlich beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig in Bezug auf die relevanten Waren.


Da das Element „Bond“ eine konkrete Bedeutung für das Fachpublikum hat, können die Zeichen in die restlichen Wortelemente „i“ und „TE“ zerlegt werden. Diese haben keine Bedeutung für das Fachpublikum in Bezug auf die relevanten Waren und sind daher kennzeichnungskräftig. Es ist zu berücksichtigen, dass eine unterschiedliche Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben bei Wortmarken unerheblich ist.


Das allgemeine Publikum wird die ältere Marke und die Elemente des angefochtenen Zeichens mit keiner Bedeutung in Verbindung bringen und daher als normal kennzeichnungskräftig ansehen.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die letzten vier Buchstaben, „Bond“, und deren Aussprache überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die (Aussprache der) jeweiligen Anfänge, nämlich „i“ in der älteren Marke und „TE“ im angefochtenen Zeichen. Aus der Sicht des Fachpublikums beschränken sich die Übereinstimmungen auf ein nicht kennzeichnungskräftiges Element und können (falls überhaupt) zu einer nicht mehr als geringfügigen Ähnlichkeit führen. Aus der Sicht des Allgemeinpublikums haben die Zeichen keine Elemente ohne Kennzeichnungskraft, so dass für dieses Publikum von einer leicht unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das allgemeine Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Zwar wird das Fachpublikum das übereinstimmende Wort „Bond“ mit einer Bedeutung in Verbindung bringen, allerdings reicht das nicht aus, um eine begriffliche Ähnlichkeit zu begründen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus.


Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des allgemeinen Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich normal kennzeichnungskräftig.


Aus der Perspektive des Fachpublikums im relevanten Gebiet ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die angefochtenen Waren sind identisch, die ältere Marke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig und das relevante Publikum, sowohl das Allgemeine als auch das Fachspezifische, verfügen über eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit in Bezug auf die relevanten Waren.


Für das allgemeine Publikum, trotz erhöhter Aufmerksamkeit, ist eine leicht unterdurchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen aufzufinden basierend auf der Übereinstimmung in „Bond“. Da es zudem keine begriffliche Unähnlichkeit gibt, durch welche das Publikum die Zeichen auseinanderhalten könnte, liegt für die identischen Waren zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse Verwechslungsgefahr vor.


Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Andererseits liegt für das Fachpublikum, für welches das Wortelement „Bond“ nicht kennzeichnungskräftig ist, keine Verwechslungsgefahr vor. Das gemeinsame Element besitzt für das Fachpublikum keine Kennzeichnungskraft und die unterschiedlichen Elemente sind kennzeichnungskräftig und reichen aus, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind und für das allgemeine Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Der Widerspruch muss zurückgewiesen werden, insofern er sich gegen die übrigen Waren, nämlich zahnärztliche Haftmaterialien; Kunstharze für zahnärztliche Zwecke; Verbundstoffe für zahnärztliche Zwecke und Haft- und Grundiermaterial für zahnärztliche Zwecke, richtet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA


Astrid Victoria WÄBER

Alexandra APOSTOLAKIS



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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