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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 066 567
3W-International GmbH, Hollerstrasse 12, 61350 Bad Homburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch BSB Rechtsanwälte - Almut Bühling, Schellingstr. 42, 80799 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
g e g e n
3W-Modellmotoren Weinhold GmbH, Lise-Meitner-Straße 33, 63457 Hanau, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Heinrich Partner Rechtsanwälte, Hanauer Landstr. 126-128, 60314 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
Am 27.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 066 567 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 889 020 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 889 020
“3W” (Wortmarke)
ein, und zwar gegen
alle
Waren
und Dienstleistungen
der Klassen 7, 12, 37 und 42.
Der Widerspruch beruht
auf der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 17 063 851,
(Bildmarke)
und einer identischen älteren, nicht eingetragenen Marke in allen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Motoren und deren Teile (nicht für Landfahrzeuge), insbesondere Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen; Motoren und deren Teile für Flugzeuge; 2-Takt-Verbrennungsmotoren für Flugzeuge; 4-Takt-Wankelmotoren für Flugzeuge; Hybrid-Antriebseinheiten für Flugzeuge; Komplettantriebseinheiten für Flugzeuge; Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen für Flugzeuge.
Klasse 12: Antriebseinheiten für Fahrzeuge; Motoren und deren Teile für Landfahrzeuge; 2-Takt-Verbrennungsmotoren für Landfahrzeuge; 4-Takt-Wankelmotoren für Landfahrzeuge; Hybrid-Antriebseinheiten für Landfahrzeuge; Komplettantriebseinheiten für Landfahrzeuge; Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen für Landfahrzeuge.
Klasse 37: Kundendienstleistungen im Bereich von Fahrzeugen, insbesondere der Integration von Antriebseinheiten in Fahrzeuge [Wartung und Reparatur].
Klasse 42: Ingenieur- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere zur Konstruktion und Herstellung von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge; technische Beratungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge; Erstellen technischer Gutachten; Ingenieurdienstleistungen für die Entwicklung und den Entwurf von Motoren und Maschinen; Forschungsdienstleistungen im Bereich von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge; Technische Tests, insbesondere im Bereich von Antriebseinheiten; Durchführung von technischen Messungen im Bereich von Abgasuntersuchungen; Mess- und Prüfungsdienstleistungen im Bereich von Antriebssystemen wie Verbrennungsmotoren; Software Design; Softwareentwicklungsleistungen; Kundenspezifische Softwareanpassung.
Der Widerspruch richtet sich, nach Einschränkung durch die Anmelderin vom 15/ und 21/05/2019, gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Motoren und deren Teile [nicht für Landfahrzeuge], insbesondere Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen; Motorgussteile, nämlich Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen für Flugzeuge und Landfahrzeuge, vorgenannte Waren nicht für Landmaschinen und Traktoren.
Klasse 12: Antriebseinheiten für Fahrzeuge, Motoren für Fahrzeuge aller Art und deren Teile, insbesondere für Flugzeuge und Landfahrzeuge, 2-Takt-Verbrennungsmotoren für Flugzeuge und Landfahrzeuge, 4-Takt-Wankelmotoren für Flugzeuge und Landfahrzeuge, Hybrid-Antriebseinheiten für Flugzeuge und Landfahrzeuge, Komplettantriebseinheiten für Flugzeuge und Landfahrzeuge, vorgenannte Waren nicht für Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Klasse 37: Kundendienstleistungen im Bereich von Fahrzeugen, nämlich der Integration von Antriebseinheiten in Fahrzeuge, vorgenannte Dienstleistungen nicht in Bezug auf Landmaschinen und Traktoren.
Klasse 42: Ingenieur- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere zur Konstruktion und Herstellung von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge, technische Beratungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbenannte Flugzeuge, Erstellen technischer Gutachten, Ingenieurdienstleistungen für die Entwicklung und den Entwurf von Motoren und Maschinen, Forschungsdienstleistungen im Bereich von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge, Technische Tests, insbesondere im Bereich von Antriebseinheiten, Mess- und Prüfungsdienstleistungen im Bereich von Antriebssystemen wie Verbrennungsmotoren, Software Design, Softwareentwicklungsleistungen, Kundenspezifische Softwareanpassung, vorgenannte Dienstleistungen nicht in Bezug auf Landmaschinen und Traktoren; Durchführung von technischen Messungen im Bereich von Abgasuntersuchungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ und „wie“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Motoren und deren Teile [nicht für Landfahrzeuge], insbesondere Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Motorgussteile, nämlich Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen für Flugzeuge und Landfahrzeuge, vorgenannte Waren nicht für Landmaschinen und Traktoren sind in der weiter gefassten Kategorie Motoren und deren Teile (nicht für Landfahrzeuge), insbesondere Motorgussteile wie Motorblöcke, Zylinderköpfe, Nocken- und Kurbelwellen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 12
Die angefochtenen Antriebseinheiten für Fahrzeuge, Motoren für Fahrzeuge aller Art und deren Teile, insbesondere für Flugzeuge und Landfahrzeuge, 2-Takt-Verbrennungsmotoren für Flugzeuge und Landfahrzeuge, 4-Takt-Wankelmotoren für Flugzeuge und Landfahrzeuge, Hybrid-Antriebseinheiten für Flugzeuge und Landfahrzeuge, Komplettantriebseinheiten für Flugzeuge und Landfahrzeuge, vorgenannte Waren nicht für Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen enthalten als weiter gefasste Kategorien die Antriebseinheiten für Fahrzeuge; Motoren und deren Teile für Landfahrzeuge; 2-Takt-Verbrennungsmotoren für Landfahrzeuge; 4-Takt-Wankelmotoren für Landfahrzeuge; Hybrid-Antriebseinheiten für Landfahrzeuge; Komplettantriebseinheiten für Landfahrzeuge der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37
Die angefochtenen Kundendienstleistungen im Bereich von Fahrzeugen, nämlich der Integration von Antriebseinheiten in Fahrzeuge, vorgenannte Dienstleistungen nicht in Bezug auf Landmaschinen und Traktoren sind in der weiter gefassten Kategorie der Kundendienstleistungen im Bereich von Fahrzeugen, insbesondere der Integration von Antriebseinheiten in Fahrzeuge [Wartung und Reparatur] der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Die angefochtenen Ingenieur- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere zur Konstruktion und Herstellung von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge, technische Beratungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbenannte Flugzeuge, Erstellen technischer Gutachten, Ingenieurdienstleistungen für die Entwicklung und den Entwurf von Motoren und Maschinen, Forschungsdienstleistungen im Bereich von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge, Technische Tests, insbesondere im Bereich von Antriebseinheiten, Mess- und Prüfungsdienstleistungen im Bereich von Antriebssystemen wie Verbrennungsmotoren, Software Design, Softwareentwicklungsleistungen, Kundenspezifische Softwareanpassung, vorgenannte Dienstleistungen nicht in Bezug auf Landmaschinen und Traktoren sind in den weiter gefassten Kategorien der Ingenieur- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere zur Konstruktion und Herstellung von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge; technische Beratungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge wie unbemannte Flugzeuge; Erstellen technischer Gutachten; Ingenieurdienstleistungen für die Entwicklung und den Entwurf von Motoren und Maschinen; Forschungsdienstleistungen im Bereich von Antriebseinheiten und deren Integration in Fahrzeuge; Technische Tests, insbesondere im Bereich von Antriebseinheiten; Durchführung von technischen Messungen im Bereich von Abgasuntersuchungen; Mess- und Prüfungsdienstleistungen im Bereich von Antriebssystemen wie Verbrennungsmotoren; Software Design; Softwareentwicklungsleistungen; Kundenspezifische Softwareanpassung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Durchführung von technischen Messungen im Bereich von Abgasuntersuchungen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum, aber auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität und Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
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3W |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke und besteht aus der Zahl 3 und dem Buchstaben W. Sie ist in allen Schreibweisen geschützt.
Die ältere Bildmarke besteht aus einer stilisierten, aber klar erkennbaren weißen Ziffer 3 und einem ebenso stilisierten weißen Buchstaben W. Beide Zeichen sind vor einem in Blautönen gehaltenen Bild der Erde dargestellt, an deren Rändern, allerdings kaum erkennbar, die Worte INTERNATIONAL GMBH zu finden sind.
Ein für den Vergleich unerhebliches Element bezieht sich auf ein Element, das aufgrund seiner Größe und/oder Position auf den ersten Blick nicht auffällt oder Teil eines komplexen Zeichens ist. In der älteren Marke sind die Buchstaben INTERNATIONAL GMBH aufgrund ihrer Größe und Position kaum wahrnehmbar. Da diese dem relevanten Publikum wahrscheinlich entgehen, können sie nicht wesentlich berücksichtigt werden. Im Übrigen wären diese Wortelemente auch beschreibend und daher ohne Unterscheidungskraft, da sie lediglich den geographischen Umfang der Geschäftstätigkeit (international) und die Rechtsform der Widersprechenden (GmbH) benennen.
Die blauen Farbtöne bzw. das Bild der Erde - wenn es denn überhaupt als solches erkannt wird - in der älteren Marke haben einerseits eine verminderte Kennzeichnungskraft, da sie nur als blauer Hintergrund dienen, dem der Verkehr daher keine besondere Aufmerksamkeit schenken wird, und andererseits weist das Bild der Erde wieder auf den geographischen Umfang der Geschäftstätigkeit, nämlich weltweit, hin, und hat daher keine Unterscheidungskraft.
Das Element „3W“ im älteren Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Die Kombination „3W“ hat keinerlei Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen und ist daher unterscheidungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Element „3W“ überein, das auch das dominante Element der älteren Marke und das einzige Element der angefochtenen Marke ist. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die Stilisierung von „3W“ in der älteren Marke, und auf den Hintergrund der älteren Marke, nämlich den nicht kennzeichnungskräftigen Hintergrund einer Erde, sowie in Bezug auf die unerheblichen Elemente.
Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch, da figurative Elemente nicht ausgesprochen werden bzw. die weiteren Worte unerheblich sind (siehe oben).
Begrifflich wird die in beiden Zeichen enthaltene Kombination „3W“ als ein Buchstabe des Alphabets und eine Zahl aufgenommen. Keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet daher eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz von schwachen bzw. nicht kennzeichnungskräftigen Elementen in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind identisch.
Die Zeichen sind bildlich hochgradig ähnlich. Klanglich sind sie identisch. Selbst wenn bei Kurzzeichen wie die hier sich gegenüberstehenden, im Allgemeinen Unterschiede stärker ins Gewicht fallen, so ist jedoch hervorzuheben, dass die Zeichen klanglich identisch sind. Beide Marken bestehen aus der Zahl 3 und dem Buchstaben W und die bestehenden rein stilistischen Unterschiede in der Darstellung von „3W“ können eine Verwechslungsgefahr nicht verhindern, da die Marken sich weiter nur in untergeordneten bzw. nicht kennzeichnungskräftigen oder schwachen Elementen unterscheiden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr und dies selbst im Fall von erhöhter Aufmerksamkeit.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 17 063 851 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 4 UMV.
Die Anmelderin hat, außer der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, keine Argumente vorgetragen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Peter QUAY |
Karin KLÜPFEL |
Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.