HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 23/07/2018



ESSER RECHTSANWÄLTE

Edisonallee 27

D-89231 Neu-Ulm

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017889208

Ihr Zeichen:


Marke:

sonnenSolar


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

sonnen GmbH

Am Riedbach 1

D-87499 Wildpoldsried

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 04/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Der betreffende Verbraucher versteht die Wörter sonnenSolar als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung, nämlich die Sonne und ihre Energie betreffend.


Die Wörter sonnenSolar in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 39 Verteilung von Elektrizität zur Stromversorgung; Stromversorgung durch Verteilung von Elektrizität um solche bezüglich Solarenergie handelt, also dass der hier verteilte Strom Solar-Strom ist, Strom, der durch Solarenergie erzeugt wurde.


Auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen wird lediglich angegeben, dass diese die Sonne bzw. ihrer Energie betreffen. So können sich beispielsweise die wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sich auf dieses Thema beziehen oder entsprechende Qualitätskontrollen bzgl. Solarenergie durchgeführt werden.


Daher werden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über die Art bzw. die Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen.


Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Wortkombination auf dem Markt vom angesprochenen Verkehrskreis nur als anpreisende Angabe der beanstandeten Dienstleistungen verstanden wird und nicht als Marke eines bestimmten Unternehmens. Der Ursprung des Stroms, also vorliegend, dass dieser durch Solarenergie erzeugt wurde, kann gerade heutzutage für Kunden mit starkem Umweltbewusstsein bei der Kaufentscheidung eine große Rolle spielen.


Eine bloße Wiederholung oder Verstärkung kann keine gemeinschaftsmarkenrechtliche Schutzfähigkeit begründen. Ein Zeichen kann nicht dadurch schutzfähig werden, dass die beschreibende Information wiederholt wird (Vgl. 17/02/2006, R 957/2005-4, MOBILE WALLET, § 25)


Der Gesamtbegriff sonnenSolar ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.



Das Zeichen sonnenSolar ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen von denen anderer Anbieter im einschlägigen Bereich zu unterscheiden.


Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit. Auf die beigefügte Beanstandung wird in vollem Umfang Bezug genommen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 889 208 sonnenSolar für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Yvonne FUXIUS



Anlage: Beanstandung vom 04/05/2018

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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