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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/08/2018
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LUTHER RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017890022 |
Ihr Zeichen: |
MDOMEGFIE012 |
Marke: |
German DataLab
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Westphalia DataLab GmbH Regina-Protmann-Strasse 16 48159 Münster DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 10/05/2018 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Beschreibender Charakter
Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt. Im vorliegenden Fall würde der Englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: DataLab ist ein leistungsstarkes, interaktives Tool, das entwickelt wurde, um Daten zu untersuchen, zu analysieren, zu transformieren und zu visualisieren sowie verschiedene maschinelle Lernmodelle auf einer (oder der) Plattform zu erstellen.
Das Zeichen ist beschreibend für alle Dienstleistungen, weil:
In Klasse 35 es geht um statistische Analyse und in Klasse 42 im Allgemeinen um Analyse großer Datenmengen.
Die Marke besteht aus den Wörtern „German“, „Data“ und „Lab“, die folgenden Bedeutungen haben:
GERMAN „deutsch” (Informationen abgerufen am 10/05/2018 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english-german/german).
DATA „a series of observations, measurements, or facts; information” (Informationen abgerufen am 10/05/2018 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/data).
In der Verfahrenssprache bedeutet dies:
Daten (durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u. a. gewonnene Daten)
LAB „A lab is the same as a laboratory/a building or a room where scientific experiments, analyses, and research are carried out” (Informationen abgerufen am 10/05/2018 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/lab und https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/laboratory)
In der Verfahrenssprache bedeutet dies:
Laboratorium (Räumlichkeiten, Gebäude, in dem ein Laboratorium untergebracht ist, für experimentelle wissenschaftliche Arbeiten im Bereich von Naturwissenschaften)
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle über der Art und Zweck der Erbringung der Dienstleistungen wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird „German DataLab“, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich beispielsweise um Daten zu untersuchen, zu analysieren.
Im vorliegenden Fall haben Recherchen im Internet am 10/05/2018 ergeben, dass die fraglichen Wörter gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet werden:
http://www.engr.psu.edu/datalab/
https://www.gov.uk/government/publications/justice-data-lab
https://www.sogeti.com/solutions/bi-and-analytics/data-scientist-and-statistics-lab/
https://publicdatalab.org/
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 890 022 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA