LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 31 005 C (NICHTIGKEIT)


Rubik´s Brand Limited, 7 Lambton Place, London W11 2SH, Vereinigtes Königreich (Antragstellerin), vertreten von Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Pentra GmbH, Gartenweg 22, 35447 Reiskirchen, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 30.09.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


  1. Der Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens bis zur Sachentscheidung wird zurückgewiesen.


  1. Das Nichtigkeitsverfahren wird abgeschlossen.


  1. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 17 890 811 (Bildmarke) gestellt und zwar gegen folgende:


Klasse 28: Knobelspiele; Lernspiele.


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele.


Der Antrag beruht unter anderem auf der Unionsmarke Nr. 9 408 261 „RUBIK´S“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

BERECHTIGTES INTERESSE AN EINER SACHENTSCHEIDUNG


Der Antrag auf Erklärung des Nichtigkeit ging am 20/12/2018 beim Amt ein. Nachdem die Parteien ihre Stellungnahmen abgegeben hatten, erklärte das Amt am 06/07/2020 den kontradiktorischen Teil des Verfahrens für beendet.


Am 21/07/2020 erklärte die Inhaberin den Verzicht auf die Unionsmarke. Am 18/08/2020 teilte das Amt den Parteien die Absicht mit, den Verzicht im Register einzutragen und das Verfahren abzuschließen.


Am 01/09/2020 beantragte die Antragstellerin eine Fortsetzung des Löschungsverfahrens und begründet dies damit, dass sie ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung habe. Die Inhaberin habe die Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung der im Verzeichnis beanspruchten Waren benutzt und benutze sie weiter. Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin Auszüge verschiedener Webseiten eingereicht (Anlage 21), nämlich www.topratgeber24.de, www.cubidi.com und dem deutschen Portal der Online-Handelsplattform „Amazon“. Diese umfassen insgesamt 18 Seiten und zeigen Angebote von sogenannten „Zauberwürfeln“ und ähnlichen Spielgeräten, welche nach dem Vortrag der Antragstellerin von der Inhaberin stammen. Hieraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass der Antragstellerin wegen Markenverletzung Ansprüche zustünden, über deren materielle rechtliche Voraussetzungen mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verbindlich entschieden werden könne. Das Verfahren sei zudem seit dem 06/07/2020 entscheidungsreif. Es sei unbillig, wenn die Antragstellerin die Tatsachen und Rechtsgründe in einem neuen Verfahren erneut vortragen müsse, um ihre Ansprüche durchzusetzen.


Aus den Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil D, Löschung geht hervor, dass ein Anspruch auf ein berechtigtes Interesse nur dann akzeptiert wird, wenn der Antragsteller nachweist, warum eine Entscheidung in der Sache zur Nichtigerklärung erforderlich und warum der Verzicht auf die angefochtene Marke nicht ausreichend ist.


Außerdem muss das berechtigte Interesse real, direkt und konkret sein. Anträge, die z.B. auf möglichen zukünftigen Konflikten basieren, werden zurückgewiesen.


Häufig betreffen die Fälle, in denen eine Partei trotz Verzichts auf die Unionsmarke im Nichtigkeitsverfahren ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend macht, ein anhängiges Gerichtsverfahren zwischen den Parteien. Dabei muss die Partei, die ein solches Interesse geltend macht, regelmäßig genau die Abhilfe darlegen, die sie in einem solchen Gerichtsverfahren einfordert.


Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin kein anhängiges Gerichtsverfahren oder eine vergleichbare Interessenlage geltend. In ihrer Argumentation weist sie lediglich auf vermeintliche Konflikte hin, welche sich daraus ergäben, dass die Inhaberin durch zurückliegende und aktuelle Benutzungshandlungen die Markenrechte der Antragstellerin verletze. Sie verweist damit auf die Möglichkeit von zukünftigen Auseinandersetzungen mit der Inhaberin wegen der Verletzung von Markenrechten. Sie legt allerdings nicht dar, warum ein Abschluss dieses Verfahrens nach Verzicht auf die Unionsmarke durch die Inhaberin nicht ausreichend sei und inwiefern eine Entscheidung in der Sache die Antragstellerin überhaupt konkret besser stellen würde. Zwar könnte grundsätzlich eine sachliche Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe durch die Löschungsabteilung auch in zukünftigen Verletzungsverfahren berücksichtigt werden. Gegen eine Verbindlichkeit einer solchen Sachentscheidung, wie sie die Antragstellerin meint, spricht aber bereits, dass bei der Prüfung der hier geltend gemachten Nichtigkeitsgründe die Marken grundsätzlich wie eingetragen zu vergleichen sind, während es in einem Verletzungsverfahren auf das benutzte Zeichen für die konkret angebotenen Waren oder Dienstleistungen ankäme. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sachentscheidung der Löschungsabteilung im vorliegenden Fall die geforderte Relevanz für ein etwaiges späteres Verletzungsverfahren aufweisen würde. Auch wenn eine Marke wie eingetragen benutzt werden kann, so dass es zu einer inhaltlichen Überschneidung der Prüfungen kommt, ist das Interesse der Antragstellerin an der Sachentscheidung in diesem Fall nicht hinreichend real, direkt und konkret. So nachvollziehbar ihr grundsätzliches Anliegen vor dem Hintergrund des Abschlusses des kontradiktorischen Teils des Verfahrens sein mag, genügt ihr Vortrag nicht, um das notwendige Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung im vorliegenden Fall zu begründen.


Es kann daher kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung festgestellt werden, welches die Fortsetzung des Löschungsverfahrens rechtfertigen könnte.


Daher wird der Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens bis zur Sachentscheidung zurückgewiesen und das Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 4 UMV trägt die Partei, die auf die Eintragung der Unionsmarke verzichtet, die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke auf die Eintragung der Unionsmarke verzichtet hat, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.






Die Löschungsabteilung



Elena NICOLÁS GÓMEZ


Martin LENZ


Judit NÉMETH




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach demselben Datum ist ferner eine schriftliche Begründung der Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR entrichtet worden ist.



Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)