HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 20/09/2018






Fleuchaus & Gallo Partnership mbB

Buchenweg 17

86573 Obergriesbach

Deutschland





Anmeldenummer

17893617

Ihr Zeichen

AN8532EMA


Marke


Art der Marke

Bildmarke

Anmelderin

Haritun Sarik

Kulmbacher Str. 7

93057 Regensburg

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 28. Mai 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 (1)(b) und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 (1)(c) sowie gemäß Artikel 7(2) der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV). Die Beanstandung liegt bei.




Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zu der Beanstandung Stellung. In der Stellungnahme sind folgende Punkte hervorzuheben.


  1. Der Wortbestandteil BULGARA habe in einigen wenigen Sprachen eine Bedeutung im Sinne von „bulgarisch“.


  1. Die „Flagge“ im Hintergrund sei keine Flagge und schon gar nicht die bulgarische.


  1. Der farbige Hintergrund falle viel mehr auf als das Wort „BULGARA“.


  1. Die Flaggen mehrerer anderer Länden wiesen die gleichen Farben auf wie die bulgarische.


  1. Obwohl die einzelnen Bestandteile der Verpackung beschreibend seien, sei der Gesamteindruck eindeutig markenfähig.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(3) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


29

Käse; Butter; Blauschimmelkäse; Milchprodukte; Schafskäse; Schimmelkäse; Weichkäse; Ziegenmilchkäse; Molkereiprodukte.



  • Widerlegung der Gegenargumente



Bemerkung vorab


Unter UM 17893616 BULGARA (fig.) hat der Anmelder den oberen Teil dieser Verpackung separat angemeldet:



Die ersten vier Gegenargumente beziehen sich auf den oberen Teil der Verpackung. Was in der Parallelakte dazu gesagt wurde, wird hier einfach wiederholt.



  1. Der Wortbestandteil BULGARA habe in einigen wenigen Sprachen eine Bedeutung im Sinne von „bulgarisch“.


Die Anmelderin spricht von „wenigen Sprachen“. Es sind tatsächlich vier: Spanisch, Rumänisch, Italienisch und Portugiesisch, insgesamt in der EU von ungefähr 150 Mio. Personen gesprochen. Obwohl die Anmelderin mit Fragezeichen noch zum Ausdruck brachte, an der Bedeutung von „bulgara“ zu zweifeln („bulgarisch“?), bestätigt das Amt, daß „bulgaro/bulgara“ tatsächlich „bulgarisch“ bedeutet.



  1. Die „Flagge“ im Hintergrund sei keine Flagge und schon gar nicht die bulgarische.


Das Amt hat nicht behauptet, daß der rot-grün-weiße Hintergrund eine exakte Kopie der bulgarischen Flagge wäre. Es hat nur gesagt, daß die gleichen Farben in der bulgarischen Flagge enthalten sind. Wenn der Verbraucher also das Wort „bulgara/bulgarisch“ auf einem Ziegenkäse wahrnimmt, der in einer Verpackung gewickelt ist, die in den Farben der bulgarischen Flagge gehalten ist, werden diese Farben das Wort „bulgarisch“ und das Wort „bulgarisch“ die nationalen Farben der Republik Bulgarien gegenseitig verstärken, genau so wie in den unten abgebildeten, willkürlich gewählten Beispielen aus Spanien, Schweden und den Niederlanden:




Niemand sieht hier Nationalflaggen, aber die beschreibende Botschaft der Wörter SWEDEN, HOLLAND und SPAIN als geografische Herkunftsangabe der Waren wird von den Nationalfarben der drei Länder deutlich verstärkt.



  1. Der farbige Hintergrund falle viel mehr auf als das Wort „BULGARA“.


Die Anmelderin behauptet, daß aus „etwas größerer Entfernung“ die Farben mehr auffallen als das Wort „BULGARA“. Entscheidende Frage bei der Prüfung ist hier nur: Wie kauft der Durchschnittsverbraucher Ziegenkäse? Aus großer Entfernung oder hat er das Produkt im Geschäft aus einer Entfernung, die bestimmt kleiner ist als zwei Meter, im Blickfeld?





Wenn das Letztere zutrifft, - und das ist nach Ansichten des Amtes klar der Fall -, muß der Konsument in der Lage sein, das Wort BULGARA zu entziffern.



  1. Die Flaggen mehrerer anderer Länden wiesen die gleichen Farben auf wie die bulgarische.


Die Flaggen von u.a. Oman, Tadschikistan und Burundi, nach Angaben der Anmelderin. Problem ist nur, daß die Anmeldemarke das Wort „BULGARA“ enthält, und nicht ein Eigenschaftswort, das sich auf die drei zuvor genannten Länder bezieht.


Übrigens ist das Argument des Anmelders mit den Flaggen anderer Länder an sich schon merkwürdig, weil er erst geleugnet hat, daß der farbige Hintergrund überhaupt eine Flagge sei.



  1. Obwohl die einzelnen Bestandteile der Verpackung beschreibend seien, sei der Gesamteindruck eindeutig markenfähig.


Was der angesprochene Liebhaber von Ziegen- und Schafskäse im Geschäft sieht, ist eine grün-weiße Verpackung mit einer grün-rot-weißen Banderole am oberen Rand mit dem Wort „bulgara“ (bulgarisch) darauf.


Weiter sieht er in rundlichen Aussparungen die Abbildung einer Kuh, die für Milch steht, und eines Tellers mit einem Stück Käse.


Nirgendwo kann der Konsument sich an einem eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller orientieren. Das Einzige, was er wahrnimmt, sind beschreibende Teile. Die Gesamtheit beschreibender Teile deutet immerhin noch nicht auf einen bestimmten Hersteller hin, weil es sich bei allen beschreibenden graphischen Elementen um banale Dekoration handelt. Abbildungen von Käsestücken oder Ziegen oder Kühen auf Milchprodukten ist alles andere als originell oder unterscheidungskräftig. Vergleiche folgende Beschwerdekammerentscheidung:


Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nehmen alle Bildelemente, sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtschau mit den Wortbestandteilen, Bezug auf die fraglichen Waren:



Einerseits handelt es sich dabei um ein Glas Milch sowie verschiedene Käsestücke, alles auf einem Holzteller angerichtet. Sowohl das Glas Milch als auch die Käsestücke sind für das fragliche Warenverzeichnis beschreibend, das sowohl Milch als auch Käse beinhaltet.

……


Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung der europäischen Markenämter im Rahmen des Konvergenzprogramms CP3 (Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern, 2. Oktober 2015; https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb). Die Verwendung von Farben, einfachen geometrischen Formen, einfachen Schriftarten oder Bildelementen, die in direkter Verbindung mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen stehen, ist nicht ausreichend, um von dem klar beschreibenden Charakter der Wortelemente abzulenken (Seite 3ff der Gemeinsamen Erklärung).“


(BK-Entscheidung vom 12. September 2018 in der Rechtssache R0770/2018-4 [Heumilch EINFACH URGUT. (fig.)], Rnn. 12-13 und 16)



Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. die Angabe „BULGARA“ für die angesprochenen Verkehrskreise aus Portugal, Spanien, Italien und Rumänien ein deutlicher Hinweis auf die Herkunft der Produkte ist: Bulgarien.


  1. sich die Graphik in einem gestreiften Hintergrund erschöpft, der die gleichen Farben enthält wie die bulgarische Flagge, was dazu führt, daß das Wort und die Graphik sich gegenseitig ergänzen und verstärken, ohne daß die Verbraucher sofort eine Nachahmung der bulgarischen Nationalflagge erkennen müssen.


  1. die Feststellung, daß noch ein Dutzend andere Länder Flaggen besitzen, die auch die Farbkombination Rot-Grün-Weiß aufweisen, irrelevant ist, weil das Wort „BULGARA“ nur auf Bulgarien hinweist und eben nicht auf Tadschikistan oder Burundi.


  1. das Zeichen einen rein beschreibenden Wortbestandteil und mehrere nicht-unterscheidungskräftige Bildbestandteile enthält und deshalb unter das Verbot der Artikel 7(1)(b) und (c) UMV fällt und deshalb für alle Waren zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.



Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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