HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 06/12/2018



Friese Goeden Patentanwälte PartGmbB

Widenmayerstr. 49

D-80538 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017894000

Ihr Zeichen:

31333MEM

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

DIETZ GmbH

Reutäckerstraße 12

D-76307 Karlsbad

ALEMANIA


I. Das Amt beanstandete am 07/08/2018 die Anmeldung für die Bildmarke



unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Folgende Waren sind von der Beanstandung betroffen:


Klasse 6 Metallstangen für Badewannen; Metallhandgriffe für Duschen und Badewannen; Metallhandläufe für Duschen und Badewannen; Badehilfen, nämlich Stützgriffe.


Klasse 10 Für Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende Geräte; Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; orthopädische Artikel; Gehhilfen, insbesondere Rollatoren, - auch faltbar -, Gehwagen, Unterarmgehstützen, Achselstützen; Gehgestelle; Gehböcke; Gehstöcke, - auch faltbar -, Vierfußgehhilfen; Badelifte für Kranke; Badeaufzüge für Kranke; Orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen; Hilfsstangen zum Heben von Kranken; Inhalationsapparate; Inhalationsgeräte zur Verabreichung von Arzneimitteln; Atemtherapiegeräte; Befeuchter zur Verwendung mit Atemtherapiegeräten; Vernebelungsgeräte für die Atemtherapie; Hebevorrichtungen für Behinderte; Gehhilfen für Behinderte; Krankentragen; Krankenhebevorrichtungen; Medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik; Medizinische Therapieapparate; Geräte für physikalische Therapie; Therapeutische Apparate mit Massageeinrichtungen; Turngeräte für therapeutische Zwecke; Apparate zur therapeutischen Muskeltonisierung; Computergesteuerte Trainingsgeräte für therapeutische Zwecke; Treppensteiggeräte für medizinisch-therapeutische Zwecke; Computergesteuerte Übungsgeräte für therapeutische Zwecke; Geräte für Körperübungen für therapeutische Zwecke; Apparate zur therapeutischen Stimulation der Muskeln; Apparate zur therapeutischen Stimulation des Körpers; Medizinische Instrumente zur Überwachung therapeutischer Arzneimittel; Greifzangen; Geräte für therapeutische und Rehabilitationszwecke; Becken für medizinische Zwecke; Sessel und Stühle für medizinische, therapeutische und Rehabilitationszwecke; Stehübungstrainer; Lifteinrichtungen für Kranke oder Behinderte; Pflegebetten für medizinische und therapeutische Zwecke.


Klasse 11 Sanitäre Anlagen; Badewannen mit Ausstiegshilfen; Badewannen mit Einstiegshilfen; Badewannen für Körperbehinderte; Höhenverstellbare Badewannen für Körperbehinderte; Badewannen mit seitlichem Einstieg für Körperbehinderte; WC-Sitze; Sitzbad; Sitzbadewannen; Sitze für Wasserklosetts; Griffe für WC-Sitze; Toiletten; Toilettensitzdeckel; Toilettenstuhleinheiten mit Waschwasserspritzvorrichtungen; Spezialtoiletten für Körperbehinderte; Toilettenstühle.


Klasse 12 Behindertenfahrzeuge; Rollstühle für Behinderte; Mobilitätshilfen für Behinderte; Motorroller für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Motorbetriebene Fahrzeuge für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Motorbetriebene Rollstühle für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Krankenwagen; Rollstühle zur Beförderung von Kranken; Sitze für Automobile; Sitze für Wasserfahrzeuge; Sitze für Kraftfahrzeuge; Sitze für Eisenbahnwagen; Sicherheitsgurtanlagen für die Sitze von Fahrzeugen; Höhenverstellbare Sitze für Fahrzeuge zur Verwendung mit einem Sicherheitsgurt; Elektrische Stehrollstühle; Fahrzeuge für körperbehinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit; Fahrzeuge für Körperbehinderte; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Elektroroller; Rollstühle mit elektrischem Antrieb; Elektrisch betriebene Rollstühle; Handbetätigte Rollstühle; Handbetriebene Rollstühle; Rollstühle, insbesondere adaptive Rollstühle zur neurologischen Versorgung; faltbare Rollstühle; Sportrollstühle; Stockhalter und Therapietische für Rollstühle.


Klasse 20 Möbel; Badesitze; Badezimmermöbel; Badezimmerhocker; Griffstangen für Badewannen, nicht aus Metall; Haltegriffe, nicht aus Metall, für Badewannnen; Krankenhausbetten; Höhenverstellbare Sitze; Sitzmöbel; Ergonomische Stühle für Sitzmassagen; Möbel für Toiletten; Arbeitssitze für körperbehinderte Personen und Personen mit reduzierter Beweglichkeit; Möbel für körperbehinderte Personen, Personen mit verminderter Beweglichkeit und Kranke; Spezialstühle für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialmöbel für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialtische für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialbetten für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Badehilfen, nämlich Einhängesitze; Badehilfen, nämlich Stützgriffe.

II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13/09/2018 zu der Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Gerade bei dreikantigen (Dreh-)Griffen, bzw. Verstellern als Bestandteil von Waren erfolge keine mehrfarbige Ausgestaltung, sondern sie seien einfarbig ausgebildet. Daher seien die beteiligten Verkehrskreise überrascht, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine deutliche Farbdifferenz innerhalb des Gestaltungselements finden. Die zweifarbige Gestaltung der Marke sei in besonderer Weise phantasievoll und gehe deutlich über übliche zweifarbige Gestaltungen hinaus.



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T 79/00, „LITE“, Randnummer 26).


Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 09.10.2002, T‑360/00, „UltraPlus“, Randnummer 43).


Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Marke, die aus dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst oder deren Teilen besteht, nicht zwangsläufig die gleiche ist wie bei einer Wortmarke oder einer Bildmarke, die dieses Erscheinungsbild nicht aufweist. Während nämlich die letztgenannten Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt dies nicht zwangsläufig auch dann, wenn das Zeichen nicht von einer Darstellung des äußeren Erscheinungsbilds der Ware selbst oder ihrer Bestandteile zu unterscheiden ist.


Das Amt hat dementsprechend in der Beanstandung vom 07/08/2018 festgestellt, dass das Zeichen , für das Schutz beantragt wird vom relevanten Verkehr als ein Bestandteil der Waren aufgefasst werden kann, nämlich die schematische Darstellung eines dreikantigen (Dreh-)Griffs/Verstellers bzw. einer dreikantigen Mutter (siehe hierzu auch die Beispiele in der Beanstandung), welche grundsätzlich an sämtlichen beanstandeten Waren in den Klassen 6, 10, 12 und 20 vorhanden sein können, um z.B. Schraubverbindungen zu öffnen und zu schließen und/oder Einstellungen an den Waren vorzunehmen. Somit wird der Verkehr das Zeichen als Darstellung eines ihrer funktionellen Bestandteile wahrnehmen und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft. Auch die marginale Farbdifferenz innerhalb der Darstellung wird nicht als Herkunftshinweis erkannt und erinnert werden.

Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass die farbliche Gestaltung der Marke ungewöhnlich und daher unterscheidungskräftig sei.


Das Amt vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Selbst wenn dreikantige (Dreh-)Griffe, bzw. Versteller regelmäßig nur eine Farbe aufweisen sollten, so ist im vorliegenden Fall die Farbdifferenz innerhalb des Zeichens (hellgrau gegenüber einem etwas dunkleren grau) und deren Anordnung derart unscheinbar, dass der
Verkehr dies in einer Erwerbssituation entweder nicht bemerken, oder lediglich als dekoratives oder dem Herstellungsprozess geschuldetes Detail auffassen wird. Er wird dies jedenfalls nicht zuverlässig als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen und erinnern.


Im vorliegenden Fall können die maßgeblichen Verkehrskreise daher in der angemeldeten Darstellung insgesamt keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren erblicken, so dass das Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist.



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 17 789 314 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:


Klasse 6 Metallstangen für Badewannen; Metallhandgriffe für Duschen und Badewannen; Metallhandläufe für Duschen und Badewannen; Badehilfen, nämlich Stützgriffe.


Klasse 10 Für Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende Geräte; Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; orthopädische Artikel; Gehhilfen, insbesondere Rollatoren, - auch faltbar -, Gehwagen, Unterarmgehstützen, Achselstützen; Gehgestelle; Gehböcke; Gehstöcke, - auch faltbar -, Vierfußgehhilfen; Badelifte für Kranke; Badeaufzüge für Kranke; Orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen; Hilfsstangen zum Heben von Kranken; Inhalationsapparate; Inhalationsgeräte zur Verabreichung von Arzneimitteln; Atemtherapiegeräte; Befeuchter zur Verwendung mit Atemtherapiegeräten; Vernebelungsgeräte für die Atemtherapie; Hebevorrichtungen für Behinderte; Gehhilfen für Behinderte; Krankentragen; Krankenhebevorrichtungen; Medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik; Medizinische Therapieapparate; Geräte für physikalische Therapie; Therapeutische Apparate mit Massageeinrichtungen; Turngeräte für therapeutische Zwecke; Apparate zur therapeutischen Muskeltonisierung; Computergesteuerte Trainingsgeräte für therapeutische Zwecke; Treppensteiggeräte für medizinisch-therapeutische Zwecke; Computergesteuerte Übungsgeräte für therapeutische Zwecke; Geräte für Körperübungen für therapeutische Zwecke; Apparate zur therapeutischen Stimulation der Muskeln; Apparate zur therapeutischen Stimulation des Körpers; Medizinische Instrumente zur Überwachung therapeutischer Arzneimittel; Greifzangen; Geräte für therapeutische und Rehabilitationszwecke; Becken für medizinische Zwecke; Sessel und Stühle für medizinische, therapeutische und Rehabilitationszwecke; Stehübungstrainer; Lifteinrichtungen für Kranke oder Behinderte; Pflegebetten für medizinische und therapeutische Zwecke.

Klasse 11 Sanitäre Anlagen; Badewannen mit Ausstiegshilfen; Badewannen mit Einstiegshilfen; Badewannen für Körperbehinderte; Höhenverstellbare Badewannen für Körperbehinderte; Badewannen mit seitlichem Einstieg für Körperbehinderte; WC-Sitze; Sitzbad; Sitzbadewannen; Sitze für Wasserklosetts; Griffe für WC-Sitze; Toiletten; Toilettensitzdeckel; Toilettenstuhleinheiten mit Waschwasserspritzvorrichtungen; Spezialtoiletten für Körperbehinderte; Toilettenstühle.


Klasse 12 Behindertenfahrzeuge; Rollstühle für Behinderte; Mobilitätshilfen für Behinderte; Motorroller für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Motorbetriebene Fahrzeuge für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Motorbetriebene Rollstühle für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Krankenwagen; Rollstühle zur Beförderung von Kranken; Sitze für Automobile; Sitze für Wasserfahrzeuge; Sitze für Kraftfahrzeuge; Sitze für Eisenbahnwagen; Sicherheitsgurtanlagen für die Sitze von Fahrzeugen; Höhenverstellbare Sitze für Fahrzeuge zur Verwendung mit einem Sicherheitsgurt; Elektrische Stehrollstühle; Fahrzeuge für körperbehinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit; Fahrzeuge für Körperbehinderte; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Elektroroller; Rollstühle mit elektrischem Antrieb; Elektrisch betriebene Rollstühle; Handbetätigte Rollstühle; Handbetriebene Rollstühle; Rollstühle, insbesondere adaptive Rollstühle zur neurologischen Versorgung; faltbare Rollstühle; Sportrollstühle; Stockhalter und Therapietische für Rollstühle.


Klasse 20 Möbel; Badesitze; Badezimmermöbel; Badezimmerhocker; Griffstangen für Badewannen, nicht aus Metall; Haltegriffe, nicht aus Metall, für Badewannnen; Krankenhausbetten; Höhenverstellbare Sitze; Sitzmöbel; Ergonomische Stühle für Sitzmassagen; Möbel für Toiletten; Arbeitssitze für körperbehinderte Personen und Personen mit reduzierter Beweglichkeit; Möbel für körperbehinderte Personen, Personen mit verminderter Beweglichkeit und Kranke; Spezialstühle für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialmöbel für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialtische für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Spezialbetten für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Badehilfen, nämlich Einhängesitze; Badehilfen, nämlich Stützgriffe.


Für die übrigen Waren kann die Anmeldung fortfahren, nämlich:


Klasse 10 Kissen zur Verhütung von Druckgeschwüren bei Patienten [Dekubitus-Prophylaxe]; Gurte für Krankentragen; Krankenunterlagen; Matratzen für Patiententragen im Krankenhaus; Rückhaltegurte zum Sichern von Patienten auf Krankentragen; Sicherheitsgurte zum Sichern von Patienten auf Krankentragen; Kissen für therapeutische Zwecke; Heizkissen für therapeutische Zwecke; Kissen zur Verhütung von Druckbeschwerden und Durchliegen von Kranken [Decubitus-Prophylaxe]; Lagerungsmatratzen für medizinische Zwecke; Sitzpolster für Rollstühle für medizinische Zwecke; Geformte Sitzpolster für Patienten [angepasst an medizinische Zwecke].


Klasse 12 Sitzkissen für Bootssitze; Polster für Rollstühle; Kissen für Rollstühle; Sicherheitsgurte, Sitzkissen für Rollstühle.


Klasse 20 Badekissen; Gefüllte Sitzkissen; Sitzkissen [Möbel]; Sitzkissen; Sitzpolster; Schwimmfähige [aufblasbare] Sitze; Bean bag-Sitze.


Klasse 44 Gesundheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Menschen; Medizinische Beratung für die Auswahl von geeigneten Rollstühlen, Toilettenstühlen, Lifter, Gehhilfen und Betten für Behinderte; Anpassen von orthopädischen Hilfsmitteln; Medizinische Beratung für Personen mit Behinderungen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Tobias KLEE




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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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