HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 21/09/2018



WSL Patentanwälte Partnerschaft mbB

Postfach 6145

D-65051 Wiesbaden

ALEMANIA



Anmeldenummer:

017895801

Ihr Zeichen:

180178EM-MK-STERNT

Marke:

Kuschelzoo

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Sterntaler GmbH

Werkstr. 6-8

D-65599 Dornburg-Dorndorf

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 06/07/2018 die Anmeldung teilweise aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Kinderspielzeuge und Plüschtiere. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Kuschelzoo / Zoo von Kuscheltieren.


Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich in der Klasse 28 als Spiele und Spielzeug für Babys, Kleinkinder und Kinder, die aus Plüschtieren zum Kuscheln bestehen; dazu zählen auch Puppen für Babys, Kleinkinder und Kinder, Handpuppen sowie Fingerpuppen. Ein Kuschelzoo wird in diesem Sinne ohne weiteres Nachdenken vom Verkehr aufgefasst als eine Ansammlung von Kuscheltieren.


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft hinsichtlich der beanstandeten Waren und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.

Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage oder eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 28 um besonders flauschige und kuschelige Spiele und Spielzeuge für Babys, Kleinkinder und Kinder handelt, die etwa aus verschiedenen Arten von Kuscheltieren bestehen. Dazu zählen auch besonders kuschelige Puppen für Babys, Kleinkinder und Kinder, Handpuppen sowie Fingerpuppen. Der Begriff Kuschelzoo suggeriert dem Verbraucher zudem, dass es sich bei den fraglichen Waren um verschiedene Tierarten darstellende Kuscheltiere handelt, die gesammelt werden können und so in ihrer Gesamtheit einen Kuschelzoo ergeben.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 895 801 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 28 Spiele und Spielzeug für Babys, Kleinkinder und Kinder; Puppen für Babys, Kleinkinder und Kinder; Handpuppen; Fingerpuppen; Spielzeuge für Babys und Kleinkinder; Plüschtiere.


Die Anmeldung kann dementsprechend fortgesetzt werden für die verbleibenden Waren.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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