HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 02/11/2018



ISENBRUCK BÖSL HÖRSCHLER LLP

EASTSITE ONE Seckenheimer Landstr. 4

D-68163 Mannheim

ALEMANIA



Anmeldenummer:

017896510

Ihr Zeichen:

EPY71716EM

Marke:

DataGrid

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Epyxs GmbH

Gutacher Ring 4

D-68239 Mannheim

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 26/06/2018 die Anmeldung teilweise aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.


Die Anmelderin reichte mit Schreiben vom 23/08/2018 ein geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, welches jedoch nicht geeignet ist, die Beanstandung vollständig zu überwinden.


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an IT-Fachkreise. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Datengitter / Datenraster / Datengitternetz.


Folglich werden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Angabe der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Der Gesamtbegriff „DataGrid“ bezeichnet folglich in der Klasse 16 verschiedene Arten von Druckereierzeugnissen, welche Datengitter zum Gegenstand haben, etwa als Bedienungsanleitungen.


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV für diese Waren nicht eingetragen werden, da es insofern nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.

Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „DataGrid“, würde zudem in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage angesehen werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren der Klasse 16 hervorzuheben, nämlich dass diese als Druckereierzeugnisse beispielsweise das nötige Hintergrundwissen zum Thema Datengitter vermitteln.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung über die Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hinaus Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den in der Beanstandung vom 26/06/2018 genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 896 510 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Wert- und Sicherheitsdokumente, insbesondere Tickets, Postwertzeichen, Identifikationsdokumente, Ausweise, Zertifikate, Urkunden, Zeugnisse, Siegel, Wertmarken, Banknoten.


Die Anmeldung kann dementsprechend fortgesetzt werden für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, nämlich:


Klasse 9 Elektronische Sicherungsetiketten für Waren; Elektronische Identifikationskarten; Kodierte elektronische Chipkarten; Unbespielte elektronische Chipkarten [unbespielte Smartcards]; Kodierte selbstklebende Etiketten; Etiketten mit maschinenlesbaren Codes; Etiketten mit integrierten RFID-Chips; Etiketten mit elektronisch aufgezeichneten oder kodierten Informationen; Etiketten mit optisch aufgezeichneten oder kodierten Informationen; Lesegeräte für optische Codes; Barcode-Decoder; Optische Lesegeräte; Gutschein-Lesegeräte, Software für eine automatisierte Integration von maschinenlesbaren Sicherungscodes bei Verfahren für die Verpackung und Etikettierung von Produkten und für die Erstellung von Dokumenten; Software für die Verfolgung, Lokalisierung, Authentifizierung und Verifizierung der Echtheit von Produkten und Dokumenten; Computersoftware zum Scannen von Bildern und Dokumenten; Computersoftware zum Scannen von optischen Codes; Software-Anwendungen für Computer für die Sicherung von Produkten, für die automatisierte Integration von gesicherten Codes bei Verfahren für die Verpackung und Etikettierung von Produkten und Erstellung von Dokumenten, für die Erzeugung und optische Erkennung von Codes und maschinenlesbaren Codes sowie für die Verfolgung, Lokalisierung, Authentifizierung und Verifizierung der Echtheit von Produkten und Dokumenten; elektronische Etiketten für die Zertifizierung der Echtheit von Produkten; Apparate für die Prüfung der Echtheit von Dokumenten; Codierte Ausweise, Vorrichtungen zum Verifizieren der Echtheit von Wert- und/oder Sicherheitsdokumenten, insbesondere Tickets, Postwertzeichen, Identifikationsdokumenten, Ausweisen, Zertifikaten, Urkunden, Zeugnisse, Siegel, Wertmarken, Banknoten.

Klasse 16 Gedruckte Etiketten aus Papier oder Kunststoff; selbstklebende Etiketten aus Papier oder Kunststoff; Sicherheitspapier; Bedruckte Karten; teilweise bedruckte Formulare; Siegel; Siegelmaterialien; Schilder [Papiersiegel].

Klasse 42 Erstellung digitaler Wasserzeichen; Programmierung von Software zum Lesen von Etiketten und Dokumenten, insbesondere für Wert- und Sicherheitsdokumente, insbesondere Tickets, Postwertzeichen, Identifikationsdokumente, Ausweise, Zertifikate, Urkunden, Zeugnisse, Siegel, Wertmarken, Banknoten; Programmierung von Software zum zur optischen Erkennung und Auslesen von maschinenlesbaren Codes; Technische Beratung und Entwicklung von Software-Anwendungen für Computer für die Sicherung von Produkten und Dokumenten, für die automatisierte Integration von gesicherten Codes bei Verfahren für die Verpackung und Etikettierung von Produkten und Erstellung von Dokumenten, für die Erzeugung und optische Erkennung von Codes und maschinenlesbaren Codes sowie für die Verfolgung, Lokalisierung, Authentifizierung und Verifizierung der Echtheit von Produkten und Dokumenten; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software, nämlich Software zur Bereitstellung von gesicherten Codes und kodierten Bildern zur Durchführung von Druck- und Bearbeitungstätigkeiten aller Art; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software, zur Erstellung und Überprüfung optischer Codes.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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