HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 03/10/2018



SPIEKER & JAEGER

Postfach 10 46 51

D-44046 Dortmund

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017898221

Ihr Zeichen:

1614/18

Marke:

Pur


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

ENREGIS GmbH

Lockweg 83

D-59846 Sundern

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 18/07/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Die Angabe ist für die relevanten Waren nicht unmittelbar beschreibend, weist das Minimum zur Überwindung der absoluten Schutzhinderungsgründe auf und wird auch nicht als qualitätsanpreisende Sachangabe verstanden.


2. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Verkehr die Angabe „pur“ in Bezug auf die Filteranlagen und Geräte der Klasse 11 als „rein“ in dem Sinne verstehen soll, dass hier „pures“ Wasser erzeugt werden soll. Vielmehr stellt der Begriff eine gewitzte Anspielung auf das Design der Waren dar, so ist es ungewöhnlich derartige Waren in einem sehr puristischen Design anzubieten.


3. Das Publikum wird in einem ersten Gedankenschritt auf eine „reine Filteranlage“ schließen. Da „rein“ jedoch nur auf natürliche Elemente passt, handelt es sich um eine fantasievolle Anspielung auf ein Produkt ohne technische Spielereien. Zu dieser Bedeutung gelangt der Verkehr jedoch erst nach mehreren Gedankenschritten. Das Zeichen ist somit nicht konkret beschreibend.


4. Es wurden vom Amt keine Nachweise erbracht, dass der Begriff „pur“ für die relevanten Filterwaren der Klasse 11 im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.


5. Entsprechendes gilt für die übrigen Waren der Klassen 6, 7, 19 und 20. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Verkehr die Angabe so verstehen würde, dass hier Wasser „pur“ gelagert, geleitet oder von einem Ort zum anderen gepumpt wird.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu 1.:

Es ist der Anmelderin darin zuzustimmen, dass für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren aus den genannten Gründen jedoch nicht standhalten können.


Vorliegend werden die angesprochenen deutschsprachigen Verbraucher die Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken. Es handelt sich um einen für die Waren beschreibenden Ausdruck, der zudem als anpreisend und somit auch zu einer nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führt (vgl. Beanstandung).


Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Es ist zwar auch richtig, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen Pur dieses Minimum nicht.


Der Vorwurf, dass keine konkrete Prüfung des Zeichens in Bezug auf die konkreten Waren vorgenommen worden sei, ist somit zurückzuweisen. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung zurückzuweisen.



Zu 2.:

Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Filteranlagen der Klasse 11 Pur steht, wird der Verkehr wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um die von der Anmelderin genannten Bedeutungen, wie eine Anspielung auf das besonders puristische Design der Produkte. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen.


Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).



Zu 3.:

Entsprechend dem unter „Zu 2.“ Gesagtem, kann das Amt auch nicht nachvollziehen, dass der Verkehr die hier angebotenen Gedankenschritte der Anmelderin (erstens: von „pur“ auf „reine Filteranlage“, zweitens: „rein“ passe nur auf „natürliche Elemente“ und drittens: daher sei es vorliegend anspielend) durchführen würde.


Die Angabe Pur hat in Bezug auf Wasser filternde, speichernde, transportierende Apparate, Maschinen, Behälter, Rohre und Anlagen eine klare Bedeutung – wie in der Beanstandung dargelegt - , so dass der Verkehr gerade in Bezug auf solche Wasser betreffende Waren sofort davon ausgehen wird, dass hier „pures“, also „reines, ungetrübtes“, Wasser gefiltert, gelagert oder transportiert wird bzw. dies beabsichtigt ist. Diese Bedeutung liegt vorliegend auf der Hand.


Wie unter dem Absatz „Fehlende Unterscheidungskraft“ in der Beanstandung erklärt wurde, fehlt dem Zeichen vorliegend selbst dann jegliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren, wenn es nicht als beschreibend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV befunden würde, da es in jedem Fall vom angesprochenen Verkehr nicht als unterscheidungskräftiges, also herkunftskennzeichnendes, Zeichen verstanden würde. Der Verkehr wird vorliegend lediglich eine anpreisende bzw. belobigende sachbezogene Angabe erkennen, aber in keinem Fall ein auf die Herkunft der Waren hinweisendes Kennzeichen.



Zu 4.:

Ob die Angabe auf dem Markt verwendet wird oder nicht, ist vorliegend nicht maßgebend.


Allein entscheidend ist vorliegend – wie bereits unter „Zu 2.“ und „Zu 3.“ erklärt –, dass die Angabe Pur in Bezug auf die angemeldeten Waren eine beschreibende Angabe sein kann (Artikel 7 Absatz a Buchstabe c UMV) und dass der angesprochene deutschsprachige Verbraucher die Bezeichnung in Bezug auf die Waren nicht als Herkunftskennzeichen erkennen wird (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV).



Zu 5.:

Das Amt hält an seiner Auffassung fest, dass das vorliegende Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftskennzeichen erkannt werden wird, sondern als eine die Waren beschreibende bzw. anpreisende Angabe.


Die Argumente der Anmelderin konnten nicht überzeugen.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 898 221 Pur für alle Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 30/05/2018



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)