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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/02/2019
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FREISCHEM & PARTNER Patentanwälte mbB Salierring 47 - 53 D-50677 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017898717 |
Ihr Zeichen: |
C047EM1801 |
Marke: |
TCS
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Celsius42 GmbH Hermann-Hollerith-Straße 11 D-52249 Eschweiler ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 03/10/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Argumente der Anmelderin
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Da die angemeldete Marke auch nicht täuschend verwendet werden könne, z.B. im Fall von Spezialmöbeln für medizinische Zwecke bei denen TCS nur eine von vielen möglichen Anwendungen darstelle, so sei das Zeichen eintragungsfähig.
Gemäß dem Allgemeinwissen der Verkehrskreise werde TCS üblicherweise nicht mit transcranieller Sonographie in Verbindung gebracht. Als Beweis wird ein Wikipedia Auszug eingereicht. Schon deswegen könne das Zeichen auch nicht tauschend verwendet werden.
Transcranielle Sonographie sei kein Therapie- sondern ein Diagnoseverfahren, so dass das Amt es versäumt habe darzulegen, inwiefern hier ein beschreibender Zusammenhang gesehen werden könne zu Geräten für die physikalischen Therapie; ähnlich wie bei der Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, Bettwaren oder medizinischer Bekleidung.
Entgegen den Ausführungen des Amtes sei ein hilfsweise erklärter Antrag auf Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sehr wohl zulässig, argumentiert die Anmelderin.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Würdigung der Argumente der Anmelderin
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.: Auf das Argument der Anmelderin, dass das Zeichen eintragungsfähig sei, da die angemeldete Marke auch nicht täuschend verwendet werden könne, z.B. im Fall von Spezialmöbeln für medizinische Zwecke bei denen TCS nur eine von vielen möglichen Anwendungen darstelle, erwidert das Amt Folgendes. Die Anmelderin geht fehl in der Annahme, dass das begehrte Zeichen nach erfolgter Einschränkung nunmehr eintragungsfähig sei. Auch wenn die transcranielle Sonographie (TCS) nur eine von weiteren möglichen Anwendungen der angemeldeten medizinischen Spezialmöbel sei, so bleibt dies schließlich ein Anwendungsgebiet der besagten Waren. Das begehrte Zeichen weist für die hier maßgeblichen medizinischen Fachverbraucher nun mal auf dieses Anwendungsgebiet hin und kann diese Verbraucher, im Fall dass die Möbel eben nicht der TCS dienen, zur irrigen Annahme verleiten, sie würden Spezialmöbel für das besagte Anwendungsgebiet erstehen. Das Zeichen vermittelt falsche Informationen zur Bestimmung der beanstandeten Waren. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 2.: Auch das Argument der Anmelderin, dass, gemäß dem Allgemeinwissen der Verkehrskreise, TCS üblicherweise nicht mit transcranieller Sonographie in Verbindung gebracht werde, ist zurückzuweisen. Zur Unterstützung des vorstehend genannten Arguments führt die Anmelderin lediglich einen Wikipedia Auszug an; wobei sie den genannten Auszug nicht eingereicht hat, sondern sich lediglich auf Ergebnisse einer Wikipedia Suche bezieht. Erstens ist ein Wikipedia Auszug allein genommen nicht aussagekräftig oder verlässlich genug, sondern müsste noch durch andere Quellen gestützt werden. Zweitens spricht die Anmelderin vom Allgemeinwissen der Verkehrskreise und schätzt somit die maßgeblichen Verkehrskreise falsch ein, die, wie im amtsseitigen Schreiben vom 04/06/2018 dargelegt, Fachverbraucher des medizinischen Bereichs sind. Folglich ist bei den hier relevanten Verbrauchern nicht nur von einem Allgemeinwissen auszugehen, sondern eben von medizinischen Fachkenntnissen zu denen eben auch die Kenntnis über die Abkürzung von TCS für transcraneale Sonografie gehört. Das Amt hat dies anhand diverser Internetfundstellen im Beanstandungsschreiben vom 04/06/2018 nachgewiesen. Das Zeichen ist somit, wie im besagten Schreiben klar dargelegt, beschreibend und nicht eintragungsfähig; und nunmehr nach erfolgter Einschränkung eben täuschend. Folglich ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 3.: Wiederholt argumentiert die Anmelderin, transcraneale Sonographie sei kein Therapie- sondern ein Diagnoseverfahren, so dass das Amt es versäumt habe darzulegen, inwiefern hier ein beschreibender Zusammenhang gesehen werden könne; ähnlich wie bei der Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, Bettwaren oder medizinischer Bekleidung. Die Geräte zur Physikalischen Therapie stellen eine recht breite Warenkategorie dar und auch die physikalische Therapie umfasst diverse medizinische Behandlungsformen, wie z.B. die Ultraschalltherapie. Folglich ist es nicht abwegig anzunehmen, dass es spezielle Geräte zur Physikalischen Therapie geben könnte, die auf der transkranialen Sonographie aufbauen oder daher stammen. Demzufolge geht die Anmelderin fehl in der Annahme, dass es keinen Zusammenhang gäbe oder dass das Amt es versäumt habe den darzulegen; so geschehen spätestens im amtsseitigen Schreiben vom 03/10/2018 (beiliegend). In Bezug auf die weiteren genannten Waren weist das Amt ebenfalls erneut auf den beschreibenden Zusammenhang hin: z.B. medizinische Bekleidung für die transcranelaen Sonografie kann mit Blei o.Ä. versetz sein und schützt somit vor Bestrahlung bei der transcranelaen Sonografie; Bettwaren für die transcraneale Sonografie sind solche, die z.B. ein Röntgenfenster, spezielle (Kopf-)Befestigungsmechanismen oder andere zum Röntgen bzw. zur transcranealen Sonografie notwendige Charakteristika haben. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin erneut zurückzuweisen.
Zu 4.: Schließlich weist das Amt erneut darauf hin, dass die Anmelderin Fehl in der Annahme geht, dass ein hilfsweiser Einschränkungsantrag zulässig sei. Ein Einschränkungsantrag muss unbedingt erklärt werden, siehe hierzu auch Eisenführ/Schennen: Unionsmarkenverordnung – Kommentar, 5. Auflage 2017, S 941, Rd. 16 oder das EuG Urteil vom 08/11/2013, T-536/10, Premeno/Pramino. Demzufolge ist auch dieses Argument zurückzuweisen.
Schlussfolgerung
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 898 717 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 10 Geräte für physikalische Therapie; Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten; Medizinische Bekleidung; Spezialmöbel für medizinische Zwecke; alle vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit transcranieller Sonographie..
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN