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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 061 862
Eterna Mode GmbH, Medienstr. 12, 94036 Passau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Königstraße 2, 90402 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Tibor Marton, Goethestr. 25, 63225 Langen, Deutschland (Anmelder),
Am 25.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 061 862 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 24 Spannbettlaken; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettwäsche und Decken; Bettwäsche für Kinder; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; Textilstoffe für die Herstellung von Bettwäsche; Handtücher; Textile Handtücher; Handtücher aus Frottee; Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Textilwaren zur Herstellung von Handtüchern; Bettlaken; Bettdecken; Bettbezüge; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Decken für Betten; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Kissenbezüge; Bezüge für Kissen; Steppdeckenbezüge; Steppdecken [Decken]; Steppdecken mit Polsterfüllstoffen; Steppdecken mit Halbdaunenfüllung; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien; Mit Daunen gefüllte Steppdecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Steppdecken mit Federfüllung; Federbettdecken, Steppdecken; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Dünne Bettlaken als Bettdecken; Bettdeckenbezüge; Bettdecken aus Wolle.
Klasse 25 Bademäntel.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 899 217 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 899 217 (Wortmarke “etérea“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 24 und 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 284 906 (Wortmarke „ETERNA“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:
Klasse 24 Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge und Gardinen, Badewäsche.
Klasse 25 Bekleidungsstücke; Blusen; Hemden; Shirts; Poloshirts; Polohemden; Pullover; Blazer; Westen; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Krawatten; Fliegen [Bekleidung]; Bodyshirts; Socken und Strumpfwaren; Schals; Tücher [Schals]; Halstücher; Strickbekleidung; Einstecktücher; Steppjacken; Steppwesten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 24 Spannbettlaken; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettwäsche und Decken; Bettwäsche für Kinder; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; Textilstoffe für die Herstellung von Bettwäsche; Handtücher; Textile Handtücher; Handtücher aus Frottee; Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Textilwaren zur Herstellung von Handtüchern; Bettlaken; Bettdecken; Bettbezüge; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Decken für Betten; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Kissenbezüge; Bezüge für Kissen; Steppdeckenbezüge; Steppdecken [Decken]; Steppdecken mit Polsterfüllstoffen; Steppdecken mit Halbdaunenfüllung; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien; Mit Daunen gefüllte Steppdecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Steppdecken mit Federfüllung; Federbettdecken, Steppdecken; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Dünne Bettlaken als Bettdecken; Bettdeckenbezüge; Bettdecken aus Wolle.
Klasse 25 Bademäntel.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Die angefochtenen Waren Spannbettlaken; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettwäsche und Decken; Bettwäsche für Kinder; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; Bettlaken; Bettdecken; Bettbezüge; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Decken für Betten; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schutzüberzüge für Matratzen; Kissenbezüge; Bezüge für Kissen; Steppdeckenbezüge; Steppdecken [Decken]; Steppdecken mit Polsterfüllstoffen; Steppdecken mit Halbdaunenfüllung; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien; Mit Daunen gefüllte Steppdecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Steppdecken mit Federfüllung; Federbettdecken, Steppdecken; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Dünne Bettlaken als Bettdecken; Bettdeckenbezüge; Bettdecken aus Wolle und die Waren Bettdecken; Bettwäsche der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Waren Textilstoffe für die Herstellung von Bettwäsche; Textilwaren zur Herstellung von Handtüchern; Schutzüberzüge für Möbel sind in der weiter gefassten Kategorie der Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Handtücher; Textile Handtücher; Handtücher aus Frottee; Aus textilem Material hergestellte Handtücher sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Handtücher der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Waren Bademäntel sind in der weiter gefassten Kategorie Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich sein.
c) Die Zeichen
ETERNA
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etérea
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Elemente der Marken haben in manchen Sprachen des relevanten Gebiets eine Bedeutung, z.B. bedeutet im Spanischen „eterna“ ewig, wohingegen „etérea“ ätherisch bedeutet. In anderen Sprachen, z.B. im Deutschen, sind sie hingegen bedeutungslos. Da die Verwechslungsgefahr für Verbraucher, die die Bedeutung der Marken nicht verstehen höher ist, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen im vorliegenden Fall auf den Teil des relevanten Publikums zu richten der Deutsch spricht, für welchen beide Marken bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig sind.
Beide Marken sind Wortmarken. Der durch die Eintragung einer Wortmarke gebotene Schutz bezieht sich auf das Wort, das in dem Antrag auf Eintragung angegeben ist, und nicht auf die einzelnen grafischen oder stilistischen Merkmale, die diese Marke besitzen könnte (Urteil vom 22/05/2008, T-254/06, RadioCom , EU: T: 2008: 165, § 43). Daher ist es für den Zeichenvergleich auch unerheblich, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt sind.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben ETER*A überein; sie unterscheiden sich im zusätzlichen Akzent auf dem zweiten E der angefochtenen Marke sowie in ihrem jeweils vorletzten Buchstaben, nämlich ****N* gegenüber ****E*.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben ETER*A überein und unterscheidet sich im Klang des jeweils vorletzten Buchstaben ****N* gegenüber ****E*. Der zusätzliche Akzent auf dem zweiten E der angefochtenen Marke hat im Deutschen keine Auswirkung auf die Aussprache. Die ältere Marke wird in drei Silben ausgesprochen (E/TER/NA) wohingegen die angefochtene Marke in vier Silben ausgesprochen wird (E/TÉ/RE/A).
Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke in Deutschland intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Vor diesem Hintergrund besteht für identische Waren Verwechslungsgefahr, da die Zeichen sich bildlich stark und klanglich mindestens durchschnittlich ähneln und insbesondere der mehr beachtete Anfang der Zeichen übereinstimmt. Die Unterschiede sind auf einen zusätzlichen Akzent im angefochtenen Zeichen sowie den jeweils vorletzten Buchstaben der Zeichen beschränkt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Abweichung von durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchern in einer Erwerbssituation zuverlässig erinnert wird.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 284 906 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU
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Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.