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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 12/11/2018
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e.optimum AG Beim Alten Ausbesserungswerk 2a D-77654 Offenburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017899800 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
e.Tankstelle |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
e.optimum AG Beim Alten Ausbesserungswerk 2a D-77654 Offenburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06/09/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Stromversorgung. Im vorliegenden Fall würden die deutschsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als elektronische Tankstelle.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen in dem Sinne wahrnehmen, dass sie elektronische Tankstellen, deren Zubehör und Betrieb zum Gegenstand haben. Die Klasse 9 umfasst in diesem Sinne verschiedene Arten von elektrischen Schaltkästen, Anschlusskästen, Stromadaptern, Verteilerkästen sowie Verteilerschränken für die Verwendung in E-Tankstellen. In der Klasse 39 handelt es sich um verschiedene Dienstleistungen, welche E-Tankstellen zum Gegenstand haben, wie etwa die Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität, Elektrizitätsspeicherung sowie Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage oder eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die sich dadurch auszeichnen, dass sie speziell E-Tankstellen zum Gegenstand haben.
Die Klasse 9 umfasst in diesem Sinne verschiedene Arten von zeitgemäßen elektrischen Schaltkästen, Anschlusskästen, Stromadaptern, Verteilerkästen sowie Verteilerschränken für die Verwendung in E-Tankstellen.
In der Klasse 39 suggeriert das Zeichen, dass es sich um verschiedene Dienstleistungen handelt, welche spezifisch die Zurverfügungstellung und den Betrieb von E-Tankstellen zum Gegenstand haben, wie etwa Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität, Elektrizitätsspeicherung sowie Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität.
Ferner haben Recherchen im Internet am 06/09/2018 ergeben, dass das Zeichen gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen eingesetzt wird.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 899 800 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY