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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 063 497
X-CEN-TEK GmbH & Co. KG, Westerburger Weg 30, 26203 Wardenburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hillers, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Crealize GmbH, Bismarckstraße 57, 45128 Essen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Schmidt von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Rüttenscheider Str. 26, 45128 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 063 497 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 899 919 (Wortmarke: „Pakt”) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 16 und 18 und gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 686 681 und auf der deutschen Eintragung Nr. 302 016 008 419 (jeweils Wortmarke: „PAX”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Unionsmarkeneintragung Nr. 3 686 681
Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T 296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.
Deutsche Eintragung Nr. 302 016 008 419
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch u.a. beruht, verlangt.
Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 15/05/2018.
Die ältere deutsche Marke wurde am 13/05/2016 eingetragen. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig (vgl. auch Schreiben des Amtes vom 01/04/2019).
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Unionsmarkeneintragung Nr. 3 686 681
Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen; Campingtaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Geldbörsen (Geldbeutel); Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Handkoffer (Suitcases); Handkoffer; Handtaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen (Brieftaschen); Kindertragetaschen; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Kunstleder; Reisekoffer; Reisekoffer (Handkoffer); Reisenecessaires (Lederwaren); Reisetaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Schlüsseletuis (Lederwaren); Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemen; Taschen mit Rollen; Tornister (Ranzen); Umhängeriemen; Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus Leder; die vorgenannten Aktentaschen, Handkoffer, Rucksäcke, Hüfttaschen, Taschen mit Rollen, Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen), mit Ausnahme von Notfallkoffern, Notfallrucksäcken und Notfalltaschen, nicht speziell angepasst zur Aufnahme von Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild, von Computern, von Computerspielgeräten sowie Datenträgern und elektronischen Datenspeichern.
Klasse 22: Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus textilem Material.
Deutsche Eintragung Nr. 302 016 008 419
Klasse 18: Aktentaschen; Dokumentenmappen; Campingtaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer; Handtaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Lederimitationen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Schlüsseletuis aus Leder; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen]; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Verpackungsbeutel, - hüllen, -taschen aus Leder; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Taschen; Schlaufentaschen; Kindertragetaschen; Kulturbeutel; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Schlüsseletuis, Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Dokumentenmappen [Lederwaren].
Klasse 22: Verpackungsbeutel, - hüllen, -taschen aus textilem Material.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; bedruckte T-Shirts; T-Shirts; Pullover; langärmelige Pullover; Hosen; Schuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Bergsteigerschuhe; Bergsteigerstiefel; Arbeitsschuhe; Regenanzüge; Schürzen; Mützen; Westen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 16, 18 und 25:
Klasse 16: Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Reisegepäck und Tragetaschen.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marken identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich für identisch angesehenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums ist durchschnittlich.
Die
Zeichen
PAX
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Pakt
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Ältere Marke(n) |
Angefochtene Marke |
Die relevanten Gebiete sind die Europäische Union sowie Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die älteren Marken „PAX“ werden von einem Teil der Verbraucher als das aus dem lateinischen stammende Wort für „Frieden“ verstanden. Die angefochtene Marke „Pakt“ wird (ebenfalls) von einem Teil der Verbraucher mit der Bedeutung „Bündnis. Vertrag, Vereinbarung“ verstanden. Für andere Verbraucher sind die Wörter bedeutungslos. Das Amt geht im besten Szenario zugunsten der Widersprechenden von einer Bedeutungslosigkeit beider Begriffe aus (selbst in der deutschen Sprache ist das Wort „Pakt“ den Durchschnittsverbrauchern aufgrund seiner seltenen Verwendung nicht unbedingt bekannt), weil dadurch begriffliche Abweichungen zwischen den Zeichen vermieden werden.
Die Bezeichnungen sind mangels kennzeichnungsmindernder Merkmale normal kennzeichnungskräftig.
Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht haben die Marken eine unterschiedliche Anzahl von Buchstaben: Während die älteren Marken aus drei Buchstaben bestehen, hat die angefochtene Marke vier Buchstaben. Diese Abweichung ist aufgrund der Kürze der Marken sicht- und hörbar. Sie stimmen in den Buchstaben „PA“ überein und weichen in dem Buchstaben „X“ der älteren Marken sowie in den weiteren Buchstaben „kt“ der angefochtenen Marke voneinander ab. Dabei ist der Buchstabe „X“ der älteren Marken auffällig, weil er - etwa im Vergleich zu anderen Buchstaben des Alphabets - nicht so häufig verwendet wird. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestehen auch keine besonderen schriftbildlichen Übereinstimmungen mit dem Buchstaben „k“ der angefochtenen Marke, weil der Buchstabe „X“ gerade aufgrund seiner beiden gleich langen Geraden, die sich in der Mitte überschneiden, anders gebildet ist als der Buchstabe „k“ mit drei Linien, die in einem bestimmten Winkel zueinander stehen und zudem unterschiedlich lang sind. Der Doppellaut „kt“ der angefochtenen Marke klingt zudem anders als der Einzellaut „X“ der älteren Marken. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Widersprechenden wesentlich zu berücksichtigen, dass bei den älteren Kurzmarken und der vergleichsweise kurzen angefochtenen Marke Unterschiede in jedem Teil der Bezeichnungen in gleicher Weise wahrgenommen werden, so dass die Unterschiede der Marken nach den Übereinstimmungen in den Buchstaben „PA“ in gleicher Weise – und nicht etwa nachrangig – zu berücksichtigen sind. Insgesamt besteht daher aufgrund daher aufgrund der sicht- und hörbaren unterschiedlichen Länge der Marken, ihren markanten Abweichungen in dem Laut „X“ der älteren Marken und in dem Doppellaut „kt“ der angefochtenen trotz der Übereinstimmungen in den ersten beiden Buchstaben „PA“ lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Damit handelt es sich um das beste Szenario für die Widersprechende (s.o.).
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke(n)
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die ältere Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus drei bzw. vier Buchstaben; bei beiden handelt es sich daher um (vergleichsweise) kurze Marken, und die Tatsache, dass sie sich in einem bzw. zwei Buchstaben voneinander unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.
Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs im besten Szenario für die Widersprechende, der Berücksichtigung der Grundsätze für (vergleichsweise) kurze Zeichen, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken trotz identisch angesehener Waren keine Verwechslungsgefahr. Da für die bestmögliche Prüfung des Widerspruchs bereits keine Verwechslungsgefahr besteht, gilt dies erst recht für die übrigen Szenarien.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. In vergleichsweise kurzen Zeichen führt die Übernahme der Anfangsbuchstaben „PA“ nicht automatisch zu einer Zeichenähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr begründen kann. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie vorliegend - die weiteren Bestandteile hör- und sichtbar voneinander abweichen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen zu dem Ergebnis einer fehlenden Verwechslungsgefahr führen.
Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss. Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198). Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Widersprechende berufen hat, nicht relevant, weil die Marken und/oder die zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen voneinander abweichen. Ohne eine eingehende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls können nämlich keine pauschalen Rückschlüsse auf andere vorhergehende Entscheidungen gezogen werden. Diese wurden dem Amt jedoch nicht mitgeteilt und sind vorliegend auch nicht ersichtlich.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis für die Unionsmarkeneintragung nicht untersucht werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER |
Peter QUAY
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.