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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 057 813


Simplicity trade GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 2, 59302 Oelde, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)



g e g e n


Volker Riedle, Goethestraße 25, 74243 Langenbrettach, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Jochen Herrmann, Königstrasse 30, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 28/11/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 057 813 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 903 114 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 903 114 Shape1 (Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 16. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarke Nr. 9 642 026 „OPUS“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Waren:


Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Modekataloge; Druckereierzeugnisse, nämlich Modekataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren, nämlich Schreibgeräte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.


Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren:


Klasse 16: Papiertaschen; Papiertüten; Geschenktüten.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch auf allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke basiert und nicht nur auf Modekatalogen und Einzelhandel. Inwiefern zwischen diesen genannten Waren und Dienstleistungen eine Ähnlichkeit zu den angefochtenen Waren besteht, kann aufgrund der nachfolgend gezeigten Ähnlichkeit zu anderen Waren der Klasse 16 dahinstehen.



Angefochtene Waren in Klasse 16



Die angefochtenen Waren Geschenktüten können aus den unterschiedlichsten Materialien gefertigt sein, unter anderem auch aus Kunststoff. Daher können sie mit den Waren der älteren Marke Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten überlappen. Daher sind die Waren identisch.


Die angefochtenen Waren Papiertaschen und Papiertüten sowie Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten der älteren Marke dienen allesamt Verpackungszwecken. Es handelt sich dabei um Waren, die zueinander im Wettbewerb stehen und sich an dasselbe Publikum richten. Darüber hinaus werden die Waren über dieselben Vertriebskanäle vertrieben. Daher sind sie ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um eher günstige Produkte. Diese werden, auch wenn sie teilweise für besondere Ereignisse erworben werden (so im Falle von Geschenktüten), höchstens mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad erworben.




  1. Die Zeichen


OPUS


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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke mit dem leicht stilisierten Wortbestandteil „OPUS“, die ältere Marke ist die Wortmarke „OPUS“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt und nicht die Darstellung in Groß- oder Kleinschreibung.


Bei der grafischen Gestaltung der angefochtenen Marke handelt es sich – im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin, um eine werbeübliche Schriftart, die sich daher nicht stark auf den Zeichenvergleich auswirkt.


Opus ist der lateinische Begriff für Arbeit oder erarbeitetes Werk und hat Eingang in viele europäische Sprachen gefunden, wie zum Beispiel in die deutsche Sprache (vgl. Duden online). Ein Teil des Publikums innerhalb der EU wird den Begriff daher mit der vorgenannten Bedeutung verbinden. Allerdings ist der Begriff in Bezug auf die relevanten Waren weder beschreibend, noch belobigend oder anderweitig schwach/nicht kennzeichnungskräftig und somit normal kennzeichnungskräftig. Für den Rest des Publikums, der dieses Wort nicht kennen würde, ist der Begriff bedeutungslos und somit ebenfalls normal kennzeichnungskräftig.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Element „OPUS“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in der geringen grafischen Ausgestaltung der angefochtenen Marke. Daher sind die Zeichen hochgradig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen (unabhängig von der Aussprache in der jeweiligen Sprache) in dem identischen Bestandteil „OPUS“ überein.


Begrifflich wird Bezug genommen auf die vorherigen Ausführungen. Für den Teil des Publikums, für den das Element „OPUS“ eine Bedeutung hat, liegt eine begriffliche Identität vor. Für den Teil des relevanten Publikums, für das das Element „OPUS“ keine Bedeutung hat, besteht keine begriffliche Ähnlichkeit.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen hochgradig ähnlich sind und die Waren ähnlich und identisch sind. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wurde als durchschnittlich beurteilt, der Aufmerksamkeitsgrad für das Publikum mit höchstens durchschnittlich.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Daher wird das relevante Publikum davon ausgehen, dass die Waren, die unter dem angefochtenen Zeichen vertrieben werden, von demselben Unternehmen stammen wie die, die unter der älteren Marke vertrieben werden, da die Zeichen sich lediglich in der geringfügigen grafischen Ausgestaltung des angefochtenen Zeichens unterscheiden. Darüber hinaus ist es marktüblich, dass Unternehmen ihre Marken sowohl als Wortmarke sowie auch in verschiedenen grafischen Ausgestaltungen verwenden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 642 026 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Astrid WÄBER

Claudia MARTINI

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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