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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/10/2018
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WÜRTENBERGERKUNZE Maximiliansplatz 12b D-80333 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017903206 |
Ihr Zeichen: |
GW-202142 |
Marke: |
Simplify Europe
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH Dornhofstraße 10 D-63263 Neu-Isenburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 15/06/2018 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im europäischen Wirtschafts- und Handelsverkehr gibt es immer noch eine Reihe von Hürden und unterschiedliche Regelungen zur Abwicklung gewisser Tätigkeiten innerhalb den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Bezeichnung Simplify Europe weist die relevanten Verkehrskreise darauf hin, dass die angebotenen Dienstleistungen unter der Prämisse stehen, die angebotenen Dienstleistungen in/für Europa einfacher, klarer und leichter zu machen, z. B. ein Rechnungs- und Forderungswesen, das einheitlich im europäischen Raum oder über europäische Grenzen hinweg gilt. Weiterhin kann die Bezeichnung Simplify Europe auf vereinfachte Dienste und Bestimmungen bei e-Commerce-Diensten innerhalb Europas hinweisen und verbundener Gebühren oder im Zusammenhang mit Bonus-, Service oder Kreditkartenprogrammen. Gleiches gilt für Finanzdienstleistungen innerhalb Europas.
Die Bezeichnung Simplify Europe wird unmittelbar als Werbeslogan verstanden, dass die Dienstleistungen der Anmelderin unter dem Aspekt stehen, to Simplify Europe bzw. den Handels- und Zahlungsverkehr innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu erleichtern.
Die Wortfolge Simplify Europe, ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht es dem relevanten Verkehr daher nicht, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Anbieter im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist nach der gewährten Fristverlängerung keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit.
Auf die beigefügte Beanstandung wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO