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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 063 146


Siggset Print und Media AG, Dr-Rudolf-Eberle-Straße 47, 78774 Albbruck, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gottschalk Maiwald Patentanwaltsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 38, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


UPP Products GmbH, Carl-Loewe-Str. 3, 06193 Löbejün, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Zimmermann Rechtsanwaltssozietät Partnerschaft mbB, Gartenstraße 1, 88212 Ravensburg, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 22.08.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 063 146 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 6: Möbelgleiter (aus Metall); Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen aus Metall; Rohre aus Metall; Verbindungsstücke aus Metall zum Anschluss von Leitungen; Gitter und Gitterroste aus Metall; Katzenklappe aus Metall; Zäune aus Metall; Schlauchführungselemente aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Metallrahmen für Möbel; Kabelhalterungen aus Metall; Metall-eingefasste Gewächshäuser.


Klasse 19: Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall; Zäune und Zaunpaneelen, nicht aus Metall (Baumaterialien); Platten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; gewebte Matten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Begrenzungselemente aus Plastik für den Garten- und Landschaftsbau; nichtmetallische Rahmen und Leisten für den Gartenbau, insbesondere Salat-Schutzringe und Dornenleisten aus Kunststoff; Gartenpfähle, nicht aus Metall; transportable Gewächshäuser (nicht aus Metall); Gewächshäuser (Bauten), nicht aus Metall; Gitter und Gitterroste, nicht aus Metall.


Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Regale (Möbel); Leitern, mobile Treppen und mobile Hundetreppen (nicht aus Metall); Möbelgleiter (nicht aus Metall); Katzenklappen, nicht aus Metall; Behälter in Form von Kästen aus Holz; tragbare Kästen aus Holz; Bad- und Kosmetikschränke (Möbel); Kleiderbügel (nicht aus Metall); Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken (Einrichtungsgegenstände); Trenneinlagen für Schubladen; tragbare Kunststoffboxen und Kunststoffbehälter; Kniestühle; Sitzmöbel; Möbelsockel (nicht aus Metall) und Möbel-Erhöhungselemente (Teile von Möbeln, nicht aus Metall); Schlauchhalterungen, nicht aus Metall; Kabelhalter aus Kunststoff; Schaukelstühle; Schirmständer; Kompostierungsbehälter, nicht aus Metall.



2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 904 921 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 904 921 (Wortmarke „UPP“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 6, 18, 19, 20 und 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 817 994 (Wortmarke „UPP“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 19: Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Denkmäler (nicht aus Metall); Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen.


Klasse 28: Christbaumschmuck; Spiele, Spielzeug, Holzspielwaren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 6: Möbelgleiter (aus Metall); Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen aus Metall; Rohre aus Metall; Verbindungsstücke aus Metall zum Anschluss von Leitungen; Gitter und Gitterroste aus Metall; Katzenklappe aus Metall; Zäune aus Metall; Schlauchführungselemente aus Metall; Kleineisenwaren für Gebäude; Baumaterialien aus Metall; Metallrahmen für Möbel; Kabelhalterungen aus Metall; Kompostbehälter aus Metall; Metall-eingefasste Gewächshäuser.


Klasse 18: Trolley-Reisetaschen; Trolley-Tragebehältnisse.


Klasse 19: Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall; Zäune und Zaunpaneelen, nicht aus Metall (Baumaterialien); Platten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; gewebte Matten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Begrenzungselemente aus Plastik für den Garten- und Landschaftsbau; nichtmetallische Rahmen und Leisten für den Gartenbau, insbesondere Salat-Schutzringe und Dornenleisten aus Kunststoff; Gartenpfähle, nicht aus Metall; transportable Gewächshäuser (nicht aus Metall); Gewächshäuser (Bauten), nicht aus Metall; Gitter und Gitterroste, nicht aus Metall.


Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Regale (Möbel); Leitern, mobile Treppen und mobile Hundetreppen (nicht aus Metall); Möbelgleiter (nicht aus Metall); Katzenklappen, nicht aus Metall; Behälter in Form von Kästen aus Holz; tragbare Kästen aus Holz; Bad- und Kosmetikschränke (Möbel); Kleiderbügel (nicht aus Metall); Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken (Einrichtungsgegenstände); Trenneinlagen für Schubladen; tragbare Kunststoffboxen und Kunststoffbehälter; Kniestühle; Sitzmöbel; Möbelsockel (nicht aus Metall) und Möbel-Erhöhungselemente (Teile von Möbeln, nicht aus Metall); Schlauchhalterungen, nicht aus Metall; Kabelhalter aus Kunststoff; Schaukelstühle; Schirmständer; Kompostierungsbehälter, nicht aus Metall.


Klasse 21: Bürsten für den Haushalt und für das Bad; Bürstenhalter; angepasste Halter für Toilettenartikel und für Haushaltszwecke; Bügeleisenuntersetzer; Wäschekörbe für Haushaltszwecke; Mülleimer; Eimer; Mopps; Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug; Pfannen und Töpfe; Tabletts; Behälter für den Haushalt, insbesondere Furchtreifebehälter; Teleskop-Fensterreinigungsbürsten; Staubtücher für Fenster; Blumentöpfe; Rasensprenger; Geschirr; Tassen, Gläser und Becher (Geschirr); Teller; Schuhbürsten; Schuhspanner; nicht elektrische Schuhputzgeräte; Gartenzwerge aus Glas, Steingut oder Porzellan; Sprühdüsen für Gartenschläuche; Gartenspritzen; Gartenhandschuhe; Getränkekühler (Behälter); Gießkannen und Gießkannenaufsätze; Mülleimer mit integrierter Pressvorrichtung für den Müll.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 6


Die angefochtenen metall-eingefassten Gewächshäuser und die Bauten, nicht aus Metall der Widersprechenden dienen denselben Zwecken und weisen dieselbe Verwendungsmethode auf. Zudem besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Waren. Darüberhinaus stimmen sie Vertriebswegen, relevanten Verbrauchern und Herstellern überein. Sie sind mithin zu einem hohen Grad ähnlich.


Die angefochtenen Baumaterialien aus Metall und die Baumaterialien, nicht aus Metall der Widersprechenden dienen denselben Zwecken und weisen dieselbe Verwendungsmethode auf. Zudem besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Waren. Darüberhinaus stimmen sie Vertriebswegen, relevanten Verbrauchern und Herstellern überein. Sie sind mithin zu einem hohen Grad ähnlich.


Die angefochtenen Möbelgleiter (aus Metall); Metallrahmen für Möbel und die Möbel der Widersprechenden können sich ergänzen. Darüberhinaus können sie in Vertriebswegen und relevanten Verbrauchern übereinstimmen. Sie sind mithin ähnlich.


Die angefochtenen Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen aus Metall; Rohre aus Metall; Verbindungsstücke aus Metall zum Anschluss von Leitungen; Gitter und Gitterroste aus Metall; Katzenklappe aus Metall; Zäune aus Metall; Schlauchführungselemente aus Metall; Kabelhalterungen aus Metall und die Baumaterialien, nicht aus Metall der Widersprechenden sind zumindest zu einem geringen Grad ähnlich, weil sie in ihren Vertriebswegen, relevanten Verbrauchern und Herstellern übereinstimmen können.


Die angefochtenen Kleineisenwaren für Gebäude; Kompostbehälter aus Metall sind jedoch sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 19 (Baumaterialien, Bauten), 20 (Möbel) und 28 (Christbaumschmuck, Spielzeug) unähnlich. Sie unterscheiden sich hinlänglich in allen markenrechtlich relevanten Kriterien, wie Art, Verwendungszweck, Hersteller, relevantes Publikum oder Vertriebswegen. Es besteht zwischen ihnen auch keinerlei Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Die angefochtenen Trolley-Reisetaschen; Trolley-Tragebehältnisse sind zum Transportieren von Artikeln auf einer Reise gedacht. Sie unterscheiden sich hinlänglich von sämtlichen Waren der Widersprechenden in allen oben genannten markenrechtlich relevanten Kriterien. Sie sind mithin unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 19


Die angefochtenen transportablen Gewächshäuser (nicht aus Metall) sind in der weiter gefassten Kategorie transportable Bauten, nicht aus Metall der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Wasserleitungen und Wasserverteiler-Leitungen, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall; Zäune und Zaunpaneelen, nicht aus Metall (Baumaterialien); Platten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Gewebte Matten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Begrenzungselemente aus Plastik für den Garten- und Landschaftsbau; Nichtmetallische Rahmen und Leisten für den Gartenbau, insbesondere Salat-Schutzringe und Dornenleisten aus Kunststoff; Gartenpfähle, nicht aus Metall; Gitter und Gitterroste, nicht aus Metall sind in der weiter gefassten Kategorie Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Gewächshäuser (Bauten), nicht aus Metall sind in der weiter gefassten Kategorie Bauten, nicht aus Metall der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 20


Möbel sind identisch in beiden Verzeichnissen Waren enthalten.


Die angefochtenen Einrichtungsgegenstände überschneiden sich mit den Möbeln der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Regale (Möbel); Behälter in Form von Kästen aus Holz; Kniestühle; Sitzmöbel; Schaukelstühle; Tragbare Kästen aus Holz; Bad- und Kosmetikschränke (Möbel); Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken (Einrichtungsgegenstände); Schirmständer; Tragbare Kunststoffboxen und Kunststoffbehälter sind in der weiter gefassten Kategorie Möbel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Möbelgleiter (nicht aus Metall); Möbelsockel (nicht aus Metall) und Möbel-Erhöhungselemente (Teile von Möbeln, nicht aus Metall); Trenneinlagen für Schubladen und die Möbel der Widersprechenden können sich ergänzen. Darüberhinaus können sie in Vertriebswegen, Herstellern und relevanten Verbrauchern übereinstimmen. Sie sind mithin ähnlich.


Die angefochtenen Kleiderbügel (nicht aus Metall); Schlauchhalterungen, nicht aus Metall; Kabelhalter aus Kunststoff; Leitern, mobile Treppen und mobile Hundetreppen (nicht aus Metall); Katzenklappen, nicht aus Metall; Kompostierungsbehälter, nicht aus Metall und die Möbel der Widersprechenden sind Einrichtungsgegenstände und stimmen daher in ihren Zwecken überein. Darüberhinaus können sie in Vertriebswegen und relevanten Verbrauchern übereinstimmen. Sie sind daher zumindest zu einem geringen Grad ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 21


Bei den angefochtenen Bürsten für den Haushalt und für das Bad; Bürstenhalter; Angepasste Halter für Toilettenartikel und für Haushaltszwecke; Bügeleisenuntersetzer; Wäschekörbe für Haushaltszwecke; Mülleimer; Eimer; Mopps; Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug; Pfannen und Töpfe; Tabletts; Behälter für den Haushalt, insbesondere Furchtreifebehälter; Teleskop-Fensterreinigungsbürsten; Staubtücher für Fenster; Blumentöpfe; Rasensprenger; Geschirr; Tassen, Gläser und Becher (Geschirr); Teller; Schuhbürsten; Schuhspanner; Nicht elektrische Schuhputzgeräte; Gartenzwerge aus Glas, Steingut oder Porzellan; Sprühdüsen für Gartenschläuche; Gartenspritzen; Gartenhandschuhe; Getränkekühler (Behälter); Gießkannen und Gießkannenaufsätze; Mülleimer mit integrierter Pressvorrichtung für den Müll handelt es sich um Haushaltsreinigungsgegenstände und Bürsten, Geschirr und Behälter, Kosmetik- und Toilettenutensilien sowie Gegenstände für die Gartenarbeit. Sie sind sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Sie unterscheiden sich hinlänglich in allen oben genannten markenrechtlich relevanten Kriterien. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass allein die Tatsache, dass die angefochtenen Waren und die Möbel der Widersprechenden u. U. dieselben Vertriebskanäle aufweisen können, etwa Möbelhäuser, die auch eine Geschirr- und Haushaltswarenabteilung haben, noch kein Ähnlichkeitsverhältnis begründen kann.



b) Die Zeichen



UPP



UPP



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Die Zeichen sind identisch.



c) Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben. Ferner wurde festgestellt, dass einige der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung den von der älteren Marke erfassten ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren gerichtet ist. Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Konstantinos MITROU

Alexandra APOSTOLAKIS




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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