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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 065 536
CISC Semiconductor GmbH, Lakeside B 07, 9020 Klagenfurt, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Isabella Hödl, Franziskanerplatz 10, 8010 Graz, Österreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Cohero Health, Inc., 12 E. 49th Street, 11th Floor, 10017-1012 New York, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Mewburn Ellis LLP, City Tower 40 Basinghall Street, EC2V 5DE London, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter).
Am 06.11.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 065 536 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 914 915 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 9 und 10. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. W01 320 816. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
COYERO
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 DVUM gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii DVUM. Sind die Nachweise für die Eintragung der Marke online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen – Artikel 7 Absatz 3 DVUM.
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.
Am 05/11/2018 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“‑Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 10/03/2019 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marke keinen Nachweis ein.
Zwar hat die Widersprechende auf einen online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbaren Nachweis verwiesen, jedoch ist nach ausführlicher Suche in der Datenbank des Amtes keine Unionsmarke mit der von der Widersprechenden im Widerspruchsantrag angegebenen Nummer W01 320 816 oder auch der Nummer 1 320 816 zu finden. Eine Unionsmarke „COYERO“ unter der angegeben Nummer und eingetragen auf die Widersprechende existiert nicht.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist Beweismittel für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie für ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs eingereicht hat oder die eingereichten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend sind.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA
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Swetlana BRAUN |
Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.