WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 065 536
Cisc Semiconductor GmbH, Lakeside B 07, 9020 Klagenfurt, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Isabella Hödl, Franziskanerplatz 10, 8010 Graz, Österreich (zugelassener Vertreter)
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Aptargroup, Inc., 265 Exchange Drive, Suite 100, 60014 Crystal Lake, Vereinigte Staaten (Anmelderin), vertreten durch Mewburn Ellis LLP, Theresienhof, Theresienstraße 1, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 065 536 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 9: Computeranwendungssoftware für Taschencomputer, nämlich Software zum Empfang, Speichern, Analysieren und Übertragen von Atmungsdaten. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 914 915 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am
02.10.2018 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren
(der Klassen 9 und 10) der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 17 914 915 (Bildmarke
) ein. Der
Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung mit
Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 320 816 (Wortmarke
COYERO). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
Am 6.11.2019 erging eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dazu führte, dass der Widerspruch gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV zurückgewiesen wurde, da die ältere Marke nicht substantiiert war.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und die Beschwerdekammer entschied in der Sache R 2983/2019-2 am 18.11.2020. Die Entscheidung der Kammer annullierte die angefochtene Entscheidung und die Kammer verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurück. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die ältere Marke korrekt substantiiert wurde, der einzige Fehler der Widersprechenden lag darin, dass sie anstelle von „IR“ als ältere Marke angegeben hatte, dass es sich um eine ältere Unionsmarke handele.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Computerbetriebsprogramme, Computersoftware, Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, Softwareanwendungen für Computer; Computer; Gateways; WLAN Access Points; Programme für Smart Phones; Codierer; Computer; Interfaces; Lesegeräte; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Elektrofahrzeuge.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Computeranwendungssoftware für Taschencomputer, nämlich Software zum Empfang, Speichern, Analysieren und Übertragen von Atmungsdaten.
Klasse 10: Medizinische Geräte zur Verwendung bei der Behandlung von Atemwegserkrankungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen ist der Wortlaut der jeweiligen Verzeichnisse von Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Jede tatsächliche oder beabsichtigte nicht im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen aufgeführte Benutzung ist für den Vergleich unerheblich, da dieser Vergleich Teil der Prüfung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen ist, auf die der Widerspruch gestützt wird und gegen die der Widerspruch gerichtet ist; es handelt sich nicht um eine Prüfung einer tatsächlichen Verwechslung oder Verletzung (16/06/2010, T-487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren Software zum Empfang, Speichern, Analysieren und Übertragen von Atmungsdaten sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Computersoftware der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Die angefochtenen Waren dieser Klasse sind medizinische Geräte. Die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden sind Soft- und Hardware bzw. Ladegeräte und -kabel (Klasse 9) bzw. wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und der Entwurf von Hard- bzw. Software (Klasse 42). Inwiefern eine markenrechtliche Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen bestehen soll, erschließt sich der Widerspruchsabteilung nicht. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Sie stammen von unterschiedlichen Anbietern, haben unterschiedliche Vertriebskanäle, stehen weder im Wettbewerb zueinander noch ergänzen sie sich. Zudem haben diese Waren und Dienstleistungen einen unterschiedlichen Zweck. Aus diesen Gründen sind diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich zu erachten.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Das relevante Gebiet ist die EU.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Weder die ältere noch die angefochtene Marke haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht. Da keine der Marken eine Bedeutung hat, gelten sie als kennzeichnungskräftig. Als nicht kennzeichnungskräftig gilt die verwendete Schriftart in der angefochtenen Marke, die sich in einer leichten Stilisierung des letzten Buchstabens „o“ erschöpft.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „co*ero“ überein und unterscheiden sich im jeweils dritten Buchstaben in beiden Zeichen (y gegen h) und in der geringen Gestaltung des letzten Buchstabens in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird im Deutschen die ältere Marke als „Ko-je-ro“ und die angefochtene Marke als „Ko-he-ro“ ausgesprochen.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind entweder identisch oder unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind bildlich wie auch klanglich stark ähnlich, der begriffliche Vergleich blieb neutral.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Da die Zeichen klanglich wie auch bildlich stark ähnlich sind und keines der Zeichen eine Bedeutung hat, die es dem Verkehr erlauben würde, die Zeichen wenigstens begrifflich zu trennen, kann es bei identischen Waren nur bedeuten, dass der Verkehr die Zeichen miteinander verwechseln würde.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der internationalen Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Lars HELBERT |
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.