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ENTSCHEIDUNG

der Zweiten Beschwerdekammer

vom 18. November 2020

In dem Beschwerdeverfahren R 2983/2019-2

CISC Semiconductor GmbH

Lakeside B 07

9020 Klagenfurt

Österreich



Widersprechende / Beschwerdeführerin

vertreten durch Isabella Hödl, Franziskanerplatz 10, 8010 Graz, Österreich

gegen

AptarGroup, Inc.

265 Exchange Drive, Suite 100

Crystal Lake Illinois 60014

Vereinigte Staaten von Amerika



Anmelderin / Beschwerdegegnerin

vertreten durch Alexander Zuazo & Asociados, Capitán Haya, 51-4º, Oficina 8, 28020 Madrid, Spanien

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 3 065 536 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 914 915)

Erlässt 

DIE Zweite BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von S. Stürmann (Vorsitzender), S. Martin (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 8. Juni 2018 beantragte die Cohero Health, Inc., die Rechtsvorgängerin der AptarGroup, Inc. („die / Anmelderin“), die Eintragung der Bildmarke

als Unionsmarke für folgende Waren

Klasse 9 - Computeranwendungssoftware für Taschencomputer, nämlich Software zum Empfang, Speichern, Analysieren und Übertragen von Atmungsdaten;

Klasse 10 - Medizinische Geräte zur Verwendung bei der Behandlung von Atemwegserkrankungen.

  1. Die Anmeldung wurde am 11. Juli 2018 veröffentlicht.

  2. Die CISC Semiconductor GmbH („die Widersprechende“) legte am 2. Oktober 2018 Widerspruch ein gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Randnummer 1 genannten Waren. Der Widerspruch stützte sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

  3. Sie machte dabei die „Unionsmarkenanmeldung Nr. WO1320816 für die Wortmarke „COYERO“, angemeldet und eingetragen am 16. Dezember 2015 und mit Prioritätsbeanspruchung vom 1. Juli 2015, für die folgenden Waren und Dienstleistungen geltend:

Klasse 9 - Computerbetriebsprogramme, Computersoftware, Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, Softwareanwendungen für Computer; Computer; Gateways; WLAN Access Points; Programme für Smart Phones; Codierer; Computer; Interfaces; Lesegeräte; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Elektrofahrzeuge;

Klasse 42 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

  1. Am 5. November 2018 wurde der Widerspruch für zulässig befunden, insofern er auf dem folgenden älteren Recht basiert: „WO-01 320 816“. Die Widersprechende wurde darauf hingewiesen, dass das für zulässig befundene ältere Recht bis zum 10. März 2019 substantiiert werden müsse.

  2. Mit Entscheidung vom 6. November 2019 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in seiner Gesamtheit als unbegründet zurück. Sie stützte sich dabei insbesondere auf folgende Gründe:

    • Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.

    • Am 5. November 2018 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“-Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 10. März 2019 ab.

    • Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marke keinen Nachweis ein.

    • Zwar hat die Widersprechende auf einen online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbaren Nachweis verwiesen, jedoch ist nach ausführlicher Suche in der Datenbank des Amtes keine Unionsmarke mit der von der Widersprechenden im Widerspruchsantrag angegebenen Nummer W01 320 816 oder auch der Nummer 1 320 816 zu finden. Eine Unionsmarke „COYERO“ unter der angegeben Nummer und eingetragen auf die Widersprechende existiert nicht.

    • Gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist Beweismittel für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie für ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs eingereicht hat oder die eingereichten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend sind.

    • Der Widerspruch wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM als unbegründet zurückgewiesen da die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist Beweismittel für die Existenz, die Gültigkeit und des Schutzumfangs ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechs sowie für ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs eingereicht hat oder die eingereichten Beweismittle offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend sind.

  3. Die Widersprechende erhob am 30. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 5. März 2020 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.

  4. Es wurde keine Stellungnahme zur Beschwerdebegründung vorgelegt.

Vortrag und Argumente der Widersprechenden

  1. Die Argumente der Widersprechenden in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

    • Das ältere Recht ist in der eSearch Datenbank des Amts abrufbar. Die Widersprechende hat durch Anklicken der erforderlichen Zustimmungserklärung im Widerspruchsformular erklärt, dass die erforderlichen Informationen aus der entsprechenden Online-Datenbank importiert werden und diese Quelle zu Substantiierungszwecken herangezogen werden kann.

    • Das Amt hätte den Widerspruch aus wirtschaftlichen und verfahrensökonomischen Gründen bereits zurückweisen können, wenn das von der Widersprechenden angegebene ältere Recht nicht substantiiert gewesen wäre. Wäre der Widerspruch nach Ablauf der zur Substantiierung am 10. März 2019 abgelaufenen First zurückgewiesen worden, hätte die Widersprechende die Weiterbehandlung oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen können.

    • Der Kammer werden Registerauszüge der EUIPO Datenbank, der WIPO Datenbank und der österreichischen Datenbank vorgelegt, welche die Existenz der Marke W 1 320 816 beweisen.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und Artikel 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.

  2. Die Widersprechende hat in ihrem Widerspruchsformular folgendes älteres Recht angegeben:

  1. Auch wenn die Widersprechende offensichtlich unrichtig unter „Art der Grundlage“ eine „UM/UM-Anmeldung“ angegeben hatte, wurde ihr am 5. November 2018 von der Hauptabteilung Kerngeschäft bestätigt, dass ihr Widerspruch für zulässig befunden wurde, insofern er auf dem folgenden älteren Recht basiert: „WO-1 320 816“.

  2. Die Prüferin hat somit die Anmelde- bzw. Eintragungsnummer der Internationalen Registrierung insoweit erkannt und ausfindig machen können.

  3. Wie die Widersprechende richtig angibt, kann die Internationale Registrierung WO 1 320 816 mit Benennung der EU auf der Webseite des Amts durch die Datenbanken TMview sowie eSearch plus abgerufen werden. Die Eingabe der Registrierungsnummer ohne die Kennzeichnung der Internationalen Marke „WO“ oder die Eingabe der Wortmarke „COYERO“ führen zu einem erfolgreichen Ergebnis, welches das ältere Recht der Widersprechenden aufzeigt. Durch das Anklicken der Zustimmungserklärung musste die Widersprechende auch keine weiteren Zertifikate oder Übersetzungen einreichen, um ihr älteres Recht zu substantiieren.

  4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Prüfung des Widerspruchs an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen.

Kosten

  1. Da die Beschwerde erfolgreich ist, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen wird, hat normalerweise die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen. Da die angefochtene Entscheidung jedoch wegen eines wesentlichen Verfahrensverstoßes durch die Widerspruchsabteilung aufgehoben wurde und im Widerspruchsverfahren eine neue Entscheidung ergehen muss, hat jede Partei aus Gründen der Billigkeit gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV ihre eigenen Kosten zu tragen. Zusätzlich ist die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 33 Buchstabe d DVUM zu erstatten.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben;

  2. Die Sache wird an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen;

  3. Die Verfahrensbeteiligten tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Beschwerdeverfahren;

  4. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.





Unterzeichnet


S. Stürmann









Unterzeichnet


S. Martin








Unterzeichnet


A. Szanyi Felkl









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


p.o. M. Chaleva




18/11/2020, R 2983/2019-2, cohero (fig.) / Coyero

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