|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/04/2019
|
Hanisch Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH Aumühle 38 A-4075 Breitenaich AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017915615 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
Twinrollo
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Hanisch Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH Aumühle 38 A-4075 Breitenaich AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 28/06/2018 und 21/12/0218 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den in beiliegenden Schreiben genannten Gründen, die integrale Bestandteile der vorliegenden Entscheidung sind, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/07/2018 zu der Mitteilung vom 28/06/2018 Stellung. Das Amt äußerte sich zu den von der Anmelderin vorgetragenen Argumenten mit Schreiben vom 21/12/2018 und wies die Anmelderin auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV hin. Eine weitere Stellungnahme der Anmelderin bzw. ein Antrag auf durch Benutzung erworbene Entscheidungskraft ist ausgeblieben.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Wie bereits in o.a. Mitteilungen mit Wörterbucheinträgen und/oder Rechtsprechung belegt würde der maßgebliche deutschsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Doppelrollo, doppelter/paariger aufrollbarer Vorhang.
Daher besteht die Anmeldemarke „Twinrollo“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus einem Ausdruck, den die maßgeblichen Verbraucher als Quelle von Informationen über die Art und Beschaffenheit (Jalousien, Rollos, Abdeckungen, Blenden und Gardinen in den Klassen 19, 20 und 24) und Bestimmung der beanspruchten Waren (Textilien und Stoffe in Klasse 24) und Dienstleistungen (Maßanfertigung von Rollos in Klasse 40) wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 915 615 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA