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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/11/2018
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Johann Borgers GmbH Thomas Mayer Borgersstr. 2-10 46397 Bocholt ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017924500 |
Ihr Zeichen: |
M142 |
Marke: |
ProSPACE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Johann Borgers GmbH Borgersstr. 2-10 46397 Bocholt DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 13/07/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/08/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst beantragt die Anmelderin eine Einschränkung in der Klasse 12.
Des Weiteren erklärt die Anmelderin die Bedeutung des Wortes „ProSPACE“ und stimmt dem Amt zu, dass „ProSPACE“ für Waren, die nicht aus dem Borgers-Werkstoff „Pro(pylat)“ gefertigt wurden, bedeutet z. B. „für Raum“.
Des Weiteren argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Die Anmelderin erklärt weiterhin, dass es sich hierbei um eine „Kombinationsmarke“ handelt. Sie erklärt weiterhin, dass „ProSPACE“ eine Wortzusammenstellung ist, die lexikalisch nicht nachweisbar ist.
Zuletzt greift die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes zurück.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beanstandeten Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis des technischen Bereichs richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Die Anmeldung besteht aus den englischen Worten „pro“ und „space“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (im Allgemeinen: für Raum(fahrt) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der englischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Bedeutung des Ausdruckes wurde im Schreiben des Amtes vom 13/07/2018 belegt.
Die Anmelderin macht geltend, dass der Begriff „ProSPACE“ nicht lexikalisch nachweisbar ist.
Das Zeichen enthält, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, den Begriff „ProSPACE“. Da sich das Zeichen zudem aus englischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachig. (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „pro“ und „space“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Diese werden grammatikalisch richtig als zusammengesetztes Substantiv kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn, nämlich dass es sich dabei um ein „für Raum“ handelt, deren Verwendung in verschiedensten Bereichen, insbesondere im Transportwesen gebräuchlich, beziehungsweise unmittelbar nachvollziehbar ist, wie das Amt bereits in seiner Beanstandung beispielhaft belegt hat.
Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).
Die
Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung
der
Tatbestandsvoraussetzungen
des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend
ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von
Waren
verstanden
werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit
ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die
dafür
vorgesehenen
Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen,
die
angemeldete
Marke sei nicht „beschreibend“
ist
zunächst einmal
festzustellen,
dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht
expressis
verbis
in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese
unionsmarkenrechtliche
Beurteilung
kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob
ein
relevanter
Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend
verstehen
kann.
Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die
erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen
nach sich ziehen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Die von der Anmelderin vorgeschlagenen Einschränkungen des Warenverzeichnisses in Klasse 12 beruhen auf einem Verständnis des Zeichens, das im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wie sich aus dem Obigen ergibt. Daher würden solche Einschränkungen des Warenverzeichnisses das Bestehen der Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht beseitigen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 924 500 teilweise zurückgewiesen:
Klasse 12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge; Teile und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Abdeckungen für Lautsprecheröffnungen in Fahrzeugen; Aerodynamische Fahrzeugverkleidungen; Angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge; Angepasste Auskleidungen für den Laderaum von Fahrzeugen; Angepasste Behälter für Fahrzeuginnenräume; Angepasste Eckenschützer für Transportwagen; Angepasste Kissen zur Verwendung in Fahrzeugen; Angepasste Planen für Fahrzeuganhänger; Angepasste Planen für Fahrzeuge; Angepasste Rollos für Fahrzeuge; Angepasste Stauraumbehältnisse für Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Fahrzeugaufhängungen; Fahrzeugsitzbezüge [angepasst]; Glashalter für Fahrzeuge; Hitzeschutzschilde für Fahrzeuge; Karosserieverkleidungen für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze [angepasst]; Schutzabdeckungen [angepasst] für Fahrzeuge; Speziell zur Verwendung in Fahrzeugen angepasste Rücklehnentaschen; Speziell zur Verwendung in Kraftfahrzeugen angepasste Rückenlehnentaschen; Teile von Fahrzeugkarosserien; Teilweise angepasste Fahrzeugabdeckungen; Untergestelle für Fahrzeuge; Achsmanschetten für Fahrzeuge; Aerodynamische Teile von Fahrzeugkarosserien; An Fahrzeuge angepasste Abfallbehälter; An Fahrzeuge angepasste Plastikbeutelhalter; Bauteile für die Außenkarosserie von Fahrzeugen; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrzeuglenkräder; Geformte Fahrzeugmatten; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Handbremsenknäufe für Fahrzeuge; Handschuhfächer für Automobile; Handschuhfächer für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Insektenabweiser als Bauteile von Fahrzeugen; Isolierte Fahrzeugkarosserien; Isolierte Platten für Fahrzeugkarosserien; Jalousien für Fahrzeugfenster; Karosserien für Autos; Ladebordwände [Teile von Landfahrzeugen]; Ladebordwände für Fahrzeuge; Lederpolsterungen für Fahrzeuge; Lederpolsterungen für Fahrzeugsitze; Lenkradbezüge; Lenksäulen für Fahrzeuge; Rennsitze für Automobile; Rückenlehnen für Fahrzeuge; Rückenlehnen für Fahrzeugsitze; Sattelstützen als Fahrzeugteile; Schalenrümpfe für Fahrzeuge; Schalensitze für Automobile; Schutzauskleidungen [Teile von Fahrzeugen] für gepolsterte Vertiefungen in Fahrzeugen; Schutzbezüge für Fahrzeugsitze [angepasst]; Schutzbezüge für Fahrzeugsitze [eingeformt]; Schutzhauben für Fahrzeuge [angepasst]; Schutzleisten für Fahrzeugkarosserien; Schutzstreifen für Fahrzeugtüren; Seitenblenden als Bauteile von Fahrzeugen; Subsysteme für Fahrzeugsitze; Traktionsmatten für Fahrzeugreifen; Trittbretter für Automobile.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA