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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/01/2019
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Frederic Hannesen Knesebeckstr. 61A D-10719 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017925904 |
Ihr Zeichen: |
18-2382 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelder: |
Frank Burchhardt Nettetalstr. 42 D-56745 Rieden ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Der Anmelder nahm dazu mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit, was die Eintragung der Marke im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nr.: 3020180111595 belege.
Es werde nicht klar, wie die Darstellung einer Brücke z.B. für die Dienstleistungen in der Klasse 43 oder für einige der Dienstleistungen in Klasse 35 beschreibend sein können.
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Verfahrensgegenständliches Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 35, 39 und 43
35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Geschäftsführung von Restaurants; Hilfe bei der Geschäftsführung beim Betrieb von Restaurants; Hilfe bei der Geschäftsführung im Rahmen der Gründung und beim Betrieb von Restaurants; Online-Bestelldienste von Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
39 Transportwesen; Lieferservice; Liefern von Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
43 Verpflegung von Gästen; Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Gästeverpflegung in Restaurants; Informationen in Bezug auf Restaurants; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten; Servieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sowohl um solche für die tägliche Inanspruchnahme, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Dienstleistungen der teilweise nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „
“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, verbindet der Bosporus (türk. Karadeniz Bogazi = „Schlund des Schwarzen Meeres") das Schwarze Meer mit dem Marmarameer und teilt die Stadt Istanbul in einen europäischen und einen asiatischen Teil. Die gewundene Wasserstraße ist ca. 30 km lang und an der schmalsten Stelle 700 m breit - an der breitesten bis zu 2,5 Kilometer (vgl. http://www.insidersegeln.de/aktuell/Bosporus.php ). Der Bosporus gilt als eine der weltweit wichtigsten Wasserstraßen, er ermöglicht bedeutenden Küstenstreifen der Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres – darunter Russland, die Türkei, die Ukraine, Rumänien, Bulgarien und Georgien – den maritimen Zugang zum Mittelmeer und damit Zugang zum internationalen Seehandel. Neben Agrargütern und Industrieprodukten hat nicht zuletzt das Erdöl einen entscheidenden Anteil am großen Transportvolumen auf diesem Weg. Insbesondere die Anrainerstaaten am östlichen Schwarzen Meer sowie deren durch Pipelines angebundenes Hinterland gelten als Erdöllieferanten des 21. Jahrhunderts, zugleich aber politisch auch als Unruheregionen. Über den Bosporus führen drei Hängebrücken, die Brücke der Märtyrer des 15. Juli (1973), die Fatih-Sultan-Mehmet-Brücke (1988) und die Yavuz-Sultan-Selim-Brücke (2016). Die Hängebrücken verbinden Europa mit Asien (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bosporus ). Täglich wechseln etwa vier der 12 Millionen Einwohner der türkischen Metropole die Kontinente, wenn sie von zu Hause an ihren Arbeitsplatz und wieder zurück fahren. Der Bosporus ist ein Verkehrsknotenpunkt, ein Arbeitsplatz, ein Ausflugsziel (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/istanbul-und-der-bosporus.922.de.html?dram:article_id=128727 ).
Bezeichnung der geografischen Herkunft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Dienstleistungen der Klasse 35 solche sind, die am Bosporus stattfinden, wie etwa Import- und Exportdienste von Europa nach Asien und umgekehrt. Die übrigen Angebote in dieser Klasse 35, wie z.B. Kaufmännische Dienstleistungen, stehen damit unmittelbar im Zusammenhang bzw. sorgen für die erforderlichen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen (u.a. Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen). Werbung, Marketing und Verkaufsförderung schaffen die erforderlichen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen für die Verbreitung der Marke. Transportwesen; Lieferservice; Liefern von Waren und damit zusammenhängende Leistungen in Klasse 39 sind typischerweise solche, die an dieser Meerenge und an einem solch wirtschaftlich bedeutenden Knotenpunkt, an dem Arbeitsplätze hängen (s.o.), erbracht werden. Klasse 43 enthält vorliegend im Wesentlichen Dienstleistungen, die erbracht werden von Personen oder Unternehmen, deren Zweck es ist, Speisen oder Getränke für den Verzehr zuzubereiten, darüber zu informieren bzw. diese entsprechend den Wünschen der Kunden zu servieren. Steht die Marke auf einem entsprechenden Leistungsangebot, wissen die Gäste eines solchen Etablissements unmittelbar, worum es sich handelt, nämlich um ein solches der orientalischen Küche. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits.
Soweit der Anmelder ausführt, es werde nicht klar, wie die Darstellung einer Brücke z.B. für die Dienstleistungen in der Klasse 43 oder für einige der Dienstleistungen in Klasse 35 beschreibend sein können, wird auf die o. g. Ausführungen verwiesen, in denen dies eingehend begründet wird. Insoweit hat der Anmelder nichts Inhaltliches vorgetragen, was diesen entgegensteht. Im Übrigen können auch die vom Anmelder zitierten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel am Bosporus stattfinden bzw. dort erbracht werden. Weiterhin handelt es sich nicht um die Darstellung einer beliebigen Brücke, wie der Anmelder vergeblich zu suggerieren versucht, sondern um die „Besondere“ im Zusammenhang mit dem Wort „Bosporus“, so dass der Verbraucher sofort wahrnimmt, in welchem beschreibenden Zusammenhang die Dienstleistungen zu verstehen sind. Das gilt insbesondere für die versierten Fachkreise, die diesen beschreibenden Zusammenhang aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse sofort erkennen werden.
Der Anmelder übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Der Anmelder hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Bosporus“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Bosporus“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Grafik
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung einer bestimmten (orientalischen) Schreibweise des schutzunfähigen Wortes mit einer einfachen stilisierten Brücke oberhalb der Marke, die diese so bezeichnete Meerenge überquert. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Farben wurden zudem nicht beansprucht. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.
Der Anmelder beschränkt sich in seiner Begründung für eine Schutzfähigkeit auf eine Voreintragung im DPMA (s. u.), ohne konkretisierende weitergehende Angaben. Auch für das Amt ist aus den o. g. Gründen nicht ersichtlich, welche Bestandteile der Marke eine Schutzfähigkeit begründen sollen. Im Übrigen muss ein Logo zwar nicht aufwendig, aber es darf auch nicht - wie vorliegend - einfach gestaltet sein und zudem in einem beschreibenden Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stehen (s.o.). Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.
Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe von Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit Urteilen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).
Voreintragung des DPMA mit der Nr.: 3020180111595
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Anmelder keinen Nachweis über eine Eintragung erbracht hat, so dass diese nicht überprüft werden kann. Sofern diese vorliegt, gilt Folgendes:
Hinsichtlich der deutschen Markeneintragung ist festzuhalten, dass das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung durch auf Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn es diese berücksichtigen kann, nicht gebunden ist (21/03/2013, T-353/11, eventer Event Management Systems, EU:T:2013:147, § 58 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen beurteilt werden. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der UMV das EUIPO zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (12/01/2006, C 173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 49 mwN). Laut dem siebten Erwägungsgrund der UMV tritt das Unionsmarkenrecht nämlich nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten. Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich dieser nationalen Entscheidung entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt. Darüber hinaus ist dies nur die Beurteilung eines Mitgliedstaats, die in anderen ggf. abweichend ausfallen kann. Das Amt hat die Marke nämlich nicht für den deutschsprachigen Bereich beanstandet, sondern für alle Mitgliedstaaten der EU. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY