HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 17/12/2018



COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Bleichstr. 14

40211 Düsseldorf

DEUTSCHLAND


Anmeldenummer:

017926402

Ihr Zeichen:

180500EU

Marke:

pep up


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Brillux GmbH & Co. KG

Postfach 1640

48005 Münster

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 03/08/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin argumentiert in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Marke. Sie ist der Ansicht, dass kein ausreichend konkreter und spezieller Bezug zwischen dem Zeichen und den Waren besteht. Im Einzelnen erklärt die Anmelderin, dass die Marke ihren Ursprung im Kulinarischen hat.


  1. Zuletzt argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Die Anmeldung besteht aus den englischen Wörtern „pep“ und „up“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (im Allgemeinen: z.B. aufmöbeln) verstehen (Information abgerufen am 03/08/2018 unter https://www.dict.cc/englisch-deutsch/to+pep+up.html). Es ist davon auszugehen, dass der englischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird.


Die Anmelderin argumentiert, dass bei dem Begriff „pep up“ im Sinne von „aufmöbeln“ bestritten wird, dass der Verbraucher den Begriff in diesem Sinne wahrnimmt. Demnach liegt nach Ansicht der Anmelderin auch kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt des Ausdruckes im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren, so dass bei der Anmeldung kein beschreibender Charakter vorliegt.


An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, die besagt, dass der englischsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit der Klassen 2, 3 und 19 assoziieren wird, sondern dass die Marke den Ursprung im kulinarischen Bereich hat. Das Zeichen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren informiert den potentiellen Verbraucher, dass es sich im Allgemeinen hierbei um aufmöbeln handelt:


  • Pep Up Your Living Room with Stylish End Tables | Carrocel Furniture ...

https://www.carrocel.com/add-beautiful-coffee-end-table-living-room-furniture/


  • Pep Up Your Living Room With An Ottoman & Coffee Table

http://www.furniturestorela.com/blog/pep-up-living-room-with-ottoman-coffee-table/


  • https://www.dehuifurniture.com/news/european-style-sofa16.html

(We supply European style sofa to jazz up your living room

https://www.dehuifurniture.com/news/european-style-sofa16.html

May 30, 2018 - These exceptionally designed creative living room sofas​ can be a great addition to pep up your living room as well as your library.)


Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 03/08/2018 aufgeführt, das Zeichen dient als Quelle über den Zweck der Waren.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür
vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die
angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“ ist zunächst einmal
festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis
verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein
relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 926 402 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Zuzana KAUFMANNOVA





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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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