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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 11/12/2018
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Sunita Ehlers Emil-Andresen Strasse 92 D-22520 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017926913 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Living a good Life
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Sunita Ehlers Emil-Andresen Strasse 92 D-22520 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21.09.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, fehlende Unterscheidungskraft sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, in diesem Fall englischsprachige Durchschnittsverbraucher, beurteilt.
Die Markenanmeldung Living a Good Life. hat im Deutschen in etwa die Bedeutung „Ein gutes Leben leben“.
Im vorliegenden Fall dürften die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen, da die Markenanmeldung lediglich den Gegenstand oder das Leitmotiv der beanspruchten Dienstleistungen angibt, nämlich Blogs, Coaching, Aus- und Weiterbildung, Publikationen, etc. zu der Frage oder der Themenstellung Living a Good Life., oder wie man ein gutes Leben leben kann.
Die Wortfolge Living a Good Life., ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Anbieter im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b UMV, fehlende Unterscheidungskraft sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017926913 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN