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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 065 039


Derag Deutsche Realbesitz AG + Co. KG, Fraunhoferstr. 2, 80469 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch LS-IP Loth & Spuhler Intellectual Property Law Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, ALPHA-Haus, Garmischer Strasse 35, 81373 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


The Living Loop Managment GmbH c/o Matrix Immobilien GmbH, Poststraße 6, 20354 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch KNPP Knigge Nourney Völger Böhm Rechts- und Patentanwälte Wirtschaftsmediation PartGmbB, Gohliser Str. 6, 04105 Leipzig, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 08.03.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 065 039 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die angefochtenen Dienstleistungen der Klassen 36 und 43:


Klasse 36: vollständig.


Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistung, soweit in dieser Klasse enthalten; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistung, soweit in dieser Klasse enthalten.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 313 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen der Klasse 43 weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (der Klassen 36 und 43) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 313 (Wortmarke: „THE LIVING LOOP”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 15 796 881 (
Wortmarke: „Livinghotel“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 15 796 881 der Widersprechenden.



a) Die Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen der Klassen 36 und 43:


Klasse 36: Immobiliendienstleistungen; Vermietung von Immobilien, Vermietung von Büros (Immobilien), Vermietung von Wohnungen; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers.


Klasse 43: Dienstleistungen von Hotels; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafes, Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snack Bars); Zimmerreservierung, Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von transportablen Bauten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der Klassen 36 und 43:


Klasse 36: Immobiliendienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36

Immobiliendienstleistungen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Die verbleibenden angefochtenen Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen (Immobiliendienstleistungen), soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten sind in der weiter gefassten Kategorie der Immobiliendienstleistungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43


Die angefochtene vorübergehende Beherbergung von Gästen enthält als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen von Hotels der Widersprechenden oder überschneidet sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gilt sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.


Die angefochtene Verpflegung von Gästen enthält als weiter gefasste Kategorie die Verpflegung von Gästen in Restaurants der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gilt sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.


Die angefochtenen Beratung und Information in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen, soweit in dieser Klasse enthalten stimmen mit den Dienstleistungen von Hotels in den Angebotskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Beratung und Information in Bezug auf die Verpflegung von Gästen, soweit in dieser Klasse enthalten stimmen mit Verpflegung von Gästen in Restaurants in den Angebotskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör, soweit in dieser Klasse enthalten stimmen mit Verpflegung von Gästen in Restaurants in den Angebotskanälen, in den Verbrauchern und in den Anbietern überein. Es ist nämlich nicht unüblich, dass diese angefochtenen Dienstleistungen im Rahmen eines ergänzenden Leistungsangebots der Dienstleistungen der älteren Marke mit angeboten werden. Daher sind sie ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der vorübergehenden Beherbergung von Gästen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör, soweit in dieser Klasse enthalten sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise der Inanspruchnahme, werden über abweichende Angebotskanäle in den Verkehr gebracht, stammen von anderen Anbieten und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zu allen Dienstleistungen der älteren Marke; sie sind daher unähnlich.

b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


Livinghotel


THE LIVING LOOP


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Der gemeinsame Bestandteil „LIVING“ beider Marken hat eine Bedeutung in den Ländern, in denen Englisch gesprochen wird („leben, wohnen“), welcher aus Sicht dieser Verbraucher nicht voll kennzeichnungskräftig zumindest für einige der fraglichen Dienstleistungen ist. In anderen Ländern hingegen, z.B. in Spanien, ist „LIVING“ bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch spricht, denn für diese Verbraucher ist der Ähnlichkeitsgrad und dadurch die Verwechslungsgefahr höher.


Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Der in der spanischen Sprache gleich lautende Bestandteil „hotel“ der älteren Marke wird vom relevanten Verkehr unmittelbar als Angabe dahingehend verstanden, dass die fraglichen Dienstleistungen in Klasse 43 Hoteldienstleistungen sind bzw. im Rahmen des Betriebs eines Hotels erbracht werden. Die Immobiliendienstleistungen in Klasse 36 können sich ebenfalls auf Hotels beziehen. Damit ist der Bestandteil nicht kennzeichnungskräftig für alle Dienstleistungen.


In der angefochtenen Marke ist mit Ausnahme des international verständlichen englischen Artikels „THE“, der damit nicht kennzeichnungskräftig ist, der weitere Bestandteile „LOOP“ bedeutungslos in der spanischen Sprache und damit kennzeichnungskräftig.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht stimmen die Marken in Bezug auf ihren übereinstimmenden Bestandteil „LIVING“ überein. Die unterschiedlichen Wörter „hotel“ und „THE“ können als nicht kennzeichnungskräftig nicht wesentlich berücksichtigt werden. Das zusätzliche Wort „LOOP“ der angefochtenen Marke hat keine Entsprechung in der älteren Marke. Daher sind die Marken schriftbildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht sind sämtliche Bestandteile beider Marken entweder bedeutungslos oder nicht kennzeichnungskräftig, so dass sie das Ergebnis des Zeichenvergleichs nicht wesentlich beeinflussen können. Dieser fällt damit neutral aus.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von dem Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die angefochtenen Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Soweit die angefochtenen Dienstleistungen unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen - trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher - Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim spanisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße. Entsprechendes gilt für den Vortrag einer Serienmarke bzw. einer Markenfamilie der Widersprechenden.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin sind die Unterschiede zwischen den Marken nicht ausreichend, damit sie von den angesprochene Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden können werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Sofern die Anmelderin vorträgt, die ältere Marke sei kennzeichnungsschwach, etwa unter Hinweis auf eine erste Beurteilung des Deutschen Patent- und Markenamts oder einiger Urteile des BPatG, reicht der Hinweis, dass vorliegend auf der Grundlage der spanisch-sprachigen Verbraucher eine Entscheidung getroffen wurde, die dieses Verständnis nicht haben. Damit ist der übereinstimmende Bestandteil, wie bereits dargelegt, kennzeichnungskräftig.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere Unionsmarkeneintragung Nr. 15 793 722 (Wortmarke: „Livinghotels“) gestützt. Da diese Marke denselben Umfang von Dienstleistungen erfasst, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL

Peter QUAY


Karin KLÜPFEL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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