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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 067 886


ALPOS Rohr- und Metallhandel Deutschland GmbH, Schorner Straße 10, 82065 Baierbrunn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Weickmann & Weickmann Patent- Und Rechtsanwälte PartmbB, Richard-Strauss-Str. 80, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Jörg Trenkelbach, Kühnemannstr. 21-45, 13409 Berlin, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Humboldt-Patent Hübner Neumann Radwer Wenzel, Kurfürstendamm 59, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 11.10.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 067 886 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 6 Anzeigenschilder aus Metall [nicht leuchtend, nicht mechanisch] für Straßen; Metallschilder [nicht leuchtend]; Richtungsschilder aus Metall für Straßen [nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Schilder aus Metall [nicht leuchtend und nicht mechanisch]; Signaltafeln, nicht leuchtend und nicht mechanisch, aus Metall; Werbeschilder aus Metall [nicht mechanisch, nicht leuchtend]; Werbetafeln [freistehend] aus Metall [nicht elektrisch, nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Werbetafeln [Metallreklametafeln]; Werbetafeln aus Metall [nicht leuchtend]; Werbetafeln aus Metall.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 501 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 501 (Wortmarke “ALDUS”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 6. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 104 968 (Wortmarke „ALPOS“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 6 Metallwaren; Halbzeuge aus Metall, insbesondere aus Aluminium; Rohre, Profile, Bleche, Platten, Coils, jeweils aus Metall; Leitern, Gerüste, Arbeits-Plattformen, jeweils aus Metall, insbesondere aus Aluminium; Verpackungsbehälter aus Metall, insbesondere aus Aluminium, für gewerbliche Zwecke; Türen aus Metall; Bauten aus Metall, insbesondere aus Aluminium, nämlich Wintergärten und deren Teile.


Klasse 20 Möbel aus Metall; Regale aus Metall; Schrankwände aus Metall; Büromöbel aus Metall; Gartenmöbel aus Metall.


Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen für Metallwaren, Halbzeuge, Gerüste aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten], transportable Bauten aus Metall, Zäune aus Metall, Sprossenleitern aus Metall, Möbel und Einrichtungsgegenstände aus Metall.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 6 Anzeigenschilder aus Metall [nicht leuchtend, nicht mechanisch] für Straßen; Metallschilder [nicht leuchtend]; Richtungsschilder aus Metall für Straßen [nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Schilder aus Metall [nicht leuchtend und nicht mechanisch]; Signaltafeln, nicht leuchtend und nicht mechanisch, aus Metall; Werbeschilder aus Metall [nicht mechanisch, nicht leuchtend]; Werbetafeln [freistehend] aus Metall [nicht elektrisch, nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Werbetafeln [Metallreklametafeln]; Werbetafeln aus Metall [nicht leuchtend]; Werbetafeln aus Metall.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die Metallwaren der Widersprechenden und die angefochtenen Anzeigenschilder aus Metall [nicht leuchtend, nicht mechanisch] für Straßen; Metallschilder [nicht leuchtend]; Richtungsschilder aus Metall für Straßen [nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Schilder aus Metall [nicht leuchtend und nicht mechanisch]; Signaltafeln, nicht leuchtend und nicht mechanisch, aus Metall; Werbeschilder aus Metall [nicht mechanisch, nicht leuchtend]; Werbetafeln [freistehend] aus Metall [nicht elektrisch, nicht leuchtend, nicht mechanisch]; Werbetafeln [Metallreklametafeln]; Werbetafeln aus Metall [nicht leuchtend]; Werbetafeln aus Metall stimmen in ihrer Art überein. Ihr Zweck kann im weitesten Sinne ebenfalls identisch sein, insoweit sie zur Anzeige von Informationen, Signalen oder Werbung vorgesehen sind. Insofern sind die gegenständlichen Waren zu einem geringen Grad ähnlich. Da die Widersprechende jedoch keine ausdrückliche Einschränkung zur eindeutigen Identifizierung ihrer Waren vorgesehen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch in anderen Kriterien übereinstimmen.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für gering ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


ALPOS


ALDUS



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die Marken ALPOS und ALDUS haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Dass sie, wie der Anmelder meint, vom relevanten Verkehrs jeweils mit „einem Riesen aus der griechischen Mythologie‘“ (ALPOS) bzw. dem „venezianischen Buchdrucker und Verleger Aldus Manutius“ (ALDUS) assoziiert würden ist angesichts der fraglichen Waren und der Tatsache, dass die vom Anmelder genannten Begrifflichkeiten Verbrauchern in Deutschland kaum geläufig sein werden, äußerst fernliegend.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf AL**S überein und unterscheiden sich in Hinblick auf **PO* gegenüber **DU*. Der Anfang der Zeichen stimmt überein und es besteht auch zwischen den jeweils abweichenden Buchstaben P/D und O/U eine gewisse schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung in Deutschland, für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie eingetragen ist.


Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:


Google-Trefferliste bzgl. des Suchbegriffs „alpos“, 4 Seiten.


Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.


Eine bloße Google-Trefferliste ist als Nachweis einer umfangreichen kommerziellen Nutzung des Zeichens durch die Widersprechende im relevanten Zeitraum und Gebiet in Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen offensichtlich völlig unzureichend. Taugliche Nachweise (z.B. Rechnungen, Umsatzangaben, Nachweise für die Bewerbung der Marke, Marktstudien, Verbraucherbefragungen, etc.) wurden nicht vorgelegt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es besteht im vorliegenden Fall trotz der nur geringen Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr aufgrund der überdurchschnittlichen bildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, wie oben unter Abschnitt c) dieser Entscheidung beschrieben.


Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Abweichungen zwischen den Zeichen, welche Buchstaben im Mittelteil der Marken betreffen, die zu einem gewissen Grad ähnlich sind (P/D bzw. O/U), in einer typischen Erwerbssituation zuverlässig erinnert werden. Auch fehlt es den Zeichen an begrifflichen Inhalten, welche es dem Verkehr erleichtern könnten zwischen ihnen zu differenzieren


Der Anmelder behauptet in seiner Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da sie „auf der Welle eines bekannten Begriffs aus der griechischen Mythologie wie ein Trittbrettfahrer mitsurfe“.


Die Widerspruchsabteilung stellt diesbezüglich fest, dass, erstens, es weder belegt wurde, dass es sich bei ALPOS um einen bekannten Begriff aus der griechischen Mythologie handelt, zweitens, nichts darauf hindeutet, dass ein solcher Begriff Verbrauchern in Deutschland überhaupt geläufig wäre, und, drittens, keinerlei Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die relevanten Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil ALPOS verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss der Einwand des Anmelders zurückgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr. Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 104 968  der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Tobias KLEE

Swetlana BRAUN




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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