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Widerspruchsabteilung





WIDERSPRUCH Nr. B 3 067 081


PUMA SE, Puma Way 1, 91074 Herzogenaurach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Göhmann Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbB, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Roy Holzem, 31rue de Mondercange, 4395 Pontpierre, Luxemburg (Anmelder).



Am 27.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 067 081 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 25: Bekleidungsstücke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 702 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 927 702 Shape1 (Bildmarke) ein, nämlich gegen alle Waren der Klassen 18 und 25. Der Widerspruch beruht, auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 343 965 Shape2 (Bildmarke) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.


Im Widerspruchsformular wurde die Schutzerstreckung auf weitere Staaten angegeben:


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Im Widerspruchsformular führt die Widersprechende aus, dass sie akzeptiert, dass dir für die Widerspruchsmarke erforderlichen Informationen aus der entsprechenden amtlichen Online-Datenbank importiert werden, die über TMVIEW zugänglich ist, und dass diese Quelle zu Substantiierungszwecken herangezogen wird. Aus der amtlichen Online-Datenbank geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die internationale Markenregistrierung auf die oben angegebenen Staaten nicht erstreckt. Insofern ist der Widerspruch diesbezüglich als nicht begründet zurückzuweisen.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV


Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:


Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.


Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.


Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.


Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08 & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.


Im vorliegenden Fall wurde von dem Anmelder kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.



a) Bekanntheit der älteren Marke


Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke in der Europäischen Union bekannt.


Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.


Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 06/07/2018 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union Bekanntheit erworben hat. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich


Klasse 3: Waschmittel; Bleichmittel; Putzmittel; Poliermittel für Schuhe und Lederwaren; Schusterwachs; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwasser; Zahnputzmittel.


Klasse 18: Taschen; Beutel; Tragetaschen; Reisetaschen; Mehrzwecksporttaschen; Sportbeutel; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Einkaufsnetze; Markttaschen; Handtaschen; Unterarmtaschen; Matchsäcke; Rucksäcke; Schultaschen; Schultertaschen; Gürtel- und Hüfttaschen; Kulturbeutel; Reise- und Handkoffer; Gepäckanhänger; Geldscheintaschen; Geldbeutel; Kartentaschen; Aktentaschen; Kreditkartenetuis; Visitenkartenetuis; Schlüsseletuis; Schminketuis; Krawattentaschen; Schnürsenkel aus Leder; Regenschirme; Schirmfutterale; Sonnenschirme; Spazierstöcke.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Einlegesohlen; Einlegesohlen für Schuhwaren; Stollen für Fußballschuhe.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Zangen; Kombizangen; Messer; Jagdmesser; Wurfmesser; Äxte [Beile]; Hämmer [Handwerkzeuge].


Klasse 25: Bekleidungsstücke.


Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.


Am 07/03/2019 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:


Pressemitteilung betreffend die Zusammenarbeit zwischen Usain Bolt und der Widersprechenden vom 24/09/2013 und Kopie des Online-Artikels vom 12/10/2018;


Pressemitteilungen betreffend die Kooperationen der Widersprechenden im Bereich des Motorsports und Onlineartikel, unter anderem mit Ferrari, Mercedes, BMW;


Pressemitteilungen bezüglich der Vorstellung der Trikots von einigen Fußballmannschaften für die Europameisterschaft 2016;


Pressemitteilungen betreffend die Kooperationen der Widersprechenden und Borussia Dortmund vom 26/10/2011;


Screenshots betreffend die Markteinführung des „Creeper“:

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Screenshots betreffend Rihannas „Fenty“-Label:


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Screenshots betreffend Markenbotschafter und Markenbotschafterinnen;


Screenshots und Pressemitteilungen betreffend Kinderkollektionen:



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Übersicht über alle PUMA-Stores in den Mitgliedstaaten der EU


Kopien und Screenshots von Marken-Rankings:


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Laut einer repräsentativen Befragung durch die Brandmeyer Markenberatung im Dezember 2016 rangiert „PUMA“ auf Platz 14 der Lieblingsmarken der Deutschen. Gemäß des Rankings „Best German Brands 2015“ zählten die Marken der Widersprechenden zu den 50 wertvollsten deutschen Marken.



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Laut eines Rankings der deutschen Zeitung „Handelsblatt“ gehörten die „PUMA“-Marken sogar zu den Top 15 der bekanntesten Marken „Die „Economic Times“ habe die „PUMA“-Marken zu den „Most exciting brands for sportswear for the year 2015“ gezählt.


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Artikel des Magazins „Textilwirtschaft:


Nach Erhebung des Magazins sei die „PUMA“-Marke der Widersprechenden die bekannteste Marke in Deutschland 2013 98,7% der Befragten hätten angegeben, die Marke der Widersprechenden zu kennen.


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Fallstudie über die Widersprechende und ihre Marken, erstellt von D&AD (Design and Art Direction) einer unabhängigen und gemeinnützigen Werbevereinigung.


Die Fallstudie unterstreiche einmal mehr die überragende Bekanntheit der Marken der Widersprechenden.


Urteil des Bundesgerichtshofes I ZR 59/13 vom 02/04/2015:


Im Urteil wurde folgendes festgestellt:


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Die Widersprechende verweist auf eine Umfrage, die als Anlage W2 eingereicht worden sei. Unter den Anlagen ist aber keinerlei Beweismittel diesbezüglich zu finden. Die Widersprechende führt aus, dass sie eine Umfrage zur Bekanntheit der „Springenden Raubkatze“ durchführen ließ. 91,5% aller Befragten und 90,5% aller Befragten des engeren Verkehrskreises hätten die Darstellung schon einmal gesehen bzw. komme diese Darstellung bekannt vor. Diesbezüglich benennt sie jedoch keine Quelle.


Die Widersprechende trägt vor, dass sie einer der drei größten Sportartikelhersteller weltweit sei. Bereits in den 90er Jahren habe sie begonnen, Sport-Lifestyle-Produkte zu entwickeln, welche sportliche Produkte, Mode und Lifestyle-Elemente kombinierten. Um ihre Produkte und Marken zu fördern, investiere die Widersprechende in groß angelegte Werbekampagnen und sei weiterhin bekannt als einer der Hauptsponsoren sportlicher (Groß-)Events weltweit.


Aus den Unterlagen wie Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass Sportmannschaften und Sportler unter anderem im Bereich Motorsport und Fußball mit Bekleidung der Widersprechenden ausgestattet wurden, die mit dem gegenständlichen Zeichen der „springenden Raubkatze“ versehen waren.


Die Widersprechende führt aus, dass sie hohe Summen ihres Umsatzes in Marketing und Vertrieb, insbesondere im Bereich Einzelhandel investierte. Sie sei Inhaberin bzw. führe PUMA-Stores in allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für einen Überblick über die Verkaufszahlen legt sie Daten der Jahre 2009-2016 tabellarisch dargestellt vor. Die Daten beziehen sich auf verkaufte Einheiten sowie Netto Verkäufe in TEUR bezüglich Schuhe, Bekleidung und Accessoires. Des Weiteren werden die Ausgaben für Deutschland bezüglich Marketing (Werbung und Sponsoring) für Jahre 2003-2017 angegeben.


Die Widersprechende weist auf die Feststellungen des Landgerichts Hamburg Az. 407 HKO 35/10 hin. Im Urteil wurde Folgendes ausgeführt:


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Bewertung der Beweismittel


Anhand der Beweismittel wird die lange und intensive Benutzung der älteren Marke und deren allgemeine Bekanntheit in dem maßgeblichen Markt deutlich, in dem sie – wie von verschiedenen unabhängigen Quellen bestätigt wird – eine gefestigte Stellung unter den führenden Handelsmarken einnimmt. Die durch die Beweismittel nachgewiesenen Angaben über Verkaufszahlen, Marketingausgaben und Marktanteil sowie die verschiedenen Erwähnungen des Erfolgs der Marke in der Presse sind trotz des Fehlens der Meinungsumfrage (siehe oben), gerade noch ausreichende Nachweise für den hohen Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum.


Durch die Beweismittel konnte allerdings die Bekanntheit der Marke nicht im Zusammenhang mit allen Waren nachgewiesen werden, auf die sich der Widerspruch stützt und für die Bekanntheit geltend gemacht wurde. Bekannt sind vor allem für Sport- und Sportlifestyle-Bekleidung und -Schuhwaren, auf die übrigen Waren gibt es keinen oder wenig Bezug. Dies geht beispielsweise deutlich aus den Screenshots und den Pressemeldungen hervor, in denen lediglich die zuerst genannten Waren erwähnt werden.


Aufgrund der Beweismittel gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke in der Europäischen Union für einen Teil der relevanten Waren bekannt ist.



b) Die Zeichen




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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der älteren Marke handelt es sich um eine reine Bildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt.


Bei der angefochtenen Marke handelt sich um eine Bildmarke, die aus einem Wortelement „HOLZEM“ und einem Bildelement besteht, das einen springenden Löwen darstellt.


Bildlich stimmen die Zeichen in der Körperhaltung und der Sprungrichtung der Tiere überein. Beide Bildelemente stellen eine Raubkatze dar, wobei sie in der angefochtenen Marke als einen männlichen Löwen mit Mähnen zu erkennen ist. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das Wortelement „HOLZEM“ der angefochtenen Marke sowie in den Unterschieden der Darstellung der Tiere.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.



Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da die ältere Marke ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.



In begrifflicher Hinsicht wird dem Bildbestandteil beider Zeichen das Konzept einer springenden Raubkatze zugemessen. Insofern sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich, wenn nicht gar identisch. Das Wortelement „HOLZEM“ wird als einen Familiennamen (beispielsweise beim deutschsprachigen Publikum) oder als Fantasiebegriff wahrgenommen.



Die verglichenen Zeichen sind insofern ähnlich, als die angefochtene Marke einen bildlichen Bestandteil enthält, der große Ähnlichkeit mit denen der älteren Marke aufweist.



c) Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken


Wie vorstehend gezeigt, genießt die ältere Bekanntheit, und die Zeichen sind zu einem gewissen Grad ähnlich. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellt. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in mehreren Urteilen bestätigt (23/10/2003, C‑408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29, 31; 27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66). Es handelt es sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.


Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):


der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;


die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;


das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;


der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;


das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.


Diese Liste ist nicht erschöpfend und je nach den besonderen Umständen können auch andere Kriterien zum Tragen kommen. Auch kann das Bestehen einer „Verbindung“ auf der Grundlage von nur einigen dieser Kriterien festgestellt werden.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Zangen; Kombizangen; Messer; Jagdmesser; Wurfmesser; Äxte [Beile]; Hämmer [Handwerkzeuge].


Klasse 25: Bekleidungsstücke.



Bezüglich der Waren in Klasse 25 ist festzustellen, dass sie sich mit den Sport- und Sportlifestyle-Bekleidung und -Schuhwaren der Widersprechenden überschneiden. Somit besteht eine Warenidentität.


Die zwei Bildbestandteile gleichen sich auffällig. Die Darstellung der Tiere im Sprung aus derselben Perspektive und in dieselbe Richtung sowie die Haltung der springenden Tiere sind identisch. Die Raubkatzen ähneln sich auch markant. Bei der älteren Marke handelt es sich um eine Raubkatze, die auch einen jungen Löwen oder eine Löwin darstellen kann. Im Gesamtschau sind die Bildelemente überaus ähnlich. Dazu kommt, dass die angefochtene Marke für identische Waren angemeldet wurde. Somit besteht eine gedankliche Verknüpfung der Zeichen.


Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die jeweiligen Verbraucher bei Begegnung mit der angefochtenen Marke wahrscheinlich eine Verknüpfung mit dem älteren Zeichen, d. h. eine gedankliche „Verbindung“ zwischen den Zeichen herstellen werden. Obschon eine Verbindung zwischen den Zeichen eine notwendige Voraussetzung für die weitere Prüfung darstellt, ob eine Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung wahrscheinlich ist, berechtigt das Vorhandensein einer solchen Verbindung noch nicht zu der Feststellung, dass möglicherweise eine Form der Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 UMV vorliegt (26/09/2012, T‑301/09, Citigate, EU:T:2012:473, § 96).


Dies gilt aber nicht für die Waren in Klasse 8. Aus markenrechtlicher Hinsicht bestehen keine Berührungspunkte zwischen den Waren in Klasse 8 und den Waren der Widersprechenden. Sie unterscheiden sie sich in ihrer Art, Verwendungszweck, Herstellern, Abnehmern, Verkaufsstätten von den Waren der Widersprechenden.


Die Widersprechende argumentiert, dass sich die Nutzung der Marke durch die Widersprechende über die unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereiche hinaus erstrecke und weit über den Kernbereich von Sport und Sportlifestyle hinausreiche. Der Verkehr sei bereits jetzt rein tatsächlich mit der Widerspruchsmarke auch in eher ungewöhnlichen Bereichen konfrontiert. Beispielsweise existiere ein Privatjet, auf dem die Marken der Widersprechenden abgebildet sei.


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Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass die Verbraucher den Privatjet lediglich als Webefläche wahrnehmen, aber sie denken nicht, dass die Widersprechende, die Bekleidungsstücke und Sportschuhe herstellt, auch Privatjets selbst herstellt oder zur Verfügung stellt. Die Verbraucher werden die ältere Marke, die im Bereich der Sport- und Sportlifestyle-Produkten bekannt ist, nicht mit dem angefochtenen Zeichen assoziiert. Somit fehlt eine gedankliche Verbindung zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen.


Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass das jeweilige Publikum die einander gegenüberstehenden Zeichen in gedanklichen Zusammenhang miteinander bringen, d. h. eine „Verbindung“ herstellen wird. Somit ist der Widerspruch im Hinblick auf die angefochtenen Waren in Klasse 8 gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV unbegründet und damit zurückzuweisen.



d) Gefahr einer Rechtsverletzung


Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 UMV, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:


durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;


durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt;


durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.


Zwar wird in Widerspruchsverfahren die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung unter Umständen behandelt, doch reicht diese reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (06/07/2012, T‑60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 53).


Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.



Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufschädigung)


Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung liegt vor, wenn die mit der angefochtenen Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen das Publikum in einer Weise ansprechen, dass die Anziehungskraft der älteren Marke geschmälert wird. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann insbesondere dann bestehen, wenn die angefochtenen Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können, weil sie mit der angefochtenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist (18/06/2009, C‑487/07, L’Oréal, EU:C:2009:378, § 40; 22/03/2007, T‑215/03, Vips, EU:T:2007:93, § 39).


Die Widersprechende trägt hierzu Folgendes vor:


Da die ältere Marke der Widersprechenden eine große Bekanntheit und hohes Ansehen, sowie eine hohe Unterscheidungskraft aufweist, für den Anmelder des jüngeren Zeichens äußerst attraktiv erscheint, den Versuch zu unternehmen, von dem Wert der älteren Marke zu profitieren und die Wertschätzung auf das angemeldete Zeichen zu erstecken.


Der Anmelder versucht, den Image-Transfer, um die Gütevorstellungen der unter der bekannten Marke angebotenen Waren auf die eigenen Waren zu verlagern, und auf diese Weise den fremden guten Ruf für den eigenen Absatz auszunutzen.


Durch die Benutzung der angefochtenen Marke wird die Eignung der älteren Marke die Waren, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, geschwächt und als vom Inhaber dieser Marke stammend identifiziert, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt.


Den Verbrauchern tritt die bekannte Marke gegenüber und sie verbinden mit dieser Marke ein hohes Maß an Qualität und Verlässlichkeit. Halten die unter dieser Marke angebotenen Produkte dieses Versprechen nicht, wirkt sich dies – wenn auch möglicherweise unterbewusst – auf die Unterscheidungskraft der bekannten Marke aus, da die Verbraucher einerseits ihr Bild von der bekannten Marke revidieren können und zum andren das Alleinstellungsmerkmal verloren gehen kann.


Bereits die gedankliche Verknüpfung genügt und das in-Erinnerung-Rufen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, um dem Anmelder einerseits einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und zum andren das Ansehen und das Qualitätsversprechen der Widersprechenden zu beeinträchtigen.


Es wurde nachgewiesen, dass die ältere Marke über Bekanntheit verfügt. Da die Waren identisch sind sowie eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Bildbestandteilen besteht, ist davon auszugehen, dass die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Widerspruchsmarke durch die Anmelder ausgenutzt werden kann. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der Anmelder durch Verwendung des angemeldeten Zeichens, das der älteren bekannten Marke ähnlich ist, versucht, in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren oder an der Aufmerksamkeit teilzuhaben.


Aufgrund dessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass durch die Benutzung der angefochtenen Marke die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt wird.



e) Schlussfolgerung


Aufgrund dessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die angefochtene Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.


In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV begründet, soweit er gegen die Waren gerichtet ist:


Klasse 25: Bekleidungsstücke.


Die Prüfung der Verwechslungsgefahr wird hinsichtlich der übrigen Waren, nämlich der Waren in Klasse 8 fortgesetzt.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 25: Bekleidungsstücke.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Zangen; Kombizangen; Messer; Jagdmesser; Wurfmesser; Äxte [Beile]; Hämmer [Handwerkzeuge].


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren der Klasse 8 sind handbetätigte Werkzeuge und Geräte. Sie stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis mit den Bekleidungsstücken der Klasse25 der Widersprechenden, wie oben ausgeführt. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden. Sie richten nicht an dieselben Verbraucher, werden nicht über dieselbe Vertriebswege vermarktet und stammen nicht demselben Unternehmen. Somit gelten sie als unähnlich.



b) Schlussfolgerung


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.


Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die ältere Marke durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Waren nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.


Hinsichtlich der Waren in Klasse 8 ist der Widerspruch nicht begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL


Judit NÉMETH

Peter QUAY


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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