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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 069 002


Khater Bros. Est. & Co. S.A.R.L., El Kadi Street, Hamad Buildung, Moussaitbeh, null, Beirut, Libanon (Widersprechende), vertreten durch Tanja Fuß, Ossietzkystraße 4, 70174, Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Houssin Omeirat, Viermännerhöfe 14, 5327, Essen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch John Sayed, Zweigertstr. 55, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 10/12/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 069 002 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 928 110 Shape1 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 29 und 30. Der Widerspruch beruht laut der Widerspruchsschrift auf der Unternehmensbezeichnung „Khater“, die in folgenden Ländern Schutz genießt: Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik, Zypern, Bulgarien, Estland, Slowenien, Ungarn, Österreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Polen, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 4 UMV.



NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV


Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:


  1. Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind


  1. dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:


  • Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.


  • Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


  • Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.


Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.



Das Kennzeichenrecht nach anwendbarem Recht


Namen von Geschäftsbetrieben sind die Namen, die Unternehmen für die Identifizierung des Unternehmens als solches verwenden. Namen von Geschäftsbetrieben sind generell gegenüber jüngeren Marken nach denselben Kriterien geschützt, die für Konflikte zwischen eingetragenen Marken gelten, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen. In diesen Fällen können die von den Gerichten und vom Amt für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV entwickelten Kriterien problemlos auf Artikel 8 Absatz 4 UMV übertragen werden.


Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende angegeben, dass der Name ihres Geschäftsbetriebs zum einen in der Europäischen Union als solche und zum anderen in den einzelnen Mitgliedsstaaten gültig sei und ihr das Recht verleihe, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen.


Hierzu ist festzuhalten, dass die Europäische Union als Gesamtgebiet keinen Schutz für ältere Rechte im Sinne von Artikel 8(4) UMV bietet.


In Bezug auf die einzelnen Mitgliedsstaaten der Union, die die Widersprechende ebenfalls als betroffene Gebiete anführt, nämlich Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik, Zypern, Bulgarien, Estland, Slowenien, Ungarn, Österreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Polen, Schweden, Spanien und das vereinigte Königreich hat die Widersprechende weder auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften verwiesen, noch eine gesetzliche Bestimmung zum Schutz dieses Rechts angeführt.


Die Widersprechende hat lediglich folgende Unterlagen eingereicht:


1. Bestätigung der Eintragung eines Geschäftsbetriebes im Libanon „Khater Brothers & Partners Limited Liability Company“, 1977 (englisch)


2. Nachweis der Verlängerung der libanesischen Markeneintragung von 1998, verlängert bis 2013, für die Marke Shape2 (englisch).

3. Bestätigungen von Kunden, die Produkte dieses Unternehmens im Sortiment haben (eine aus Schweden, zwei aus Deutschland). Diese Schriftstücke sind auf Englisch verfasst.

4. Ausdruck der Internetseite der Widersprechenden mit verschiedenen Lebensmittelprodukten. Die Seite ist undatiert und zeigt das Logo wie oben abgebildet.

5. Bestätigung der Exportfirma „Seatrans Agencies SAL datiert 03/06/2019, die seit zehn Jahren für die Widersprechende tätig ist. (ebenso auf Englisch).

6. Mehrere Lieferscheine aus den Jahren 2015 und 2016 über verschiedene Lebensmittel, auf denen die Widersprechende als Auftraggeber unter der Bezeichnung „KHATER BROS EST & Co SARL“ ersichtlich ist. Die Lieferungen gehen zum einen nach New York und zum anderen nach Europa (Deutschland, Belgien).



Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 UMV gestützt, muss die Widersprechende gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM unter anderem den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts nachweisen; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich.


Daher obliegt es der Widersprechenden, alle erforderlichen Informationen für die Entscheidung vorzulegen, einschließlich der Angabe des anwendbaren Rechts und Vorlage aller erforderlichen Informationen für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Nach der Rechtsprechung obliegt es der Widersprechenden „… nicht nur, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass sie die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung sie begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ... sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.“ (05/07/2011, C263/09 P, Elio Fiorucci, EU:C:2011:452, § 50).


Durch die Informationen zum anwendbaren Recht muss es dem Amt möglich sein, den Inhalt dieser Rechtsvorschriften sowie die Bedingungen zur Erlangung des Schutzes und den Umfang dieses Schutzes zu verstehen und anzuwenden; der Antragstellerin muss es möglich sein, das Recht auf Verteidigung ausüben zu können.


Hinsichtlich der Bestimmungen des anwendbaren Rechts muss die Widersprechende eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM). Die Widersprechende muss Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Artikelnummer sowie Nummer und Titel der Rechtsvorschrift) und zu deren Inhalt (Text) machen, indem sie Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegt (z. B. Auszüge aus einem Amtsblatt, einem Gesetzeskommentar, juristischen Enzyklopädien oder einem Gerichtsurteil). Wenn die maßgebliche Bestimmung auf eine weitere rechtliche Bestimmung verweist, ist diese andere Bestimmung ebenfalls vorzulegen, damit die Antragstellerin und das Amt die Bedeutung der geltend gemachten Bestimmung vollständig erfassen und deren mögliche Relevanz ermitteln können. Sind die Nachweise bezüglich der Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen (Artikel 7 Absatz 3 DVUM).


Gemäß Artikel 7 Absatz 4 DVUM sind alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM Bezug genommen wird, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 3 DVUM genannten online verfügbaren Nachweise, in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Die Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen.


Außerdem muss die Widersprechende angemessene Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb und über den Schutzumfang des geltend gemachten Rechts erbringen und belegen, dass die Schutzbedingungen in Bezug auf die angefochtene Marke tatsächlich erfüllt sind. Insbesondere muss sie stichhaltige Beweise dafür vorlegen, dass es ihr nach geltendem Recht gelingen würde, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen.


Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keine Informationen bezüglich des rechtlichen Schutzes für die Art des geltend gemachten gewerblichen Schutzzeichens der Widersprechenden, nämlich Name des Unternehmens vorgelegt. Die Widersprechende hat keine Informationen über den möglichen Inhalt des geltend gemachten Rechts oder die von der Widersprechenden zu erfüllenden Voraussetzungen, um die Benutzung der angefochtenen Marke in den einzelnen von der Widersprechenden angegebenen Mitgliedstaaten zu untersagen, vorgelegt.


Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht begründet.


Der Vollständigkeit halber weist die Widerspruchsabteilung darauf hin, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise für einen Gebrauch des älteren Rechts mit einer mehr als örtlichen Bedeutung , abgesehen von der Tatsache dass sie nicht in der Verfahrenssprache Deutsch eingereicht wurden, klar nicht ausreichend gewesen wären, um einen solchen Gebrauch in den relevanten Gebieten nachzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Ewelina SLIWINSKA

Dorothée SCHLIEPHAKE

Reiner SARAPOGLU




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)