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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 18/01/2019
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SONN & PARTNER PATENTANWÄLTE Riemergasse 14 A-1010 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017929605 |
Ihr Zeichen: |
M31482 |
Marke: |
24
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Fronius International GmbH Froniusstraße 1 A-4643 Pettenbach AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 12.09.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Zahl „24“ ist im Geschäftsverkehr eine übliche Bezeichnung dafür, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen 24 Stunden am Tag, rund um die Uhr, verfügbar sind (vgl. Entscheidungen der Beschwerdekammer des Amtes, u.a. 13.02.2015, R2312/2014-4, 24KAUF; 22.01.2014, R1841/2014-4, ECOSERVICE24).
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass Dienstleistungen wie betriebswirtschaftliche Beratung, Erstellung von Leistungsabrechnungen oder Datenverwaltung mittels Computer, die Vermittlung von Verträgen für Dritte zur Stromlieferung oder die Erstellung von Tarifmodellen und Preisangeboten für die Energieleistungsabrechnung oder der Handel mit Strom rund um die Uhr angeboten werden. Darüber hinaus wird die Information vermittelt, dass auch die Dienstleistungen wie die Stromversorgung durch Lieferung, Verteilung und Erzeugung und Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung und Beratungen bezüglich der Energieeffizienz oder wie die Vermietung von Energieverbrauchszählern und Stromerzeugungsanlagen 24 Stunden am Tag, also rund um die Uhr, angeboten werden.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017929605 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER