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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 070 576


EK/servicegroup eG, Elpke 109, 33605 Bielefeld, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boeters & Lieck, Oberanger 32, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Viewsonic Corporation, 10 Pointe Drive, 92821 Brea, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Potthast & Spengler Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Olligsmaar 18, 52399 Merzenich, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 05.02.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 070 576 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 929 822 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 929 822 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 011 061 (Bildmarke Shape2 ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




a) Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:


Klasse 9: Waagen; Messinstrumente; Ton- und/oder Bildträger (leer oder bespielt); Videobänder, -platten und -kassetten; Kinofilme; Spiel-Programme für Computer; Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente, auch elektronische; optische Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis; Schutzbrillen, Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Schutzbekleidungsstücke, -schuhe und -helme; Elektroinstallationsmaterial (soweit in Kl 9 enthalten); elektrische Solarkollektoren; elektrische Batterie-Ladegeräte; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Kl 9 enthalten).


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Videoprojektoren; Fernsehapparate; Videobildschirme; Computermonitore; Computermonitore; Digitaler Fotorahmen; Computer; Tablet-PC; Notebooks [Computer]; Computerhardware; Bildtelefone; Mobiltelefone; Elektronische Anzeigetafeln; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Herunterladbare Computersoftwareanwendungen zum Herunterladen von Fotografien, Videos, Text und Musik; Tragbare Abspielgeräte; Smartphones; Streaming-Geräte für digitale Medien; Drahtlose Geräte für die gemeinsame Nutzung von Medien zum Speichern und Teilen von Multimedia-Dateien, Herunterladbare Computerdienstprogramme; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Anwendungssoftware; Software; Software für Tablet-Computer; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Software; Keine dieser Waren im Bereich Heimautomatisierung und vernetztes Zuhause.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren Videoprojektoren; Fernsehapparate; Videobildschirme; Computermonitore; Computermonitore; Computer; Tablet-PC; Notebooks [Computer]; Computerhardware; Streaming-Geräte für digitale Medien; Drahtlose Geräte für die gemeinsame Nutzung von Medien zum Speichern und Teilen von Multimedia-Dateien; Tragbare Abspielgeräte; An Computer angepasste Peripheriegeräte; keine dieser Waren im Bereich Heimautomatisierung und vernetztes Zuhause überschneiden sich mit den Lehr- und Unterrichtsapparaten, auch elektronische der Widersprechenden sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Herunterladbare Computerdienstprogramme; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Anwendungssoftware; Software; Software für Tablet-Computer; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Software; Keine dieser Waren im Bereich Heimautomatisierung und vernetztes Zuhause überschneiden sich mit den Waren Spiel-Programme für Computer der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Herunterladbare Computersoftwareanwendungen zum Herunterladen von Fotografien, Videos, Text und Musik; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet sind mindestens ähnlich zu den Waren Spiel-Programme für Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen Elektronische Anzeigetafeln; keine dieser Waren im Bereich Heimautomatisierung und vernetztes Zuhause; Digitaler Fotorahmen sind ähnlich zu den Waren Spiel-Programme für Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren sind diese Waren komplementär.


Die angefochtenen Bildtelefone; Mobiltelefone; Smartphones sind ähnlich zu den Waren Spiel-Programme für Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren sind diese Waren komplementär.




b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an ein Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.




c) Die Zeichen


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „my“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen English verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das gemeinsame Element „my“ wird vom relevanten Publikum als „mein“ verstanden. Dieses gilt als schwach kennzeichnungskräftig, da es als Possessivpronomen vermittelt, dass die Waren und Dienstleistungen auf den Verbraucher ausgerichtet sind. Nichtsdestotrotz ist dieses Wortelement immer noch kennzeichnungskräftiger als die banale graphische Ausgestaltung der Bildmarken. Bei der älteren Marke sind die leichte Stilisierung des Wortes und der Rahmen um das Wort nicht kennzeichnungskräftig und im Fall der angefochtenen Marke haben die Bildelemente bzw. Gestaltungselemente , und zwar die Darstellung einer Wolke, die im IT-Bereich als gängiges Symbol für die Cloudtechnologie gilt, ebenfalls keine Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „my“ überein und unterscheiden sich allein in der spezifischen Ausgestaltung dieser Wortelemente.


Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache identisch, da beide Zeichen aus demselben Wort bestehen.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als erste Person Singular des Possessivpronomens „mein“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle gegenständlichen Waren als gering anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Zeichen sind klanglich und begrifflich identisch während sie bildlich mindestens durchschnittlich ähnlich sind. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als gering. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich bis hoch.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Der Gerichtshof hat mehrfach unterstrichen, dass die Feststellung einer geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die “Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen […], doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen [eines hohen Grades an] Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein“ (Urteil vom 13/12/2007, T-134/06, Pagesjaunes.com, EU:T:2007:387, § 70).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 011 061 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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