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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 070 549
Volkswagen Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Martin Müller-Korf, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland (angestellter Vertreter)
g e g e n
Candy Event GmbH, Petersberg Str. 44, 50939 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch König Naeven Schmetz Patent- & Rechtsanwälte, Kackertstr. 10, 52072 Aachen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 10.01.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 070 549 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar für:
Klasse 12: Automobile; Elektroautos; Elektroroller; Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Motorisierte Scooter; Motorräder; Motorroller; Räder; Reifen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 930 523 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 930 523 “CANDY“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 12. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 753 225 „CADDY“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 12: Motorbetriebene Landfahrzeuge (ausgenommen motorbetriebene Einkaufswagen) und Teile dafür (soweit sie in Klasse 12 enthalten sind), einschließlich Autos und Teile hierfür (soweit sie in Klasse 12 enthalten sind), Motoren für Landfahrzeuge (ausgenommen für motorbetriebene Einkaufswagen).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 12: Automobile; Elektroautos; Elektroroller; Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Motorisierte Scooter; Motorräder; Motorroller; Räder; Reifen.
Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Der Einwand der Anmelderin, die Widersprechende benutze ihre ältere Marke nicht für alle eingetragenen Waren, geht ins Leere. Bei der Bewertung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind die von den einander gegenüberstehenden Marken geschützte Verzeichnisse zu berücksichtigen, und nicht die tatsächlich unter diesen Marken vertriebenen Waren oder Dienstleistungen (16/06/2010, T-487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71; 17/01/2012, T-249/10, Kico, EU:T:2012:7, § 23; 31/01/2013, T-66/11, Babilu, EU:T:2013:48, § 45; 21/01/2016, T-846/14, SPOKeY, EU:T:2016:24, § 27).
Angefochtene Waren in Klasse 12
Die angefochtenen Automobile; Elektroautos; Elektroroller; Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Motorisierte Scooter; Motorräder; Motorroller sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Motorbetriebene Landfahrzeuge (ausgenommen motorbetriebene Einkaufswagen) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Räder, Reifen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Motorbetriebene Landfahrzeuge (ausgenommen motorbetriebene Einkaufswagen) und Teile dafür (soweit sie in Klasse 12 enthalten sind), einschließlich Autos und Teile hierfür (soweit sie in Klasse 12 enthalten sind), der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
CADDY
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CANDY
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Zeichen haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den nicht-englischsprachigen Teil des relevanten Publikums zu richten, wie z.B. Spanien und Portugal.
Die ältere Marke „Caddy“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Argument der Anmelderin, dass dieses Wort im Sinne eines Assistenten beim Golfsport vom Europäischen Verbraucher verstanden wird, nicht anschließen. Die streitgegenständlichen Waren richten sich nicht an Golfsportler. Die Widerspruchsabteilung geht deshalb davon aus, dass dieses Wort von den betreffenden spanischen und portugiesischen Verbrauchern nicht verstanden wird.
Die angegriffene Marke „Candy“ hat für das relevante Publikum ebenfalls keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Die Bedeutung diese englischen Wortes im Sinne von „Süßigkeit“ ist weder in Spanien noch in Portugal bekannt.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „CA*DY“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf ihren jeweils dritten Buchstaben „D“ bzw. „N“.
Die Widerspruchsabteilung geht, entgegen den Ausführungen der Anmelderin, nicht davon aus, dass die Verdoppelung des Buchstabens „D“ im angegriffenen Zeichen einen erheblichen Unterschied im klanglichen und bildlichen Vergleich darstellt.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch und die Zeichen auf Grund ihrer Übereinstimmung in vier von fünf Buchstaben klanglich und bildlich hochgradig ähnlich.
In Fällen, wie im vorliegenden, in denen die Waren identisch sind, sollten die Unterschiede zwischen den Zeichen signifikant und relevant sein, so dass die Verbraucher, die Marken sicher unterscheiden und die Gefahr von Verwechslungen zwischen ihnen ausschließen können.
Da die Waren identisch sind und aufgrund der visuellen und klanglichen großen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es zahlreiche Wörter in der englischen Sprache gebe die die Anfangsbuchstaben „CA“ enthalten. Diese Argument ist hier nicht relevant. Zum Einen führt die Widerspruchsabteilung – wie oben ausgeführt – den Zeichenvergleich für den Spanischen und Portugiesischen Verbraucher durch, zum Anderen stimmen die Zeichen nicht nur in den Anfangsbuchstaben „CA“ überein sondern auch in ihrer letzten Silbe „DY“ und unterscheidet sich lediglich in ihren jeweils dritten Buchstaben.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim nicht Englischsprachigen Teil des Publikums, wie den Spanisch und Portugiesisch sprechenden Verbrauchern Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 753 225 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Volker MENSING
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Reiner SARAPOGLU |
Dorothee SCHLIEPHAKE
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.